Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
| III. Betreuungssachen (§§ 65 - 69o) |
(1) Die Entscheidung, durch die ein Betreuer bestellt oder ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wird, muß enthalten
| 1. | die Bezeichnung des Betroffenen, | ||
| 2. | bei Bestellung eines Betreuers die Bezeichnung | ||
| a) | des Betreuers, | ||
| b) | seines Aufgabenkreises, | ||
| 3. | bei Bestellung eines Vereinsbetreuers oder Behördenbetreuers zusätzlich die Bezeichnung | ||
| a) | als Vereinsbetreuer oder Behördenbetreuer, | ||
| b) | des Vereins oder der Behörde, | ||
| 4. | bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen, | ||
| 5. | den Zeitpunkt, zu dem das Gericht spätestens über die Aufhebung oder Verlängerung der Maßnahme zu entscheiden hat; dieser Zeitpunkt darf höchstens sieben Jahre nach Erlaß der Entscheidung liegen, | ||
| 6. | eine Rechtsmittelbelehrung. | ||
(2) Die Entscheidung ist auch im Falle der Ablehnung einer Maßnahme zu begründen.
Rechtsprechung zu § 69 FGG
Rechtsprechungsübersichten:
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