Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist zum 1.9.2009 außer Kraft getreten. Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n)   
   III. Betreuungssachen (§§ 65 - 69o)   
Außer Kraft

§ 66

In Verfahren, die die Betreuung betreffen, ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig.

Rechtsprechung zu § 66 FGG

47 Entscheidungen zu § 66 FGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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