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OLG Stuttgart, 16.03.1998 - 8 W 68/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Gebrauchsregelung; Hausmusik nach 20 Uhr
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Untersagung des Musizierens durch Hausordnung; Zumutbarkeit des Musizierens in verkehsrüblichem Maße; Verbot des Saxophonspielens nach 20 Uhr; Abwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Hausbewohner und dem Interesse an Musikausübung
Verfahrensgang
- AG Marbach - GR 80/95
- LG Heilbronn - 1b T 425/96
- OLG Stuttgart, 16.03.1998 - 8 W 68/97
Papierfundstellen
- FGPrax 1998, 101
- ZMR 1998, 465
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Hamm, 07.11.1985 - 15 W 181/85
Beschränkung des Musizierens durch Beschluß der Wohnungseigentümer
Auszug aus OLG Stuttgart, 16.03.1998 - 8 W 68/97
Das OLG Hamm (OLGZ 86, 167 = NJW-RR 86, 500 = MDR 86, 501) hat demgegenüber eine von den Wohnungseigentümern mehrheitlich beschlossene Ruhezeitregelung ab 19.00 Uhr gebilligt. - OLG Braunschweig, 24.07.1986 - 3 W 55/86
Beschluss der Mitgliederversammlung einer Wohnungseigentümergemeinschaft über die …
Auszug aus OLG Stuttgart, 16.03.1998 - 8 W 68/97
Das OLG Braunschweig (NJW-RR 87, 845) hat die Entscheidung des Landgerichts gebilligt, mit welcher ein Eigentümerbeschluß insoweit für ungültig erklärt wurde, als er an Samstagen die Zeit von 19 bis 22 Uhr von der Hausruhe ausgenommen hatte. - OLG Zweibrücken, 15.08.1990 - 3 W 48/90
Wohnungseigentum; Wohnungseigentümer; Eigentümerbeschluß; Abstimmung; Stimmrecht; …
Auszug aus OLG Stuttgart, 16.03.1998 - 8 W 68/97
Hieran sieht er sich im Hinblick auf § 28 II FGG durch die Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 8.3.1985 (BayObLGZ 85, 104 = ZMR 85, 208)und des OLG Zweibrücken (MDR 90, 1121 = WE 90, 213) gehindert.
- BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98
Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß
Es hat deshalb die Sache mit Beschluß vom 16. März 1998 (FGPrax 1998, 101) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.