Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
| III. Betreuungssachen (§§ 65 - 69o) |
(1) Der Betreuer wird mündlich verpflichtet. Er ist über seine Aufgaben zu unterrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer, Vereine und die zuständige Behörde.
(2) Der Betreuer erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Die Urkunde soll enthalten
| 1. | die Bezeichnung des Betroffenen und des Betreuers, | |
| 2. | bei Bestellung eines Vereinsbetreuers oder Behördenbetreuers diese Bezeichnung und die Bezeichnung des Vereins oder der Behörde, | |
| 3. | den Aufgabenkreis des Betreuers, | |
| 4. | bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen. |
(3) In geeigneten Fällen führt das Gericht mit dem Betreuer und dem Betroffenen ein Einführungsgespräch.
Rechtsprechung zu § 69b FGG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 69b FGG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 69b FGG
- § 69b FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Anhörung
Aufwandspauschale
Beaufsichtigung
Behördenbetreuer
Betreuerausweis
Betreuungsbehörde
Betreuungsverfahren
Rechtspfleger
Sachverständigengutachten
Vereinsbetreuer
Verpflichtungsgespräch
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