Rechtsprechung
OLG München, 24.06.2008 - 33 Wx 118/08, 33 Wx 119/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Beschwerde gegen die Ablehnung der Aufhebung einer Betreuung: Zurückstellung einer Entscheidung bis zu einer Entscheidung des Amtsgerichts über die Verlängerung und Aufhebung der Betreuung
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Entscheidungszuständigkeit des Landgerichts, Unzulässiger Beschwerde gegen Ablehnung einer Betreuungsaufhebung, Begutachtung des Betroffenen
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGG § 19 § 69 Abs. 1 Nr. 5
Umgehende Sachentscheidung des Beschwerdegerichts zur Ablehnung der Betreuungsaufhebung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Bestehen einer Pflicht des Landgerichts zur Entscheidung in der Sache über eine zulässig eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung einer Betreuungsaufhebung; Zeitnahes erstinstanzliches Befinden über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung und Anordnung einer ...
Papierfundstellen
- FGPrax 2008, 206
- FamRZ 2008, 2062
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 05.12.1995 - XI ZR 70/95
Begriff des Ausschlusses der freien Willensbildung
Auszug aus OLG München, 24.06.2008 - 33 Wx 118/08
Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, also ohne Antrag des Betroffenen gegen seinen Willen, setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann, d.h. nicht in der Lage ist, ihn unbeeinflusst von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnener Einsicht zu handeln (§ 1896 Abs. 1a BGB; vgl. BGH NJW 1996, 918/919; BayObLG FamRZ 2000, 189; 2002, 703). - BayObLG, 20.05.1999 - 3Z BR 150/99
Beschwerde des Betreuten gegen die Zuweisung eines weiteren Aufgabenkreises an …
Auszug aus OLG München, 24.06.2008 - 33 Wx 118/08
Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, also ohne Antrag des Betroffenen gegen seinen Willen, setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann, d.h. nicht in der Lage ist, ihn unbeeinflusst von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnener Einsicht zu handeln (§ 1896 Abs. 1a BGB; vgl. BGH NJW 1996, 918/919; BayObLG FamRZ 2000, 189; 2002, 703). - BayObLG, 24.08.2001 - 3Z BR 274/01
Voraussetzungen der Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis …
Auszug aus OLG München, 24.06.2008 - 33 Wx 118/08
Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, also ohne Antrag des Betroffenen gegen seinen Willen, setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann, d.h. nicht in der Lage ist, ihn unbeeinflusst von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnener Einsicht zu handeln (§ 1896 Abs. 1a BGB; vgl. BGH NJW 1996, 918/919; BayObLG FamRZ 2000, 189; 2002, 703). - BayObLG, 21.07.1994 - 3Z BR 170/94
Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung der Betreuung
Auszug aus OLG München, 24.06.2008 - 33 Wx 118/08
Zur Entscheidung über die Aufhebung der Betreuung ist nicht stets ein neues Gutachten zu erholen (BayObLG FGPrax 1995, 52/53). - BayObLG, 13.12.1995 - 3Z BR 285/95
Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen
Auszug aus OLG München, 24.06.2008 - 33 Wx 118/08
Das Beschwerdegericht tritt in den Grenzen des Rechtsmittels vollständig an die Stelle der Erstinstanz (BayObLG FamRZ 1996, 1023).
- BGH, 21.08.2019 - XII ZB 135/19
Auswirkungen des Ablaufs der festgesetzten Überprüfungsfrist auf die Fortgeltung …
aa) Im rechtlichen Ausgangspunkt hat der Ablauf der festgesetzten Überprüfungsfrist auf die Fortgeltung der Betreuung einschließlich eines etwa angeordneten Einwilligungsvorbehalts keine Auswirkungen (…vgl. Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 286 Rn. 9;… MünchKommFamFG/Schmidt-Recla 3. Aufl. § 286 Rn. 11;… BeckOK FamFG/Günter [Stand: Januar 2019] § 286 Rn. 10a;… Sonnenfeld in Bienwald/Sonnenfeld/Harm Betreuungsrecht 6. Aufl. § 286 Rn. 26;… Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 5. Aufl. § 286 Rn. 9; vgl. zum früheren Recht BayObLG FamRZ 1998, 1183, 1185; OLG Naumburg OLGR 2004, 56; OLG München FamRZ 2008, 2062, 2063).