Rechtsprechung
   EuGH, 22.01.1986 - 266/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,573
EuGH, 22.01.1986 - 266/84 (https://dejure.org/1986,573)
EuGH, Entscheidung vom 22.01.1986 - 266/84 (https://dejure.org/1986,573)
EuGH, Entscheidung vom 22. Januar 1986 - 266/84 (https://dejure.org/1986,573)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1986,573) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Denkavit France / FORMA

    1 . GEMEINSCHAFTSRECHT - GRUNDSÄTZE - VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT - BEURTEILUNGSMASSSTAB

  • EU-Kommission

    Denkavit France / FORMA

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechtes anhand des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit; Zweck der Frist zur Beantragung eines Ausgleichsbetrages; Verhältnismäßigkeit der Fristsetzung zur Geltendmachung von Währungsausgleichbeträgen; Mangelnde Sorgfalt der ...

  • Judicialis

    Verordnung 1380/75 Art. 15; ; Verordnung 1380/75 Art. 11 Abs. 5; ; Verordnung 1380/75 Art. 16

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. GEMEINSCHAFTSRECHT - GRUNDSÄTZE - VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT - BEURTEILUNGSMASSSTAB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuGHE 1986, 149
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 20.02.1979 - 122/78

    Buitoni

    Auszug aus EuGH, 22.01.1986 - 266/84
    Er verstoße zunächst gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da es sich um eine Sanktion handele, die, wie es der Gerichtshof namentlich in seinen Urteilen vom 29. Februar 1979 in der Rechtssache 122/78 (Buitoni, Slg. 1979, 677) und vom 9. November 1983 in der Rechtssache 46/82 (Bundesrepublik Deutschland/Kommission, Slg. 1983, 3549) ausgedrückt habe, die Grenzen dessen überschreite, was für die Erreichung des verfolgten Ziels angemessen und erforderlich sei.
  • EuGH, 29.04.1982 - 147/81

    Merkur GmbH / Hauptzollamt Hamburg-Ericus

    Auszug aus EuGH, 22.01.1986 - 266/84
    Das Urteil vom 29. April 1982 in der Rechtssache 147/81 (Merkur, Slg. 1982, 1389) betreffe dagegen das System der Aussetzung der Einfuhrabschöpfung und könne nicht auf die Währungsausgleichsbeträge übertragen werden.
  • EuGH, 06.10.1982 - 302/81

    Eggers / Hauptzollamt Kassel

    Auszug aus EuGH, 22.01.1986 - 266/84
    Die Klägerin beruft sich insoweit auf das Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 302/81 (Eggers, Slg. 1982, 3443).
  • EuGH, 09.11.1983 - 46/82

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.01.1986 - 266/84
    Er verstoße zunächst gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da es sich um eine Sanktion handele, die, wie es der Gerichtshof namentlich in seinen Urteilen vom 29. Februar 1979 in der Rechtssache 122/78 (Buitoni, Slg. 1979, 677) und vom 9. November 1983 in der Rechtssache 46/82 (Bundesrepublik Deutschland/Kommission, Slg. 1983, 3549) ausgedrückt habe, die Grenzen dessen überschreite, was für die Erreichung des verfolgten Ziels angemessen und erforderlich sei.
  • BVerwG, 29.04.2004 - 3 C 27.03

    Antragsfrist; materielle Frist; Verfahrensfrist; Wiedereinsetzung; höhere Gewalt;

    Die Besonderheit des jeweiligen Rechtsgebiets beeinflusst vor allem die Anwendung - nach gemeinschaftsrechtlicher Terminologie: die Auslegung - des Begriffs im Einzelfall (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar 1986 - Rs. 266/84 - Denkavit France, Slg. 1986, 164 ).

    Die Überschreitung der Antragsfrist ist keine Unregelmäßigkeit im Sinne des Gemeinschaftsrechts (vgl. den 32. und die weiteren Erwägungsgründe zur VO Nr. 2419/2001), der Verlust des Beihilfeanspruchs dementsprechend auch keine - repressive - Sanktion, sondern ein - präventives - Druckmittel (vgl. den 15. Erwägungsgrund zur VO Nr. 2419/2001 sowie EuGH, Urteil vom 22. Januar 1986 - Rs. 266/84 - Denkavit France, Slg. 1986, I-164 ).

  • BVerwG, 03.08.1989 - 3 C 52.87

    Europarecht - Verbilligte Butter - Interventionsbestand - Ausschreibung -

    Dagegen hat er im übrigen in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, der Begriff der höheren Gewalt setze keine absolute Unmöglichkeit voraus (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 1968 - Rs 4/68 - Slg. 1968, 562 ; Urteil vom 22. Januar 1986 - Rs 266/84 - Slg. 1986, 164 ; Urteil vom 27. Oktober 1987 - Rs 109/86 - Slg. 1987, 4327 ; Urteil vom 8. März 1988 - Rs 296/86 - n.v.).
  • FG Hamburg, 27.01.2009 - 4 K 62/05

    Ausfuhrerstattung

    Höhere Gewalt ist ein ungewöhnliches und unvorhergesehenes Ereignis, auf das der betroffene Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluss hatte und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 22.01.1986, Rs. 266/84, Slg. 1986, S. 149, 170, RdNr. 27; Urteil vom 18.03.1993, Rs. C-50/92, Slg. I 1993, S. 1035, 1057, RdNr. 11; vgl. auch die Mitteilung C (88) 16 96 der Kommission über den Begriff 'höhere Gewalt', ABl.

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann sich der Ausführer nicht auf höhere Gewalt berufen, wenn er die Möglichkeit hat, einen Fristverlängerungsantrag zu stellen oder den erforderlichen Nachweis auf andere Weise zu führen, z. B. durch ein Ersatzdokument und diese Möglichkeit nicht nutzt (vgl. EuGH, Urteil vom 22.01.1986, Slg. 1986, S. 149, 170 ff., RdNr. 28, 29 und Urteil vom 18.03.1993, Rs. 50/92, Slg. I 1993, S. 1035, 1058, RdNr. 14).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht