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   EuG, 28.11.2019 - T-592/18   

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EuG, 28.11.2019 - T-592/18 (https://dejure.org/2019,40608)
EuG, Entscheidung vom 28.11.2019 - T-592/18 (https://dejure.org/2019,40608)
EuG, Entscheidung vom 28. November 2019 - T-592/18 (https://dejure.org/2019,40608)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Wywial-Przada/ Kommission

    Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Dienstbezüge - Entscheidung, mit der die Auslandszulage verweigert wird - Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts - Dienst für einen anderen Staat - Diplomatenstatus - Fünfjähriger Bezugszeitraum

  • Wolters Kluwer

    Öffentlicher Dienst; Vertragsbedienstete; Dienstbezüge; Entscheidung, mit der die Auslandszulage verweigert wird; Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts; Dienst für einen anderen Staat; Diplomatenstatus; Fünfjähriger Bezugszeitraum

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuG, 13.07.2018 - T-273/17

    Quadri di Cardano/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete -

    Auszug aus EuG, 28.11.2019 - T-592/18
    Die Neutralisierung des Zeitraums, der einer Lage entspricht, die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation im Dienststaat ergibt, erklärt sich dadurch, dass bei einem solchen Dienst davon ausgegangen wird, dass das spezifische Band des Betroffenen zu diesem anderen Staat oder dieser internationalen Organisation bestehen bleibt und somit verhindert, dass ein dauerhaftes Band zum Dienststaat geknüpft wird und es dadurch zu einer hinreichenden Integration des Betreffenden in die Gesellschaft dieses Staates kommt (Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission, T-273/17, EU:T:2018:480, Rn. 49).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage erfüllenden Situation u. a. von der persönlichen Situation des Beamten abhängt, nämlich vom Grad seiner Integration in den Dienststaat, wie er sich beispielsweise aus der vorherigen Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in diesem Staat ergibt (vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 24. Januar 2008, Adam/Kommission, C-211/06 P, EU:C:2008:34, Rn. 38, und vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission, T-273/17, EU:T:2018:480, Rn. 44).

    Es kann zwar vermutet werden, dass eine Person ein spezifisches Band zu ihrem Herkunftsstaat aufrechterhält, wenn sie in dessen Vertretung oder Botschaft arbeitet, und dass dies die Herstellung einer dauerhaften Bindung zum Dienstland verhindert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier, C-424/05 P, EU:C:2007:367, Rn. 38, und vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission, T-273/17, EU:T:2018:480, Rn. 49), dies gilt jedoch nicht zwangsläufig auch für ihren Ehegatten, der nicht das gleiche berufliche Umfeld teilt, das dem Dienst für diesen Staat gewidmet ist, und daher über ein breiteres Spektrum an Möglichkeiten zur Integration in die Gesellschaft des Empfangslandes verfügt.

    Was die angeblich prekäre und vorübergehende Natur des fraglichen Aufenthalts betrifft, ist daran zu erinnern, dass es der Klägerin obliegt, den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts erfüllt sind (vgl. Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission, T-273/17, EU:T:2018:480, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus setzt der Wohnsitzbegriff, auch wenn er nicht rein quantitativ auf die im Hoheitsgebiet des einen oder anderen Staates verbrachte Zeit abstellt, neben der Tatsache der Anwesenheit an einem bestimmten Ort die Absicht voraus, diesem Umstand die Kontinuität zu verleihen, die sich aus einer gewohnten Lebensweise und aus der Entwicklung normaler sozialer Beziehungen ergibt (Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission, T-273/17, EU:T:2018:480, Rn. 48).

    Man darf jedoch nicht aus den Augen verlieren, dass eine berufliche Tätigkeit zwar ein objektives Kriterium ist, das in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts für die Beurteilung der Situation neu eingestellter Beamter und Bediensteter angeführt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2019, Pozza/Parlament, T-216/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:118, Rn. 25), dass diesem aber nur Beispielcharakter zukommt (Urteile vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier, C-424/05 P, EU:C:2007:367, Rn. 35, und vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission, T-273/17, EU:T:2018:480, Rn. 44).

  • EuGH, 21.06.2007 - C-424/05

    Kommission / Hosman-Chevalier - Rechtsmittel - Dienstbezüge - Auslandszulage -

    Auszug aus EuG, 28.11.2019 - T-592/18
    Es trifft zu, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier (C-424/05 P, EU:C:2007:367, Rn. 42 und 43), das von der Klägerin angeführt wird, die Vorrechte und Befreiungen und den besonderen Status, den die Betroffene genoss, erwähnt hat, um anzuerkennen, dass sie durch ein spezifisches Band mit einem anderen Staat verbunden war, das ihrer Integration in das Dienstland entgegenstand.

    Schließlich ergab sich der dritte Punkt daraus, dass sie den gleichen Status wie die anderen in dieser Vertretung diensttuenden Beamten hatte (Urteil vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier, C-424/05 P, EU:C:2007:367, Rn. 41 und 42).

    In seinem anschließenden Urteil vom 29. November 2007, Salvador García/Kommission (C-7/06 P, EU:C:2007:724, Rn. 51), das ebenfalls von der Klägerin angeführt wird, verweist der Gerichtshof auf sein Urteil vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier (C-424/05 P, EU:C:2007:367), und führt aus, dass der besondere Status der betreffenden Person als Mitglied des Personals einer Ständigen Vertretung ihr spezifisches Band zu dem fraglichen Mitgliedstaat begründet habe und dass dieser privilegierte Status, der es ihr ermöglicht habe, in den Genuss verschiedener Vorrechte und Immunitäten zu gelangen, als solcher ein Hindernis dafür errichte, dass sie ein dauerhaftes Band zum Dienststaat knüpfen und sich damit hinreichend in die Gesellschaft dieses Staates integrieren könne.

    In Rn. 50 des Urteils vom 29. November 2007, Salvador García/Kommission (C-7/06 P, EU:C:2007:724), hat der Gerichtshof jedoch, nach wie vor unter Berücksichtigung des Urteils vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier (C-424/05 P, EU:C:2007:367), klargestellt, dass die funktionelle Eingliederung in die Ständige Vertretung ein entscheidender Gesichtspunkt sei, um davon auszugehen, dass eine neu eingestellte Beamtin im Dienst eines anderen Staates gestanden habe (vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2008, Adam/Kommission, C-211/06 P, EU:C:2008:34, Rn. 45).

    Es kann zwar vermutet werden, dass eine Person ein spezifisches Band zu ihrem Herkunftsstaat aufrechterhält, wenn sie in dessen Vertretung oder Botschaft arbeitet, und dass dies die Herstellung einer dauerhaften Bindung zum Dienstland verhindert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier, C-424/05 P, EU:C:2007:367, Rn. 38, und vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission, T-273/17, EU:T:2018:480, Rn. 49), dies gilt jedoch nicht zwangsläufig auch für ihren Ehegatten, der nicht das gleiche berufliche Umfeld teilt, das dem Dienst für diesen Staat gewidmet ist, und daher über ein breiteres Spektrum an Möglichkeiten zur Integration in die Gesellschaft des Empfangslandes verfügt.

    Man darf jedoch nicht aus den Augen verlieren, dass eine berufliche Tätigkeit zwar ein objektives Kriterium ist, das in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts für die Beurteilung der Situation neu eingestellter Beamter und Bediensteter angeführt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2019, Pozza/Parlament, T-216/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:118, Rn. 25), dass diesem aber nur Beispielcharakter zukommt (Urteile vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier, C-424/05 P, EU:C:2007:367, Rn. 35, und vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission, T-273/17, EU:T:2018:480, Rn. 44).

  • EuGH, 24.01.2008 - C-211/06

    Adam / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.11.2019 - T-592/18
    In Rn. 50 des Urteils vom 29. November 2007, Salvador García/Kommission (C-7/06 P, EU:C:2007:724), hat der Gerichtshof jedoch, nach wie vor unter Berücksichtigung des Urteils vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier (C-424/05 P, EU:C:2007:367), klargestellt, dass die funktionelle Eingliederung in die Ständige Vertretung ein entscheidender Gesichtspunkt sei, um davon auszugehen, dass eine neu eingestellte Beamtin im Dienst eines anderen Staates gestanden habe (vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2008, Adam/Kommission, C-211/06 P, EU:C:2008:34, Rn. 45).

    Schließlich hat der Gerichtshof in Fortführung des Urteils vom 29. November 2007, Salvador García/Kommission (C-7/06 P, EU:C:2007:724), in seinem Urteil vom 24. Januar 2008, Adam/Kommission (C-211/06 P, EU:C:2008:34, Rn. 49), entschieden, dass für die Auslegung des Ausdrucks "Dienst für einen anderen Staat" in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts allein die Tatsache als relevant anzusehen sei, dass der Dienst in der Ständigen Vertretung eines anderen Staates als dem Dienststaat geleistet wird.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage erfüllenden Situation u. a. von der persönlichen Situation des Beamten abhängt, nämlich vom Grad seiner Integration in den Dienststaat, wie er sich beispielsweise aus der vorherigen Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in diesem Staat ergibt (vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 24. Januar 2008, Adam/Kommission, C-211/06 P, EU:C:2008:34, Rn. 38, und vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission, T-273/17, EU:T:2018:480, Rn. 44).

  • EuGH, 29.11.2007 - C-7/06

    Salvador García / Kommission - Rechtsmittel - Beamte - Dienstbezüge -

    Auszug aus EuG, 28.11.2019 - T-592/18
    In seinem anschließenden Urteil vom 29. November 2007, Salvador García/Kommission (C-7/06 P, EU:C:2007:724, Rn. 51), das ebenfalls von der Klägerin angeführt wird, verweist der Gerichtshof auf sein Urteil vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier (C-424/05 P, EU:C:2007:367), und führt aus, dass der besondere Status der betreffenden Person als Mitglied des Personals einer Ständigen Vertretung ihr spezifisches Band zu dem fraglichen Mitgliedstaat begründet habe und dass dieser privilegierte Status, der es ihr ermöglicht habe, in den Genuss verschiedener Vorrechte und Immunitäten zu gelangen, als solcher ein Hindernis dafür errichte, dass sie ein dauerhaftes Band zum Dienststaat knüpfen und sich damit hinreichend in die Gesellschaft dieses Staates integrieren könne.

    In Rn. 50 des Urteils vom 29. November 2007, Salvador García/Kommission (C-7/06 P, EU:C:2007:724), hat der Gerichtshof jedoch, nach wie vor unter Berücksichtigung des Urteils vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier (C-424/05 P, EU:C:2007:367), klargestellt, dass die funktionelle Eingliederung in die Ständige Vertretung ein entscheidender Gesichtspunkt sei, um davon auszugehen, dass eine neu eingestellte Beamtin im Dienst eines anderen Staates gestanden habe (vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2008, Adam/Kommission, C-211/06 P, EU:C:2008:34, Rn. 45).

    Schließlich hat der Gerichtshof in Fortführung des Urteils vom 29. November 2007, Salvador García/Kommission (C-7/06 P, EU:C:2007:724), in seinem Urteil vom 24. Januar 2008, Adam/Kommission (C-211/06 P, EU:C:2008:34, Rn. 49), entschieden, dass für die Auslegung des Ausdrucks "Dienst für einen anderen Staat" in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts allein die Tatsache als relevant anzusehen sei, dass der Dienst in der Ständigen Vertretung eines anderen Staates als dem Dienststaat geleistet wird.

  • EuGH, 02.05.1985 - 246/83

    De Angelis / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.11.2019 - T-592/18
    In Rn. 14 seines Urteils vom 2. Mai 1985, De Angelis/Kommission (246/83, EU:C:1985:165), hat der Gerichtshof jedoch entschieden, dass diese Bestimmung nur Situationen betrifft, die sich aus dem Dienst des neu eingestellten Beamten selbst ergeben, und dass sie nicht auf andere Personen erstreckt werden kann.

    Nach Ansicht der Klägerin ist diese Rechtsprechung auf sie nicht anwendbar, weil in der Rechtssache, in der das Urteil vom 2. Mai 1985, De Angelis/Kommission (246/83, EU:C:1985:165), ergangen sei, die Betroffene, die ihren Mann, einen Beamten der Europäischen Kommission, nach Belgien begleitet habe, nicht aufgrund dieses Umstands Diplomatenstatus besessen habe.

    Im Urteil vom 2. Mai 1985, De Angelis/Kommission (246/83, EU:C:1985:165), hat sich der Gerichtshof jedoch in keiner Weise auf diesen fehlenden Diplomatenstatus gestützt, um einen Anspruch der Betroffenen auf die Auslandszulage abzulehnen.

  • EuG, 28.02.2019 - T-216/18

    Pozza/ Parlament - Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstbezüge - Auslandszulage -

    Auszug aus EuG, 28.11.2019 - T-592/18
    Man darf jedoch nicht aus den Augen verlieren, dass eine berufliche Tätigkeit zwar ein objektives Kriterium ist, das in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts für die Beurteilung der Situation neu eingestellter Beamter und Bediensteter angeführt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2019, Pozza/Parlament, T-216/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:118, Rn. 25), dass diesem aber nur Beispielcharakter zukommt (Urteile vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier, C-424/05 P, EU:C:2007:367, Rn. 35, und vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission, T-273/17, EU:T:2018:480, Rn. 44).

    Die Rechtsprechung hat jedoch Dreiecksverhältnisse, bei denen der neue Beamte oder sonstige Bedienstete zwar zuvor bei Organen der Union gearbeitet hat, dies jedoch für Rechnung von Privatunternehmen, bei denen er angestellt war, vom Anwendungsbereich des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich letzter Satz des Anhangs VII des Statuts ausgeschlossen (Urteil vom 28. Februar 2019, Pozza/Parlament, T-216/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:118, Rn. 51).

  • EuGöD, 26.09.2007 - F-129/06

    Salvador Roldán / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.11.2019 - T-592/18
    Zwar offenbart die Eintragung als Einwohner einer Gemeinde den Willen des Betroffenen und seine Absicht, diesen Ort als dauerhaften und ständigen Mittelpunkt für seinen Wohnsitz und seine Interessen festzulegen (Beschluss vom 26. September 2007, Salvador Roldán/Kommission, F-129/06, EU:F:2007:166, Rn 60), doch bleibt diese Eintragung ein formales Element, aus dem im vorliegenden Fall nicht gefolgert werden kann, dass die Klägerin zuvor keinen tatsächlichen Wohnsitz in Belgien hatte, insbesondere unter den Umständen des vorliegenden Falles, in dem die Existenz dieses Wohnsitzes im Übrigen nicht bestritten wird.

    Der Umstand, dass die Klägerin ihren steuerlichen Wohnsitz im Herkunftsland hat und dass sie dort Vermögensinteressen und -werte besitzt, kann jedoch nicht beweisen, dass sich ihr gewöhnlicher Wohnsitz in diesem Land befindet (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. September 2007, Salvador Roldán/Kommission, F-129/06, EU:F:2007:166, Rn. 59).

  • EuG, 25.10.2005 - T-368/03

    De Bustamante Tello / Rat

    Auszug aus EuG, 28.11.2019 - T-592/18
    Die Rechtsprechung ist tatsächlich in dem Sinne festgelegt, dass diese Bestimmung nicht allein auf Personen beschränkt werden kann, die Mitglieder des Personals eines anderen Staats als des Dienststaats oder einer internationalen Organisation waren, denn sie stellt auf alle "Lage[n] ..., die sich aus dem Dienst für einen [solchen] Staat oder eine [solche] Organisation [ergeben]", ab (Urteile vom 25. Oktober 2005, Salazar Brier/Kommission, T-83/03, EU:T:2005:371, Rn. 45, und vom 25. Oktober 2005, De Bustamante Tello/Rat, T-368/03, EU:T:2005:372, Rn. 42).

    Gleichwohl trifft nach derselben Rechtsprechung die Wendung "Lage ..., die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation ergibt", nur Situationen, in denen sich der Dienst aus einer direkten rechtlichen Verbindung zwischen der betreffenden Person und dem fraglichen Staat oder der fraglichen internationalen Organisation ergibt, beispielsweise im Rahmen eines Praktikums oder eines Sachverständigenvertrags (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2005, Salazar Brier/Kommission, T-83/03, EU:T:2005:371, Rn. 45, und vom 25. Oktober 2005, De Bustamante Tello/Rat, T-368/03, EU:T:2005:372, Rn. 42).

  • EuG, 25.10.2005 - T-83/03

    Salazar Brier / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.11.2019 - T-592/18
    Die Rechtsprechung ist tatsächlich in dem Sinne festgelegt, dass diese Bestimmung nicht allein auf Personen beschränkt werden kann, die Mitglieder des Personals eines anderen Staats als des Dienststaats oder einer internationalen Organisation waren, denn sie stellt auf alle "Lage[n] ..., die sich aus dem Dienst für einen [solchen] Staat oder eine [solche] Organisation [ergeben]", ab (Urteile vom 25. Oktober 2005, Salazar Brier/Kommission, T-83/03, EU:T:2005:371, Rn. 45, und vom 25. Oktober 2005, De Bustamante Tello/Rat, T-368/03, EU:T:2005:372, Rn. 42).

    Gleichwohl trifft nach derselben Rechtsprechung die Wendung "Lage ..., die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation ergibt", nur Situationen, in denen sich der Dienst aus einer direkten rechtlichen Verbindung zwischen der betreffenden Person und dem fraglichen Staat oder der fraglichen internationalen Organisation ergibt, beispielsweise im Rahmen eines Praktikums oder eines Sachverständigenvertrags (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2005, Salazar Brier/Kommission, T-83/03, EU:T:2005:371, Rn. 45, und vom 25. Oktober 2005, De Bustamante Tello/Rat, T-368/03, EU:T:2005:372, Rn. 42).

  • EuG, 30.03.1993 - T-4/92

    Evangelos Vardakas gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 28.11.2019 - T-592/18
    Diese Rechtsprechung lässt sich, wie die Klägerin ausführt, dadurch erklären, dass diese Wendung eine weitere Bedeutung hat als die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts verwendete Formulierung "Ausübung einer Tätigkeit" (Urteil vom 30. März 1993, Vardakas/Kommission, T-4/92, EU:T:1993:29, Rn. 36).

    Somit ist das Vorliegen einer die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage erfüllenden Situation, durch das ein Anspruch auf eine Auslandszulage begründet wird, unabhängig von dem Diplomatenstatus, den die Person nach dem Völkerrecht genießt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. März 1993, Vardakas/Kommission, T-4/92, EU:T:1993:29, Rn. 40).

  • EuG, 03.05.2001 - T-60/00

    Liaskou / Rat

  • EuGöD, 18.06.2015 - F-50/14

    Pondichie / Kommission

  • EuG, 08.12.2021 - T-71/21

    QB/ Kommission

    La jurisprudence a par ailleurs précisé que l'indemnité de dépaysement n'est refusée que lorsque la résidence habituelle ou l'activité professionnelle principale dans le pays d'affectation a duré pendant la totalité de la période quinquennale de référence (voir, en ce sens, arrêts du 14 décembre 1995, Diamantaras/Commission, T-72/94, EU:T:1995:212, point 48, et du 28 novembre 2019, Wywia?‚-Przada/Commission, T-592/18, EU:T:2019:820, point 23).

    S'il n'est pas essentiel, pour que le fonctionnaire concerné puisse être considéré comme ayant effectué des services pour « un autre État ", qu'il soit employé par l'administration centrale de cet autre État, en revanche, son intégration fonctionnelle au sein de la représentation permanente de ce dernier constitue un élément déterminant (arrêts du 24 janvier 2008, Adam/Commission, C-211/06 P, EU:C:2008:34, point 45 ; du 28 novembre 2019, Wywia?‚-Przada/Commission, T-592/18, EU:T:2019:820, point 33, et du 15 octobre 2020, Karpeta-Kovalyova/Commission, T-249/19, non publié, EU:T:2020:490, point 58).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-88/22

    QB/ Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des

    36 Urteil des Gerichts vom 30. März 1993, Vardakas/Kommission (T-4/92, EU:T:1993:29, Rn. 36); ebenso Urteil vom 28. November 2019, Wywia?‚-Przada/Kommission (T-592/18, EU:T:2019:820, Rn. 35).
  • EuG, 15.09.2021 - T-466/20

    LF/ Kommission

    Ebensowenig ist der Besitz einer Mobiltelefonnummer und eines Bankkontos in Frankreich von Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2019, Wywia?‚-Przada/Kommission, T-592/18, EU:T:2019:820, Rn. 65).
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