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OLG Hamm, 28.02.2000 - 15 W 349/99 |
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Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Teilungserklärung; Wohnungseigentümergemeinschaft; Kostenverteilungsschlüssel; Eigentümerversammlung; Mehrheitsbeschluß; Kostenverteilung; Mehraufwand; Gebühr; Wohngeld; Lastschrift
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
WEG § 10 Abs. 1 S. 2 § 23
Änderung des Kostenverteilungsschlüssels; Begründung einer Mehraufwandsgebühr bei Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren
Verfahrensgang
- AG Brilon - 5 II 23/98
- LG Arnsberg - 6 T 91/99
- OLG Hamm, 28.02.2000 - 15 W 349/99
Papierfundstellen
- NJW-RR 2000, 1181
- NZM 2000, 505
- FGPrax 2000, 100
- ZMR 2000, 483
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 27.06.1985 - VII ZB 21/84
Zurechnung von Fehlern eines Vorunternehmers
Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2000 - 15 W 349/99
1) Läßt die Teilungserklärung eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch mehrheitliche Beschlußfassung der Eigentümerversammlung zu, so werden die von der Rechtsprechung (BGHZ 95, 137) gezogenen Grenzen für eine solche Beschlußfassung überschritten, wenn der Verteilungsschlüssel für die Müllgebühren zugunsten derjenigen Miteigentümer geändert wird, die ihr Wohnungseigentum nur selten nutzen.In Bezug auf den Kostenverteilungsschlüssel ist dies insbesondere dann der Fall, wenn sich die Verhältnisse gegenüber früher in wesentlichen Punkten geändert haben oder die ursprünglich vorgesehene Verteilung weil den tatsächlichen Verhältnissen nicht angemessen - sich nicht bewährt hat (BGHZ 95, 137 = NJW 1985, 2832).
- BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98
Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß
Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2000 - 15 W 349/99
Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, z.B. weil sie sich aus dem weiteren Versammlungsprotokoll ergeben (NJW 1998, 3713 = FGPrax 1999, 7). - OLG Düsseldorf, 14.10.1998 - 3 Wx 169/98
Auslegung der Teilungserklärung hinsichtlich baulicher Veränderungen
Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2000 - 15 W 349/99
Es entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, daß es im Hinblick auf die Kostenvorteile des Lastschrifteinzugsverfahrens, denen für den Zahlungspflichtigen keine beachtliche Nachteile gegenüberstehen, im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung liegt, die Wohnungseigentümer durch Eigentümerbeschluß zur Teilname an diesem Verfahren zu verpflichten (OLG Hamburg NJW-RR 1998, 1163; OLG Düsseldorf NZM 1999, 267; BayObLG NZM 1999, 453). - OLG Hamburg, 06.04.1998 - 2 Wx 97/97
Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers zur Abgabe einer …
Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2000 - 15 W 349/99
Es entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, daß es im Hinblick auf die Kostenvorteile des Lastschrifteinzugsverfahrens, denen für den Zahlungspflichtigen keine beachtliche Nachteile gegenüberstehen, im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung liegt, die Wohnungseigentümer durch Eigentümerbeschluß zur Teilname an diesem Verfahren zu verpflichten (OLG Hamburg NJW-RR 1998, 1163; OLG Düsseldorf NZM 1999, 267; BayObLG NZM 1999, 453). - FG Hamburg, 18.06.1998 - II 23/98
Lohnsteuer; Ausbildungskosten für Ingenieur-Abendstudium
Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2000 - 15 W 349/99
15 W 349/99 OLG Hamm 6 T 91-92/99/99 LG Arnsberg 5 II 23/98 WEG AG Brilon.
- OLG Hamm, 19.10.2000 - 15 W 133/00
Antragsbefugnis eines einzelnen Wohnungseigentümers, Bevollmächtigung des …
Der Senat hat bereits in seinem dieselbe Wohnungseigentümergemeinschaft betreffenden Beschluß vom 28.02.2000 (15 W 349/99) zu der Regelung in Ziff. 5.2.5 des Verwaltervertrages (Mehraufwandsgebühr für nicht im Lastschrifteinzugsverfahren erfolgte Wohngeldzahlungen) entschieden, daß Regelungen des Gemeinschaftsverhältnisses der Wohnungseigentümer eines Beschlusses der Eigentümerversammlung bedürfen und deshalb im Verwaltervertrag wirksam nur getroffen werden können, wenn ihm ein entsprechender ausdrücklicher Beschluß der Eigentümerversammlung zugrundeliegt. - OLG München, 18.09.2006 - 34 Wx 89/06
Antragsänderung bei Erledigung der Hauptsache im Beschlussanfechtungsverfahren - …
Gegenstand der Beschlussfassung ist hier nicht die Einführung eines Lastschrifteinzugsverfahrens für Wohngelder (vgl. dazu BayObLG NJW-RR 2002, 1665; OLG Hamm FGPrax 2000, 100; OLG Hamburg ZMR 2002, 961;… Niedenführ/Schulze § 28 Rn. 116 m.w.N.). - OLG Hamm, 04.05.2004 - 15 W 142/03
Verteilung der Kosten für die Nutzung des Kabelanschlusses
Vielmehr geht es in dem vorliegenden Zusammenhang nur darum, privaten Sonderinteressen einzelner Wohnungseigentümer Rechnung zu tragen (Senat FGPrax 2000, 100 = NZM 2000, 505).
- OLG Hamm, 27.07.2006 - 15 W 440/05
Änderung des Kostenverteilungsschlüssels
Auch wenn der in einer Gemeinschaftsordnung festgesetzte Verteilungsschlüssel bei Vorliegen einer Öffnungsklausel grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss abgeändert werden kann, ist eine solche Abänderung ist jedoch nur zulässig, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt und einzelne Wohnungseigentümer gegenüber dem bis dahin bestehenden Rechtszustand nicht unbillig benachteiligt werden (BGHZ 95, 137 = NJW 1985, 2832; Senat FGPrax 2000, 100/102; Beschl. v. 20.12.2004, 15 W 367 - 369/04 = OLGReport 2005, 262 (Ls.)). - OLG Hamm, 20.12.2004 - 15 W 367/04
Gemeinschaftsordnungsdurchbrechende Kostenverteilung im Einzelfall
Allerdings unterliegt eine im Einzelfall vorgenommene Abweichung von dem Kostenverteilungsschlüssel der Teilungserklärung denselben inhaltlichen Schranken wie eine inhaltlich entsprechende abstrakte Regelung für die Zukunft: Eine Änderung ist nur zulässig, wenn sachliche Gründe vorliegen und einzelne Wohnungseigentümer aufgrund der Neuregelung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand nicht unbillig benachteiligt werden (BGHZ 95, 137 = NJW 1985, 2382; Senat FGPrax 2000, 100). - LG Düsseldorf, 04.05.2010 - 16 S 57/09
Keine Rückwirkung bei Änderung der Kostenverteilung gem. § 16 III WEG/ Zur …
Ein sachlicher Grund für eine Änderung sei insbesondere gegeben, wenn sich die Verhältnisse gegenüber früher in wesentlichen Punkten geändert hätten oder die ursprünglich vorgesehene Verteilung sich nicht bewährt habe (vgl. auch OLG Hamm, ZWE 2000, 424, 426).