Rechtsprechung
OLG Hamburg, 05.12.2012 - 7 WF 117/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Justiz Hamburg
§ 76 Abs 1 FamFG, § 238 Abs 3 S 3 FamFG, § 240 Abs 2 S 3 FamFG, § 114 S 1 ZPO
Verfahrenskostenhilfe: Mutwilligkeit im Zusammenhang mit einem Antrag auf Herabsetzung titulierten Unterhalts - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts nach Reduzierung der Unterhaltsforderung durch den Unterhaltsberechtigten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FamFG § 240; FamFG § 76 Abs. 1
Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts nach Reduzierung der Unterhaltsforderung durch den Unterhaltsberechtigten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Keine Prozesskostenhilfe für überflüssigen Antrag auf Unterhaltsreduzierung
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Keine Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit, wenn kein Anlass für den Antrag besteht
Verfahrensgang
- AG Hamburg-Bergedorf, 14.08.2009 - 414 FH 4/09
- AG Hamburg-Harburg, 24.09.2012 - 632 F 251/12
- AG Hamburg, 24.09.2012 - 632 F 251/12
- OLG Hamburg, 05.12.2012 - 7 WF 117/12
Papierfundstellen
- NJW 2013, 2042
- MDR 2013, 160
- FamRZ 2013, 647
- FamFR 2013, 36
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Hamm, 27.05.1994 - 11 UF 393/92
Voraussetzungen für einen hinreichend bestimmten Klageantrag im Unterhaltsprozeß
Auszug aus OLG Hamburg, 05.12.2012 - 7 WF 117/12
Die Vorlage von Belegen dafür, dass das Herabsetzungsverlangen begründet sei, ist dafür ebenso wenig erforderlich wie bei einer auf die Zahlung eines erhöhten Unterhalts gerichteten Mahnung, für die die Konkretisierung der Forderung und ihre schlüssige Darlegung ebenfalls ausreicht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.5. 1994, Az. 11 UF 393/92, FamRZ 1995, S. 106 F., 107).
- OLG Koblenz, 21.07.2014 - 13 WF 672/14
Abänderung eines Unterhaltstitels: Anforderungen an ein Verzichtsverlangen des …
Diesen Anforderungen genügt zwar eine Mitteilung an den Unterhaltsgläubiger, in der der Unterhaltsschuldner schlüssig darlegt, dass nunmehr nur noch ein geringerer Unterhalt geschuldet sei, und den Unterhaltsgläubiger ernsthaft zu der Erklärung auffordert, die Herabsetzung des Unterhalts zu akzeptieren (vgl. OLG Hamburg MDR 2013, 160 und OLG Brandenburg FamRB 2014, 43). - OLG Frankfurt, 26.02.2020 - 6 UF 237/19
Befreiung des Barunterhaltspflichtigen von Zahlungen zur privaten PKV bei Verweis …
Für ein Verzichtsverlangen i.S.d. § 238 Abs. 3 S. 3 FamFG ist es ausreichend, dass der Unterhaltsverpflichtete zum Ausdruck bringt, dass nur noch geringerer Unterhalt geschuldet sei, und er den Unterhaltsgläubiger auffordert, die Herabsetzung zu akzeptieren (OLG Hamburg, Beschluss vom 5.12.2012, 7 WF 117/12, Rn. 4 - juris; OLG Brandenburg…, Beschluss vom 15.10.2013, 3 WF 98/13, Rn. 10 - juris;… Bumiller/Harders/Schwamb, 12. Aufl., Rn 19 zu § 238 FamFG;… Keidel/Meyer-Holz, 20. Aufl., Rn. 77 zu § 238 FamFG). - OLG Brandenburg, 15.10.2013 - 3 WF 98/13
Unterhaltsabänderung: Voraussetzungen der Herabsetzung von Kindesunterhalt
Diesen Anforderungen genügt eine Mitteilung des Unterhaltsschuldners an den Unterhaltsgläubiger, in welcher der Unterhaltsschuldner schlüssig darlegt, dass nunmehr nur noch ein geringer Unterhalt geschuldet sei, und den Unterhaltsgläubiger ernsthaft zu der Erklärung auffordert, die Herabsetzung des Unterhalts zu akzeptieren (…OLG Hamburg, a.a.O.; Grandke, FamFR 2013, 36).