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   EuGH, 12.05.1989 - 246/87   

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https://dejure.org/1989,2062
EuGH, 12.05.1989 - 246/87 (https://dejure.org/1989,2062)
EuGH, Entscheidung vom 12.05.1989 - 246/87 (https://dejure.org/1989,2062)
EuGH, Entscheidung vom 12. Mai 1989 - 246/87 (https://dejure.org/1989,2062)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Continentale Produkten-Gesellschaft / Hauptzollamt München-West

    Verordnung Nr . 3017/79 des Rates, Artikel 7 Absatz 9
    1 . Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Durchführung des Verfahrens - Dauer von mehr als einem Jahr - Zulässigkeit - Voraussetzung - Angemessene Dauer

  • EU-Kommission

    Continentale Produkten-Gesellschaft / Hauptzollamt München-West

  • Wolters Kluwer

    Frage nach der Gültigkeit der Verordnung Nr. 3453/81 und der Verordnung Nr. 789/82; Längere als die gewöhnliche Dauer eines Antidumpingverfahrens; Schädigung der Gemeinschaftsindustrie durch Einfuhren; Rückwirkung einer Verordnung zur Einführung endgültiger ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 3453/81 vom 2. Dezember 1981 Art. 2 Abs. 3; ; Verordnung Nr. 789/82 vom 2. April 1982 Art. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Durchführung des Verfahrens - Dauer von mehr als einem Jahr - Zulässigkeit - Voraussetzung - Angemessene Dauer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuGHE 1989, 1151
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • EuG, 02.05.1995 - T-163/94

    NTN Corporation und Koyo Seiko Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union. -

    Diese Frist sei zwar nicht zwingend, doch dürfe das Verfahren nicht über eine angemessene Frist hinaus ausgedehnt werden (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Mai 1989 in der Rechtssache 246/87, Continentale Produkten-Gesellschaft, Slg. 1989, 1151, Randnr. 8).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich, daß es sich um einen Richtwert und nicht um eine zwingende Frist handelt (Urteile Continentale Produkten-Gesellschaft, a. a. O., Randnr. 8, und Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon u. a./Rat, a. a. O., Randnr. 22).

    Jedoch darf das Verfahren nicht über eine angemessene Frist hinaus ausgedehnt werden, die sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls bemisst (Urteile Continentale Produkten-Gesellschaft, a. a. O., Randnr. 8, und Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon u. a./Rat, a. a. O., Randnr. 22).

  • EuGH, 03.10.2000 - C-458/98

    Industrie des poudres sphériques / Rat

    Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Grundverordnung, der diesen Zeitraum anführt, ist eine Soll-, keine Mussvorschrift (siehe entsprechend Urteil vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache 246/87, Continentale Produkten-Gesellschaft Erhardt-Renken, Slg. 1989, 1151, Randnr. 8).
  • BFH, 19.03.1998 - VII R 24/97

    Antidumpingzölle auf DRAMS aus Südkorea

    Aufgrund von Art. 2 VO Nr. 611/93 waren zwar bereits in der Vergangenheit geleistete Sicherheiten zu vereinnahmen, diese Regelung war aber in der Festsetzung des vorläufigen Antidumpingzolls angelegt (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 1989 246/87, EuGHE 1989, 1151, 1174 Tz. 16).
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