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   EuGH, 27.01.1994 - C-287/92   

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https://dejure.org/1994,2561
EuGH, 27.01.1994 - C-287/92 (https://dejure.org/1994,2561)
EuGH, Entscheidung vom 27.01.1994 - C-287/92 (https://dejure.org/1994,2561)
EuGH, Entscheidung vom 27. Januar 1994 - C-287/92 (https://dejure.org/1994,2561)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Maitland Toosey / Chief Adjudication Officer

    Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 39 Absätze 1 und 5 und Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii
    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Invaliditätsversicherung - Feststellung der Leistungen - Wanderarbeitnehmer, der beim Eintritt von Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität im Beschäftigungsstaat wohnt - Anspruch auf Leistungen des Staates der ...

  • EU-Kommission

    Maitland Toosey / Chief Adjudication Officer

  • Judicialis

    Verordnung 1408/71/EWG Art. 71 Abs. 1b S. 1; ; Verordnung 1408/71/EWG Art. 86; ; Verordnung 574/72/EWG Art. 35

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Invaliditätsversicherung - Feststellung der Leistungen - Wanderarbeitnehmer, der beim Eintritt von Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität im Beschäftigungsstaat wohnt - Anspruch auf Leistungen des Staates der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Soziale Sicherheit für Wanderarbeitnehmer; Wohnungen in verschiedenen Staaten; Übermittlung eines Antrags an den zuständigen Träger

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Leistungen bei Invalidität - Zuständiger Mitgliedstaat.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuGHE I 1994, 279
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 17.02.1977 - 76/76

    Di Paolo

    Auszug aus EuGH, 27.01.1994 - C-287/92
    13 Sowohl aus der Überschrift des Abschnitts der Verordnung Nr. 1408/71, der als einzige Bestimmung Artikel 71 enthält, als auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich, daß das für die Anwendung von Artikel 71 insgesamt bestimmende Merkmal die Wohnung des Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ist, dessen Rechtsvorschriften für ihn bei seiner letzten Beschäftigung gegolten haben (vgl. Urteile vom 17. Februar 1977 in der Rechtssache 76/76, Di Paolo, Slg. 1977, 315, Randnrn.

    16 Nach dem Urteil Di Paolo fallen unter diese Bestimmung nämlich neben Saisonarbeitnehmern auch andere Arbeitnehmer, die, obwohl sie in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt sind, ihren Wohnort im Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts beibehalten, zu dem sie eine enge Bindung aufrechterhalten und in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt ihrer Interessen befindet.

  • EuGH, 22.09.1988 - 236/87

    Bergemann / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus EuGH, 27.01.1994 - C-287/92
    17 und 21, vom 11. Oktober 1984 in der Rechtssache 128/83, Guyot, Slg. 1984, 3507, Randnr. 9, und vom 22. September 1988 in der Rechtssache 236/87, Bergemann, Slg. 1988, 5125).
  • EuGH, 11.10.1984 - 128/83

    Guyot

    Auszug aus EuGH, 27.01.1994 - C-287/92
    17 und 21, vom 11. Oktober 1984 in der Rechtssache 128/83, Guyot, Slg. 1984, 3507, Randnr. 9, und vom 22. September 1988 in der Rechtssache 236/87, Bergemann, Slg. 1988, 5125).
  • BSG, 03.07.2003 - B 7 AL 42/02 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Grenzgänger - Wohnortverlegung während

    Das für die Anwendung des Art. 71 EWGV 1408/71 insgesamt bestimmende Merkmal ist im Übrigen jedoch die Wohnung des Betroffenen in einem anderen Mitgliedsstaat als demjenigen, dessen Rechtsvorschriften für ihn bei seiner letzten Beschäftigung gegolten haben (EuGHE I 1994, 279, 295 mwN = SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 4).
  • BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 9/95

    Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen

    Art. 71 Abs. 1 EWGV 1408/71 betrifft dagegen die Gewährung von Leistungen an eine bestimmte Gruppe arbeitsloser Arbeitnehmer, nämlich diejenigen, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen (Beschäftigungs-) Staat wohnten (EuGHE 1977, 315 = SozR 6050 Art. 71 Nr. 2; EuGHE 1977, 2311; EuGHE 1984, 3507 = SozR 6050 Art. 71 Nr. 7; EuGHE 1988, 5125 = SozR 6050 Art. 71 Nr. 10; EuGHE 1992, 4341 = SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 3; EuGH SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 4; BSG SozR 3-6050 Art. 71 Nrn 2 und 5; BSG Urteil vom 8. Juli 1993 - 7 RAr 44/92 -).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.1995 - C-454/93

    Rijksdienst voor Arbeidsvoorziening gegen Joop van Gestel.

    Dort heißt es: "Maßgebend für die Anwendung des Artikels 71 in seiner Gesamtheit ist die Tatsache, daß der Betreffende während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnte, dessen Rechtsvorschriften für ihn galten, der nicht unbedingt der Staat sein muß, in dessen Gebiet er beschäftigt war." Dies hat unlängst auch der Gerichtshof mit dem Urteil Toosey vom 27. Januar 1994 ( 18 ) bestätigt, in dem er folgendes ausführte: "Sowohl aus der Überschrift des Abschnitts der Verordnung 1408/71, der als einzige Bestimmung Artikel 71 enthält, als auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( 19 ) ergibt sich, daß das für die Anwendung von Artikel 71 insgesamt bestimmende Merkmal die Wohnung des Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ist, dessen Rechtsvorschriften für ihn bei seiner letzten Beschäftigung gegolten haben.".

    ( 18 ) Rechtssache C-287/92 (Toosey, Slg. 1994, I-279, Randnr. 13).

  • EuGH, 30.09.2021 - C-285/20

    Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen (Uwv) -

    Außerdem sei die vom Gerichtshof im Rahmen von Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), der Art. 65 der Verordnung Nr. 883/2004 vorausgegangen sei, entwickelte Rechtsprechung (Urteile vom 27. Januar 1994, Maitland Toosey, C-287/92, EU:C:1994:27, Rn. 13, und vom 29. Juni 1995, van Gestel, C-454/93, EU:C:1995:205, Rn. 13, 20 und 24) im vorliegenden Fall maßgeblich.
  • EuGH, 29.06.1995 - C-454/93

    Rijksdienst voor Arbeidsvoorziening / Van Gestel

    24 Im übrigen ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes das für die Anwendung von Artikel 71 insgesamt bestimmende Merkmal, daß der Betroffene in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen wohnt, dessen Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung gegolten haben (zuletzt Urteil vom 27. Januar 1994 in der Rechtssache C-287/92, Maitland Toosey, Slg. 1994, I-279, Randnr. 13).
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