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   EuG, 28.09.2010 - T-388/09   

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https://dejure.org/2010,37971
EuG, 28.09.2010 - T-388/09 (https://dejure.org/2010,37971)
EuG, Entscheidung vom 28.09.2010 - T-388/09 (https://dejure.org/2010,37971)
EuG, Entscheidung vom 28. September 2010 - T-388/09 (https://dejure.org/2010,37971)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rosenruist / HABM (Représentation de deux courbes sur une poche)

  • EU-Kommission PDF

    Rosenruist - Gestão e serviços, Lda gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

    Gemeinschaftsmarke (fremdsprachig)

  • EU-Kommission

    Rosenruist - Gestão e serviços, Lda gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die zwei Kurven auf einer Hosentasche darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009.

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 2. Oktober 2009 - Rosenruist/HABM - (Darstellung zweier sich in einem Punkt kreuzender Kurven auf einer Hosentasche)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 237/2009-2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 18. Juni 2009, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers zurückgewiesen wurde, der die Eintragung einer in der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • EuG, 09.11.2016 - T-579/14

    Birkenstock Sales / EUIPO (Représentation d'un motif de lignes ondulées

    Zum anderen ist zwar die Tatsache, dass eine Marke im Verkehr gewöhnlich zur Aufmachung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen verwendet werden kann, ein im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 relevantes Kriterium, doch ist es nicht dasjenige Kriterium, das für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung maßgebend ist (vgl. Urteil vom 28. September 2010, Rosenruist/HABM [Darstellung zweier Kurven auf einer Hosentasche], T-388/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:410, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Marke kann nämlich durch Benutzung über einen gewissen Zeitraum Unterscheidungskraft erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. September 2010, Darstellung zweier Kurven auf einer Hosentasche, T-388/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:410, Rn. 33).

  • EuG, 16.01.2014 - T-433/12

    Das Gericht bestätigt, dass der deutsche Stofftierhersteller Steiff die

    Sie werden daher von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren wahrgenommen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 28. September 2010, Rosenruist/HABM [Darstellung zweier Kurven auf einer Hosentasche], T-388/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 26).
  • EuG, 17.01.2018 - T-68/16

    Deichmann/ EUIPO - Munich (Représentation d'une croix sur le côté d'une chaussure

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung die Möglichkeit anerkennt, dass Bildmarken in Wirklichkeit "Positionsmarken" sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. April 2013, Colloseum Holding, C-12/12, EU:C:2013:253, Rn. 13, und vom 28. September 2010, Rosenruist/HABM [Darstellung von zwei Kurven auf einer Tasche], T-388/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:410, Rn. 2 und 17).
  • EuG, 21.04.2015 - T-359/12

    Louis Vuitton Malletier / OHMI - Nanu-Nana (Représentation d'un motif à damier

    Eine Marke kann nämlich dadurch Unterscheidungskraft erlangen, dass sie für gewisse Zeit benutzt wird (Urteil vom 28. September 2010, Rosenruist/HABM [Darstellung zweier Kurven auf einer Hosentasche], T-388/09, EU:T:2010:410, Rn. 33).
  • EuGH, 06.06.2019 - C-223/18

    Deichmann/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

    Die vom Gericht angeführte Rechtsprechung, insbesondere das Urteil des Gerichtshofs vom 18. April 2013, Colloseum Holding (C-12/12, EU:C:2013:253), und das Urteil des Gerichts vom 28. September 2010, Rosenruist/HABM (Darstellung zweier Kurven auf einer Hosentasche) (T-388/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:410), sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Eintragung der als Bildmarke bezeichneten fraglichen Marke in der vorliegenden Rechtssache weder eine Beschreibung dieser Marke, die dazu hätte führen können, sie als Positionsmarke anzusehen, noch einen Ausschluss enthalten habe.
  • EuG, 13.04.2011 - T-202/09

    'Deichmann / HABM (Représentation d''un chevron bordé de pointillés)' -

    Die Beschwerdekammer musste daher keine Nachweise für die übliche Verwendung der fraglichen Marke anführen, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass dieser die Unterscheidungskraft fehlt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 28. September 2010, Rosenruist/HABM [Darstellung zweier Kurven auf einer Hosentasche], T-388/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).
  • EuG, 16.01.2014 - T-434/12

    'Steiff / HABM (Fixation par un bouton d''une étiquette au milieu de l''oreille

    Sie werden daher von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren wahrgenommen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 28. September 2010, Rosenruist/HABM [Darstellung zweier Kurven auf einer Hosentasche], T-388/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 26).
  • EuG, 06.12.2018 - T-638/16

    Deichmann/ EUIPO - Vans (Représentation de lignes sur une chaussure) -

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung die Möglichkeit anerkennt, dass Bildmarken in Wirklichkeit "Positionsmarken" sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. April 2013, Colloseum Holding, C-12/12, EU:C:2013:253, Rn. 13, vom 28. September 2010, Rosenruist/HABM [Darstellung zweier Kurven auf einer Hosentasche], T-388/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:410, Rn. 2 und 17, sowie vom 17. Januar 2018, Deichmann/EUIPO - Munich [Darstellung eines Kreuzes an der Seite eines Sportschuhs], T-68/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:7, Rn. 34).
  • EuG, 25.11.2020 - T-862/19

    Brasserie St Avold/ EUIPO (Forme d'une bouteille foncée)

    Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass ein Kläger, der geltend macht, dass eine Anmeldemarke entgegen der vom EUIPO vorgenommenen Beurteilung Unterscheidungskraft habe, durch konkrete und fundierte Angaben darzulegen hat, dass die Anmeldemarke von Haus aus Unterscheidungskraft besitzt (vgl. Urteile vom 28. September 2010, Rosenruist/HABM [Darstellung zweier Kurven auf einer Hosentasche], T-388/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:410, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. November 2018, Bopp/EUIPO [Abbildung eines gleichseitigen Achtecks], T-460/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:816, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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