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   OLG Hamm, 17.12.2013 - II-7 UF 165/13   

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https://dejure.org/2013,49005
OLG Hamm, 17.12.2013 - II-7 UF 165/13 (https://dejure.org/2013,49005)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.12.2013 - II-7 UF 165/13 (https://dejure.org/2013,49005)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Dezember 2013 - II-7 UF 165/13 (https://dejure.org/2013,49005)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Elternunterhalt bei Überschreiten der Einkommensgrenze des § 43 Abs. 3 S. 1 u. 6 SGB XII durch einen von mehreren Unterhaltsschuldnern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Elternunterhalt bei Überschreiten der Einkommensgrenze des § 43 Abs. 3 S. 1 u. 6 SGB XII durch einen von mehreren Unterhaltsschuldnern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1710
  • FamRZ 2015, 330
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.07.2010 - XII ZR 140/07

    Elternunterhalt: Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

    Auszug aus OLG Hamm, 17.12.2013 - 7 UF 165/13
    Die Leistungsfähigkeit und der Haftungsanteil des Antragsgegners neben seinem Bruder C2 (§ 1606 Abs. 3 S.1 BGB) errechnen sich unter Berücksichtigung der vom BGH, Urteil v. 28.07.2010, Az.: XII ZR 140/07, Tz.41 (FamRZ 2010, 1535 ff), entwickelten Grundsätze wie folgt, wobei aufgrund der Änderungen der maßgeblichen Parameter zwischen verschiedenen Zeiträumen zu differenzieren ist: a) August 2011 - Dezember 2011 Unstreitiges Nettoeinkommen 5.341,17 EURUnstreitige Abzüge, Bl.63/127 GA - 666, 22 EURKindesunterhalt G - 404, 00 EURZwischensumme 4.270,95 EURVon diesem Einkommen sind Fahrtkosten wie folgt in Abzug zu bringen:2 x 30 km x 0, 30 EUR x 65 Tage ./. 12 Monate = 97, 50 EUR2 x 87 km x 0, 10 EUR x 65 Tage ./. 12 Monate = 94, 25 EURFahrtkosten 1) 191, 75 EUR 2 x 30 km x 0, 30 EUR x 54 Tage ./. 12 Monate = 81, 00 EUR2 x 115 km x 0, 10 EUR x 54 Tage ./. 12 Monate = 103, 50 EURFahrtkosten 2) 184, 50 EURzzgl.
  • BGH, 08.07.2015 - XII ZB 56/14

    Elternunterhalt: Obliegenheit zur Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen;

    Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2014, 1710 veröffentlicht ist, hat die für den Elternunterhalt relevanten Einkünfte und Verbindlichkeiten des Antragsgegners ermittelt und nach einer, die unterhaltsrelevanten Einkünfte des Bruders einbeziehenden Haftungsanteilsberechnung festgestellt, dass der Antragsgegner aufgrund seiner Leistungsfähigkeit im verfahrensgegenständlichen Unterhaltszeitraum rechnerisch monatliche Beträge in wechselnder Höhe zwischen 109 EUR und 182 EUR für den Elternunterhalt schulden würde.

    Demgegenüber geht die wohl überwiegende Ansicht davon aus, dass nach § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB XII ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen schon dann insgesamt ausgeschlossen ist, wenn nur eines der Kinder des Leistungsberechtigten ein Einkommen erzielt, welches die Einkommensgrenze von 100.000 EUR erreicht (vgl. Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis 9. Aufl. § 8 Rn. 160; Koch/Margraf Handbuch des Unterhaltsrechts 12. Aufl. Rn. 6049; Hilbig-Lugani in Eschenbruch/Schürmann/Menne Der Unterhaltsprozess 6. Aufl. Kap. 2 Rn. 1266; Günther FPR 2005, 461, 463; Jeschke FamRZ 2015, 330; Schürmann juris-PR/FamR 17/2014 Anm. 1; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm SGB XII 18. Aufl. § 43 Rn. 15; Kirchhoff in Hauck/Noftz, SGB XII [Bearbeitungsstand: 2013] § 43 Rn. 57).

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