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   EuG, 22.10.2002 - T-77/02   

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EuG, 22.10.2002 - T-77/02 (https://dejure.org/2002,12717)
EuG, Entscheidung vom 22.10.2002 - T-77/02 (https://dejure.org/2002,12717)
EuG, Entscheidung vom 22. Oktober 2002 - T-77/02 (https://dejure.org/2002,12717)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Schneider Electric / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Schneider Electric SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 8 Absatz 4
    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Entscheidung, mit der eine Trennung von Unternehmen angeordnet wird - Entscheidung, deren Rechtsgrundlage eine Entscheidung ist, mit der die Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird - ...

  • EU-Kommission

    Schneider Electric SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 - Entscheidung, mit der eine Trennung von Unternehmen angeordnet wird - Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89 - Rechtswidrigkeit der Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89 durch Nichtbeachtung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung; Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird; Rechtswidrigkeit einer ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 4064/89; ; Entscheidung K(2002) 360 endg. Art. 8 Abs. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuG, 21.09.2005 - T-310/01

    Antrag auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 über die Anwendung

    Auszug aus EuG, 22.10.2002 - T-77/02
    Gegen die Unvereinbarkeitsentscheidung hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 13. Dezember 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Nichtigkeitsklage (Rechtssache T-310/01) erhoben.

    Mit Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache T-310/01 hat das Gericht die Unvereinbarkeitsentscheidung jedoch für nichtig erklärt.

  • EuG, 11.07.2007 - T-351/03

    DER SCHNEIDER AUFGRUND DER RECHTSWIDRIGEN UNTERSAGUNG IHRES ZUSAMMENSCHLUSSES MIT

    Am 18. März 2002 erhob die Klägerin Klage auf Nichtigerklärung der Trennungsentscheidung (Rechtssache T-77/02), stellte einen Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren und beantragte die Aussetzung des Vollzugs der Trennungsentscheidung (Rechtssache T-77/02 R).

    Dem Antrag auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens gab das Gericht in der Rechtssache T-77/02 mit einem den Parteien am 25. März 2002 zugestellten Beschluss statt.

    Nach der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2002 in der Rechtssache T-77/02 verlängerte die Kommission mit Schreiben vom 8. Mai 2002 die der Klägerin für die Trennung von Legrand gesetzte Frist bis zum 5. Februar 2003; der Vollzug der einzelnen Trennungsschritte innerhalb der Fristverlängerung blieb unberührt.

    Angesichts der Fristverlängerung, die die Kommission mit Schreiben vom 8. Mai 2002 für die Trennung gewährt hatte, nahm die Klägerin in der Rechtssache T-77/02 R ihren Antrag auf Aussetzung des Vollzugs mit einem am 14. Mai 2002 eingegangenen Schriftsatz zurück.

    Mit Beschluss vom 28. Mai 2002 ordnete der Präsident des Gerichts die Streichung der Rechtssache T-77/02 R an und behielt die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Klage in der Rechtssache T-77/02 vor.

    Mit Beschlüssen des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 6. Juni 2002 wurden Legrand, das Comité central d'entreprise de la SA Legrand und das Comité européen du groupe Legrand wegen des Interesses an der Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten von Legrand, die von der Aufrechterhaltung oder Nichtigerklärung der ergangenen Entscheidungen unmittelbar betroffen war, in den Rechtssachen T-310/01 und T-77/02 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

    Mit Urteil vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-77/02, Slg. 2002, II-4201, im Folgenden: Urteil Schneider II), erklärte das Gericht folglich die Trennungsentscheidung für nichtig, da sie zur Durchführung der für nichtig erklärten Unvereinbarkeitsentscheidung diente, ohne dass es erforderlich war, die übrigen Rechtswidrigkeitsgründe zu prüfen, die eigenständig gegen die Trennungsentscheidung geltend gemacht worden waren.

    Mit Beschlüssen vom 29. Oktober 2004, Schneider Electric/Kommission (T-310/01 DEP und T-77/02 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), setzte das Gericht die der Klägerin von der Kommission zu erstattenden Kosten in der Rechtssache T-310/01 auf 419 595, 32 Euro und in den Rechtssachen T-77/02 und T-77/02 R auf 426 275, 06 Euro fest.

    - die Kommission zu verurteilen, an sie 1 663 734 716, 76 Euro zu zahlen, abzüglich der nach den Festsetzungsbeschlüssen in den Rechtssachen T-310/01 DEP und T-77/02 DEP zu erstattenden Kosten sowie zuzüglich 4 % Zinsen jährlich seit 4. Dezember 2002 und des von der Klägerin auf den zugesprochenen Schadensersatz bei dessen Vereinnahmung zu entrichtenden Steuerbetrags;.

    Ohne eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 114 der Verfahrensordnung zu erheben, macht die Kommission in ihrer Klagebeantwortung geltend, die Klägerin verweise bei der Darlegung bestimmter Ansprüche allgemein auf Klagegründe, die sie zur Begründung ihrer drei Nichtigkeitsklagen T-310/01, T-77/02 und T-48/03 vorgebracht habe und die sich im Hinblick auf Gegenstand oder Bezeichnung von dem Vorbringen in der vorliegenden Schadensersatzklage unterschieden.

    Im vorliegenden Fall sind die in der Klageschrift enthaltenen Verweise auf das Vorbringen zur Stützung der Nichtigkeitsgründe in den Klagen T-310/01, T-77/02 und T-48/03 trotz ihres Umfangs und ihrer Häufigkeit nur als eine erweiterte Darstellung der in der Klageschrift aufgeführten Rechtsverstöße zu betrachten, die die Kommission durch das ihr zur Last gelegte Verhalten begangen haben soll, eine Darstellung, deren formale Zulässigkeit die Kommission nicht in Frage stellt.

    Unmittelbar durch die Unvereinbarkeitsentscheidung seien der Klägerin sodann zum einen die Kosten, die mit der Vergütung für den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bezüglich der Trennung der Klägerin von Legrand tätig gewordenen Ad-hoc-Bevollmächtigten sowie mit der am Tag nach der Verkündung der Urteile Schneider I und Schneider II begonnenen Überprüfung des Zusammenschlusses zusammenhingen, und zum anderen die Auslagen entstanden, die im Rahmen der vor dem Gericht erhobenen Klagen T-310/01, T-77/02 und T-77/02 R angefallen seien, nach Abzug der erstattungsfähigen Kosten, die der Klägerin bereits durch die beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 29. Oktober 2004, Schneider Electric/Kommission (T-310/01 DEP und T-77/02 DEP), zugesprochen worden seien.

    Nach der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2002 vor dem für die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes zuständigen Richter in der Rechtssache T-77/02 R gewährte die Kommission der Klägerin am 26. April 2002 eine Fristverlängerung von drei Monaten und verlängerte damit die Trennungsfrist bis zum 5. Februar 2003, d. h. auf insgesamt ein Jahr seit Zustellung der Trennungsentscheidung; die Möglichkeit der Klägerin, bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände eine weitere Fristverlängerung zu beantragen, blieb unberührt.

    Bei den Kosten des Verfahrens der gerichtlichen Überprüfung vor dem Gemeinschaftsrichter ist davon auszugehen, dass sie von den Kostenentscheidungen erfasst werden, die nach den für diese Art von Kosten geltenden spezifischen Verfahrensvorschriften in den Entscheidungen, die den Rechtszug beenden, sowie nach Durchführung der besonderen Verfahren getroffen werden, die bei Widerspruch gegen die Höhe der Kosten vorgesehen sind (vgl. im vorliegenden Fall Beschlüsse vom 29. Oktober 2004, Schneider Electric/Kommission, T-310/01 DEP und T-77/02 DEP).

    Was die Kosten der Klägerin durch ihre Beteiligung an dem wiederaufgenommenen Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses angeht, sind der Klägerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens betreffend die Trennung, der Klagen T-310/01, T-77/02 und T-77/02 R und schließlich des wiederaufgenommenen Verfahrens zur Kontrolle des Zusammenschlusses Kosten entstanden, über die sie in Randnr. 150 der Klageschrift eine Gesamtaufstellung vorgelegt hat.

    Um den Betrag zu bestimmen, den die Kommission der Klägerin als Kosten des wiederaufgenommenen Kontrollverfahrens zu ersetzen hat, sind somit von den in der vorstehenden Randnummer aufgeführten Gesamtkosten die gesamten Kosten, die der Klägerin in den Rechtssachen T-310/01, T-77/02 und T-77/02 R entstanden sind, die oben in Randnr. 293 genannten Kosten und schließlich die Kosten abzuziehen, die der Klägerin zwangsläufig wegen der Maßnahmen zur Korrektur der Verflechtung entstanden wären, die sie vor Erlass einer Unvereinbarkeitsentscheidung, die unter Wahrung ihrer Verteidigungsrechte erlassen worden wäre, auf jeden Fall hätte vorschlagen müssen.

    Die Europäische Gemeinschaft wird verurteilt, die der Schneider Electric SA durch die Beteiligung an dem nach der Verkündung der Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-310/01 und T-77/02), wiederaufgenommenen Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses entstandenen Kosten sowie zwei Drittel des Schadens zu ersetzen, der Schneider Electric aufgrund des Nachlasses auf den Preis für die Übertragung der Legrand SA entstanden ist, den Schneider Electric dem Erwerber als Gegenleistung für den Aufschub des Termins für die tatsächliche Durchführung des Verkaufs von Legrand bis zum 10. Dezember 2002 einräumen musste.

  • EuGH, 16.07.2009 - C-440/07

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS AUF, MIT DEM DIE GEMEINSCHAFT ZUM

    - die Europäische Gemeinschaft verurteilt worden ist, der Schneider Electric SA (im Folgenden: Schneider) zum einen die Kosten, die dieser durch die Beteiligung an dem nach der Verkündung der Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-310/01, Slg. 2002, II-4071, im Folgenden: Schneider I, und T-77/02 Slg. 2002, II-4201, im Folgenden: Schneider II), wiederaufgenommenen Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses entstanden sind, und zum anderen zwei Drittel des Schadens zu ersetzen, der Schneider aufgrund des Nachlasses auf den Preis für die Übertragung der Legrand SA (im Folgenden: Legrand) entstanden ist, den Schneider dem Erwerber als Gegenleistung für den Aufschub des Termins für die tatsächliche Durchführung des Verkaufs von Legrand bis zum 10. Dezember 2002 einräumen musste;.

    Am 18. März 2002 erhob Schneider eine Klage auf Nichtigerklärung der Trennungsentscheidung (Rechtssache T-77/02), stellte einen Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren und beantragte außerdem die Aussetzung des Vollzugs der Trennungsentscheidung (Rechtssache T-77/02 R).

    In der Rechtssache T-77/02 wurde dem Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens mit am 25. März 2002 zugestelltem Beschluss stattgegeben.

    Nach der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2002 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Rechtssache T-77/02 R) verlängerte die Kommission mit Schreiben vom 8. Mai 2002 die Schneider für die Trennung von Legrand gesetzte Frist bis zum 5. Februar 2003; der Vollzug der einzelnen Trennungsschritte innerhalb der Fristverlängerung blieb unberührt.

    Angesichts der Fristverlängerung, die die Kommission mit Schreiben vom 8. Mai 2002 für die Trennung gewährt hatte, nahm Schneider in der Rechtssache T-77/02 R ihren Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurück.

    Mit Beschlüssen vom 29. Oktober 2004, Schneider Electric/Kommission (T-310/01 DEP und T-77/02 DEP), setzte das Gericht die Schneider von der Kommission zu erstattenden Kosten in der Rechtssache T-310/01 auf 419 595, 32 Euro und in den Rechtssachen T-77/02 und T-77/02 R auf 426 275, 06 Euro fest.

    - die Gemeinschaft zu verurteilen, an sie 1 663 734 716, 76 Euro zu zahlen, abzüglich der nach den Festsetzungsbeschlüssen in den Rechtssachen T-310/01 DEP und T-77/02 DEP zu erstattenden Kosten sowie zuzüglich 4 % Zinsen jährlich seit dem 4. Dezember 2002 bis zur vollständigen Zahlung und des von Schneider auf den zugesprochenen Schadensersatzbetrag bei dessen Vereinnahmung zu entrichtenden Steuerbetrags;.

    - die gesamten Kosten, die Schneider in den Rechtssachen T-310/01, T-77/02 und T-77/02 R entstanden sind;.

    Die Verfahrensbeteiligten teilen dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften binnen drei Monaten nach Verkündung des vorliegenden Urteils mit, auf welchen Betrag sie sich gemäß den in Randnr. 216 des vorliegenden Urteils bezeichneten Modalitäten in Bezug auf den Schaden geeinigt haben, der aus den Kosten besteht, die der Schneider Electric SA durch die Beteiligung an dem nach der Verkündung der Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-310/0l und T-77/02), wiederaufgenommenen Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses entstanden sind.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2009 - C-440/07

    HERR RUIZ-JARABO SCHLÄGT VOR, DAS URTEIL, MIT DEM SCHNEIDER SCHADENSERSATZ FÜR

    Am 18. März 2002 erhob das französische Unternehmen Klage auf Nichtigerklärung der Trennungsentscheidung (Rechtssache T-77/02) und beantragte die Aussetzung ihres Vollzugs (Rechtssache T-77/02 R).

    Nach der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2002 in der Rechtssache T-77/02 verlängerte die Kommission die Schneider für die Trennung von Legrand gesetzte Frist bis zum 5. Februar 2003; der Vollzug der einzelnen Trennungsschritte innerhalb der Fristverlängerung blieb unberührt.

    Zu diesen Schäden zählte Schneider auch die Kosten, die mit der Vergütung für den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bezüglich der Trennung tätig gewordenen Ad-hoc-Bevollmächtigten sowie mit der nach der Verkündung der Urteile Schneider I und Schneider II begonnenen Überprüfung des Zusammenschlusses zusammenhingen, und zum anderen die Auslagen, die im Rahmen der Klagen T-310/01, T-77/02 und T-77/02 R angefallen seien, nach Abzug der erstattungsfähigen Kosten, die Schneider bereits durch die beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse zugesprochen worden sind.

    Nach den Feststellungen des Gerichts hatte Schneider den Vertrag über die Veräußerung von Legrand an Wendel/KKR ausgehandelt und abgeschlossen sowie den Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung dieser Übertragung in Erwartung der Entscheidungen in den noch anhängigen Rechtssachen T-310/01 und T-77/02 bis zum 10. Dezember 2002 aufgeschoben.

    Was die Kosten der Klägerin wegen ihrer Beteiligung an dem wiederaufgenommenen Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses angeht, berechnete das Gericht die Entschädigung in der Weise, dass es von den gesamten Kosten, die Schneider in den Rechtssachen T-310/01, T-77/02 und T-77/02 R entstanden sind, die Verwaltungskosten abzog, die dem Unternehmen normalerweise entstanden wären, um die Trennung der Vermögenswerte durchzuführen, und schließlich die Kosten, die Schneider wegen der Maßnahmen zur Korrektur der Verflechtung entstanden wären.

    Die Parteien teilen dem Gericht binnen drei Monaten nach Verkündung des vorliegenden Urteils mit, auf welchen Betrag sie sich in Bezug auf die Höhe der Kosten geeinigt haben, die Schneider Electric tragen musste, um an der Wiederaufnahme des Verfahrens zur Kontrolle des Zusammenschlusses nach dem Erlass der Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-310/01 und T-77/02), teilnehmen zu können.

    9 - Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-77/02, Slg. 2002, II-4201).

    17 - Beschlüsse vom 29. Oktober 2004 (T-310/01 DEP und T-77/02 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

  • EuG, 31.01.2006 - T-48/03

    Schneider Electric / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Wiederaufnahme

    11 Am 18. März 2002 erhob die Klägerin Klage auf Nichtigerklärung der Trennungsentscheidung (Rechtssache T-77/02) und beantragte die Aussetzung des Vollzugs derselben (Rechtssache T-77/02 R).

    20 Mit Urteil vom 22. Oktober 2002 in der Rechtssache T-77/02 (Schneider Electric/Kommission, Slg. 2002, II-4201, im Folgenden: Urteil Schneider II) erklärte das Gericht als Folgerung die Trennungsentscheidung für nichtig, da sie zur Durchführung der für nichtig erklärten Unvereinbarkeitsentscheidung diene.

    52 Die Kommission habe der Klägerin zwar mitgeteilt, dass sie trotz Erhebung der Klagen auf Nichtigerklärung der Verbotsentscheidung (Rechtssache T-310/01) und der Trennungsentscheidung (Rechtssache T-77/02) nicht von der Pflicht entbunden sei, die Abtretung von Legrand weiter vorzubereiten, jedoch sei die Klägerin nicht gezwungen gewesen, noch vor der für September oder Oktober 2002 erwarteten Verkündung der fraglichen Urteile einen Abtretungsvertrag zu schließen.

  • EuG, 13.01.2006 - T-331/94

    IPK-München / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

    71 Was die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten und Honorare anbelangt, so ist ihr darin zu folgen, dass es ihr freistand, mehrere Anwälte mit der Vertretung ihrer Interessen zu betrauen, dass aber das Gericht unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die die erbrachten Leistungen aufgeteilt wurden, in erster Linie auf die Zahl der Arbeitsstunden abzustellen hat, die für das gerichtliche Verfahren als objektiv notwendig angesehen werden können (Beschlüsse des Gerichts Nan Ya Plastics und Far Eastern Textiles/Rat, Randnr. 44, Airtours/Kommission, Randnr. 30, und vom 29. Oktober 2004 in der Rechtssache T-77/02 DEP, Schneider Electric/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 58).
  • EuG, 17.08.2020 - T-194/13

    United Parcel Service/ Kommission

    Il importe de rappeler que, selon une jurisprudence constante, s'il est certes loisible à la requérante de confier la défense de ses intérêts simultanément à plusieurs conseils, de manière à s'assurer les services d'avocats expérimentés, tout en confiant les travaux de plus grande ampleur à des avocats pratiquant des honoraires moins élevés, il appartient cependant au Tribunal de tenir compte principalement du nombre total d'heures de travail pouvant apparaître comme objectivement indispensables aux fins de la procédure contentieuse, indépendamment du nombre d'avocats entre lesquels les prestations effectuées ont pu être réparties (ordonnances du 6 mars 2003, Nan Ya Plastics et Far Eastern Textiles/Conseil, T-226/00 DEP et T-227/00 DEP, EU:T:2003:61, point 44 ; du 29 octobre 2004, Schneider Electric/Commission, T-77/02 DEP, non publiée, EU:T:2004:321, point 58, et du 29 mars 2007, T-28/02 DEP, First Data e.a./Commission, non publiée, EU:T:2007:101, point 29).

    Par ailleurs, il convient de relever que la possibilité pour le juge de l'Union d'apprécier la valeur du travail effectué par les représentants des parties dépend de la précision des informations fournies (ordonnance du 29 octobre 2004, Schneider Electric/Commission, T-77/02 DEP, non publiée, EU:T:2004:321, point 59).

  • EuGH, 07.03.2013 - C-551/12

    EDF / Kommission

    EDF trägt auch vor, dass die Kommission im Rahmen der Rechtssache, die zum Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-77/02, Slg. 2002, II-4201), geführt habe, stillschweigend die Dringlichkeit der Lage anerkannt habe, in der das betroffene Unternehmen die schon erworbenen Aktien hätte verkaufen müssen, da sie mit diesem Unternehmen eine gütliche Einigung über die Verschiebung der Frist für die Durchführung des Wiederverkaufs vereinbart habe.
  • EuG, 03.10.2006 - T-74/00

    Artegodan / Kommission - Kostenfestsetzung

    52 Wenn es der Antragstellerin entsprechend ihrem Vorbringen (vgl. oben, Randnr. 23) im vorliegenden Fall auch freistand, mit der Wahrnehmung ihrer Interessen mehrere Beistände gleichzeitig zu betrauen, um sich der Dienste erfahrenerer Rechtsanwälte zu versichern und zugleich umfangreiche Arbeiten durch Rechtsanwälte mit geringeren Honorarforderungen erledigen zu lassen, ist doch vom Gericht unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die sich die erbrachten Leistungen etwa aufteilen, in erster Linie die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die für das Gerichtsverfahren als objektiv erforderlich angesehen werden können (Beschlüsse des Gerichts vom 6. März 2003 in den Rechtssachen T-226/00 DEP und T-227/00 DEP, Nan Ya Plastics und Far Eastern Textiles/Rat, Slg. 2003, II-685, Randnr. 44, und vom 29. Oktober 2004 in der Rechtssache T-77/02 DEP, Schneider Electric/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 58).
  • EuG, 13.02.2008 - T-310/00

    Verizon Business Global / Kommission

    La demande de taxation elle-même ne contiendrait aucune indication concernant le nombre total d'heures de travail accomplies ni leur ventilation entre les différentes tâches effectuées par les avocats dans le cadre de la procédure devant le Tribunal, permettant à celui-ci de vérifier le caractère approprié de ce calcul (voir, à cet égard, ordonnances du Tribunal du 6 mars 2003, Nan Ya Plastics et Far Eastern Textiles/Conseil, T-226/00 DEP et T-227/00 DEP, Rec. p. II-685, point 44 ; du 29 octobre 2004, Schneider Electric/Commission, T-77/02 DEP, non publiée au Recueil, point 58, et du 18 mars 2005, Sony Computer Entertainment Europe/Commission, T-243/01 DEP, Rec.
  • EuGH, 20.05.2010 - C-13/03

    Tetra Laval / Kommission

    p. II-1785, et du 29 octobre 2004, Schneider Electric/Commission, T-77/02 DEP).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2011 - C-506/08

    Schweden / MyTravel und Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten -

  • EuG, 25.11.2009 - T-383/03

    Hynix Semiconductor / Rat

  • EuGH, 09.06.2010 - C-440/07

    Kommission / Schneider Electric

  • EuG, 12.12.2008 - T-417/05

    Endesa / Kommission

  • EuG, 27.11.2017 - T-907/16

    Schwenk Zement / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

  • EuG, 27.11.2017 - T-902/16

    HeidelbergCement / Kommission

  • EuG, 29.03.2007 - T-28/02

    First Data u.a. / Kommission

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