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   BVerwG, 26.09.2002 - 5 C 1.02   

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BVerwG, 26.09.2002 - 5 C 1.02 (https://dejure.org/2002,5089)
BVerwG, Entscheidung vom 26.09.2002 - 5 C 1.02 (https://dejure.org/2002,5089)
BVerwG, Entscheidung vom 26. September 2002 - 5 C 1.02 (https://dejure.org/2002,5089)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    BSHG § 111 Abs. 2 Satz 1
    Bagatellgrenze" bei der Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe; Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe, Umfang der -; Bagatellgrenze Sozialhilfe, Umfang der Kostenerstattung zwischen Trägern der -.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BSHG § 111 Abs. 2 Satz 1
    "Bagatellgrenze" bei der Kostenerstattung zwischen Trägern der; Bagatellgrenze; Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe; Sozialhilfe; Sozialhilfe, Umfang der Kostenerstattung zwischen; Trägern der -; Umfang der -

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erstattung von aufgewendeten Sozialhilfekosten bei Überschreitung der Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 S. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG); Überschreitung der Bagatellgrenze während einer Leistungsgewährung; Gewährung einer Kostenerstattung innerhalb ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2003, 358
  • FamRZ 2003, 871 (Ls.)
  • DVBl 2003, 480 (Ls.)
  • FEVS 54, 193
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 19.12.2000 - 5 C 30.99

    Bagatellgrenze" bei der Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe;

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2002 - 5 C 1.02
    Die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG steht einem Anspruch auf Erstattung der in einem zusammenhängenden Zeitraum von bis zu zwölf Monaten der Leistungsgewährung aufgewendeten Kosten nicht entgegen, wenn erstattungsfähige Kosten von 5 000 DM oder mehr angefallen sind; es ist nicht erforderlich, dass die Bagatellgrenze bereits in den ersten zwölf Monaten der Leistungsgewährung überschritten worden ist (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2000 BVerwG 5 C 30.99 FEVS 52, 221 = Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 4).

    Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Dezember 2000 BVerwG 5 C 30.99 ) beziehe sich die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG auf einen objektiv feststellbaren Leistungszeitraum und nicht auf vom Erstattungsberechtigten bestimmte, rechtlich selbständige Abrechnungszeiträume.

    Die in dem Urteil des Senats vom 19. Dezember 2000 BVerwG 5 C 30.99 (FEVS 52, 221 = Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 4) nicht entscheidungserhebliche Frage, ob die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG einem Anspruch auf Erstattung der in einem zusammenhängenden Zeitraum von bis zu zwölf Monaten der Leistungsgewährung aufgewendeten Kosten dann entgegensteht, wenn die erstattungsfähigen Kosten den Bagatellbetrag von 5 000 DM nicht wie in dem in jenem Urteil entschiedenen Fall bereits in den ersten zwölf Monaten des Leistungszeitraumes, sondern erst innerhalb von zwölf späteren, aufeinanderfolgenden Monaten überschreiten, ist entgegen der Vorinstanz zu verneinen.

    § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG stellt keine Regelungen für das Abrechnungsverfahren selbst auf (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2000 BVerwG 5 C 30.99 , FEVS 52, 221 = Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 4) und enthält auch keine Anhaltspunkte für die Bildung rechtlich selbständiger, getrennter Betrachtung zugänglicher Zeitabschnitte für die Berechnung der Überschreitung der Bagatellgrenze.

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.11.2001 - 2 L 63/01

    Sozialhilfe, Kostenerstattung, Bagatellgrenze, Leistungszeitraum

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2002 - 5 C 1.02
    IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 5 C 1.02 OVG 2 L 63/01.
  • Drs-Bund, 04.03.1993 - BT-Drs 12/4401
    Auszug aus BVerwG, 26.09.2002 - 5 C 1.02
    Die Regelung bezweckt eine Begrenzung der verwaltungsaufwändigen Kostenerstattungsfälle sowie eine Vereinfachung des Kostenerstattungsverfahrens unter Beachtung des Erfordernisses normativer Klarheit und Vorhersehbarkeit (vgl. BTDrucks, 12/4401, S. 84 zu Nr. 17).
  • BVerwG, 13.05.2004 - 5 C 51.02

    Bagatellgrenze" bei der Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe;

    § 111 Abs. 2 BSHG a.F. bzw. § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG n.F. stellen keine Regelung für das Abrechnungsverfahren auf (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - BVerwG 5 C 30.99 - FEVS 52, 221 = Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 4) und enthalten auch keine Anhaltspunkte für die Bildung rechtlich selbständiger, getrennter Betrachtung zugänglicher Zeitabschnitte für die Berechnung der Überschreitung der Bagatellgrenze (BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - BVerwG 5 C 1.02 - FEVS 54, 193 = Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 7).

    Vielmehr muss im Verlauf der Leistungsgewährung innerhalb eines beliebigen Zwölf-Monats-Zeitraums, den der Kostenerstattungsberechtigte innerhalb der Zweijahresfrist des § 107 Abs. 2 Satz 2 BSHG frei wählen kann, die Bagatellgrenze überschritten sein (BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - BVerwG 5 C 1.02 - a.a.O.).

  • OVG Thüringen, 04.03.2004 - 3 KO 1149/03

    Zur zeitlichen Geltung der Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 S. 2 BSHG;

    Damit gilt die Bagatellgrenze auch für den sich anschließenden Leistungszeitraum (§ 107 Abs. 2 BSHG) als gewahrt (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2000 - 5 C 30.99 - BVerwGE 112, 294 und vom 26. September 2002 - 5 C 1/02 - FEVS 54, 193).

    Eine faktische Grenze für den zeitlichen Anwendungsbereich der Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 S. 2 BSHG n. F. folgt ohnedies aus der Jahresfrist des § 111 SGB X für die Geltendmachung des Erstattungsanspruches und der Kostenerstattung für zwei Jahre nach § 107 Abs. 2 S. 2 BSHG bei Überschreitung der Bagatellgrenze innerhalb eines beliebigen 12-Monatszeitraumes (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - 5 C 1/02 - a. a. O.).

  • VG Münster, 11.06.2003 - 5 K 1305/99

    Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs eines Sozialhilfeträgers gem. §

    Die Beteiligten sind mit richterlicher Verfügung vom 19. März 2003 auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2002 - 5 C 1.02 - hingewiesen worden.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in Fortführung seines Urteils vom 19. Dezember 2000 - 5 C 30.99 -, BVerwGE 112, 294 = FEVS 52, 221 in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 26. September 2002 - 5 C 1.02 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Gliederungsnr.

    436.0, § 111 BSHG Nr. 7 = FEVS 54, 193 = NVwZ-RR 2003, 358 entschieden, dass die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG einem Anspruch auf Erstattung der in einem zusammenhängenden Zeitraum von bis zu 12 Monaten der Leistungsgewährung aufgewendeten Kosten nicht entgegensteht, wenn erstattungsfähige Kosten von 5.000 DM oder mehr angefallen sind.

  • OLG Celle, 23.06.2003 - 6 W 45/03

    Anspruch auf Erteilung eines Erbscheins ; Unwirksamkeit einer testamentarischen

    Für den Regelfall misst § 2077 BGB einer solchen letztwilligen Verfügung den Inhalt zu, nur für den Fall des Bestehens der Ehe oder des Verlöbnisses getroffen zu sein (so auch Beschluss des BGH vom 2. April 2003, FamRZ 2003, 871, zur Unanwendbarkeit des § 2077 BGB auf die Erbeinsetzung von Schwiegerkindern).
  • BVerwG, 10.05.2006 - 5 B 83.05

    Einbeziehung einer Erstattungsforderung bei der Berechnung der Bagatellgrenze

    1 Die allein auf die Behauptung einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg, denn die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2002 BVerwG 5 C 1.02 (Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 7) liegt nicht vor.
  • VG Kassel, 30.12.2003 - 7 E 2827/98
    In Fortführung dieser Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht sodann mit Urteil vom 26.09.2002 (- 5 C 1.02 - FEVS 54, S. 193 ff.) entschieden, dass es nicht entscheidend auf die ersten zwölf Monate ankommt, sondern genügt, wenn die Bagatellgrenze in irgendeinem zusammenhängenden Zeitraum von 12 Monaten während der Leistungsgewährung überschritten wird (ebenso bereits OVG Münster in dem zitierten Urteil vom 29.05.2001 sowie Schoch in LPK-BSHG, 6.Aufl. § 111 Rdn. 19).
  • VG Meiningen, 09.10.2003 - 8 K 680/99

    Sozialhilferecht; Bagatellgrenze

    Die Bagatellgrenze von 5000,- DM muss auch nicht zwingend in den ersten 12 Monaten des Zwei-Jahres-Zeitraumes überschritten werden; die Kostenerstattung begehrende Behörde kann innerhalb des erstattungsrelevanten Leistungszeitraumes einen beliebigen 12- Monats-Zeitraum herausgreifen, in dem die Bagatellgrenze überschritten wird (BVerwG, U. v. 26.09.2002, FEVS 54, 193).
  • SG Lüneburg, 06.11.2007 - S 22 SO 217/06
    Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Bagatellgrenze in den ersten 12 Monaten nicht überschritten ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. September 2002, - 5 C 1/02 - Schellhorn/ Schellhorn/ Hohm, Kommentar zum SGB XII, § 110, Rdn. 24).
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