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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 17.08.2010 - 9 W 49/10   

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https://dejure.org/2010,16396
OLG Schleswig, 17.08.2010 - 9 W 49/10 (https://dejure.org/2010,16396)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 17.08.2010 - 9 W 49/10 (https://dejure.org/2010,16396)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 17. August 2010 - 9 W 49/10 (https://dejure.org/2010,16396)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze zur Gebührenfreiheit für die einstweilige Anordnung einer vorläufigen Betreuung

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gebührenfreiheit, vorläufige Betreuungsanordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 91; KostO § 92
    Gebühren für die einstweilige Anordnung einer vorläufigen Betreuung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Kiel - 3 T 43/10
  • OLG Schleswig, 17.08.2010 - 9 W 49/10

Papierfundstellen

  • FGPrax 2010, 315
  • FGPrax 2011, 315
  • Rpfleger 2011, 240
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • LG München I, 13.10.2003 - 13 T 17178/03

    Gebührenpflichtigkeit einer Anordnung der vorläufigen Betreuung eines Betroffenen

    Auszug aus OLG Schleswig, 17.08.2010 - 9 W 49/10
    Einige argumentieren, dass § 92 Abs. 4 KostO sinnlos wäre, wenn für die vorläufige Anordnung einer Betreuung ohnehin keine Gebühren anfallen würden (LG München FamRZ 2004, 389; LG Koblenz FamRZ 2005, 1000 ).
  • LG Koblenz, 21.12.2004 - 2 T 854/04
    Auszug aus OLG Schleswig, 17.08.2010 - 9 W 49/10
    Einige argumentieren, dass § 92 Abs. 4 KostO sinnlos wäre, wenn für die vorläufige Anordnung einer Betreuung ohnehin keine Gebühren anfallen würden (LG München FamRZ 2004, 389; LG Koblenz FamRZ 2005, 1000 ).
  • OLG Frankfurt, 08.02.2013 - 20 W 225/12

    Keine Gebühr nach § 92 I KostO für vorläufige Betreuung

    Für eine vorläufige Betreuung, die nicht in eine endgültige Dauerbetreuung übergeht, ist keine Gebühr nach § 92 Abs. 1 KostO zu erheben (Anschluss an OLG Schleswig FGPrax 2010, 315).

    Dem vermag der Senat sich im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 91 Satz 2 ebenso wie schon das Landgericht nicht anzuschließen (so bereits OLG Schleswig FGPrax 2010, 315).

    Deshalb bleibt es für solche Angelegenheiten, bei denen sich die Gebühren nicht nach dem FamGKG, sondern nach der KostO bestimmen - wie dies für die hier betroffenen Betreuungsverfahren der Fall ist - bei der in § 91 Satz 2 KostO unverändert und dem Wortlaut nach eindeutig angeordneten Gebührenfreiheit (so auch Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, § 91 Rn. 5; Demharter a.a.O., OLG Schleswig FGPrax 2010, 315).

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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 24.06.2010 - 5 W 37/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,11658
OLG Rostock, 24.06.2010 - 5 W 37/10 (https://dejure.org/2010,11658)
OLG Rostock, Entscheidung vom 24.06.2010 - 5 W 37/10 (https://dejure.org/2010,11658)
OLG Rostock, Entscheidung vom 24. Juni 2010 - 5 W 37/10 (https://dejure.org/2010,11658)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Geschäftswert für die Beurkundung eines notariellen Unternehmenskaufvertrages

  • rechtsportal.de

    KostO § 39 Abs. 2
    Geschäftswert für die Beurkundung eines notariellen Unternehmenskaufvertrages

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 1282
  • FGPrax 2010, 315
  • FGPrax 2011, 315
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.04.1975 - III ZR 171/72

    Berechnung des Gegenstandswerts der Tätigkeit eines Rechtsanwalts bei der

    Auszug aus OLG Rostock, 24.06.2010 - 5 W 37/10
    Ist Gegenstand eines Kaufvertrages die Veräußerung eines Unternehmens insgesamt - wie hier - so ist anerkannt, dass bei der Wertbemessung in der Regel der vereinbarte Kaufpreis zugrundezulegen ist (BGH NJW 1975, 1417, 1418; 2009, 653; BayOblG OLGZ 1991, 361).
  • KG, 04.02.1991 - 16 WF 517/91
    Auszug aus OLG Rostock, 24.06.2010 - 5 W 37/10
    Ist Gegenstand eines Kaufvertrages die Veräußerung eines Unternehmens insgesamt - wie hier - so ist anerkannt, dass bei der Wertbemessung in der Regel der vereinbarte Kaufpreis zugrundezulegen ist (BGH NJW 1975, 1417, 1418; 2009, 653; BayOblG OLGZ 1991, 361).
  • OLG Rostock, 06.06.2011 - 5 W 38/10

    Notarkosten: Geschäftswertermittlung für einen Erbbaurechtsvertrag zur

    Auch bei der Antragstellung durch die Notarin ist Beschwerdeführer nach ganz h.M. der Kostenschuldner (OLG Rostock, Beschluss vom 24.06.2010, 5 W 37/10; Bay.OLG, DNotZ 1972, 243).
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