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   BGH, 18.01.1956 - IV ZR 199/55   

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https://dejure.org/1956,5734
BGH, 18.01.1956 - IV ZR 199/55 (https://dejure.org/1956,5734)
BGH, Entscheidung vom 18.01.1956 - IV ZR 199/55 (https://dejure.org/1956,5734)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 1956 - IV ZR 199/55 (https://dejure.org/1956,5734)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1956, 83
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 25.05.2016 - IV ZR 205/15

    Ehegattentestament: Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen des

    Die erbvertragliche Vorschrift des § 2285 BGB ist auf die wechselbezüglichen Verfügungen des letztverstorbenen Ehegatten im gemeinschaftlichen Testament entsprechend anwendbar (Senatsbeschluss vom 15. Juni 2010 - IV ZR 21/09, ZEV 2010, 364 Rn. 7; Senatsurteile vom 15. Mai 1985 - IVa ZR 231/83, FamRZ 1985, 1123 unter IV 2; vom 18. Januar 1956 - IV ZR 199/55, FamRZ 1956, 83, 84).
  • BayObLG, 20.04.1970 - BReg. 1a Z 34/69

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die

    Grundsätzlich steht es aber im Belieben des Erblassers, wie er seinen Nachlaß vergeben will; insbesondere kann er Verwandte, die nicht pflichtteilsberechtigt sind, aus jedem beliebigen Grund von der Erbfolge ausschließen (BGH FamRZ 1956, 83/84; Staudinger § 2303 Rdnr. 26).

    § 2078 BGB gewährt kein Anfechtungsrecht, wenn die getroffene Verfügung der subjektiven Denk- und Anschauungsweise des Erblassers entsprach (BGH FamRZ 1956, 83/84; BGHZ 4, 91/95; BayObLGZ a.a.O.).

    Bei wechselbezüglichen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament ( § 2270 BGB ) ist zu beachten, daß jeder der Ehegatten seine Verfügungen zu Lebzeiten des anderen Teils gemäß § 2271 BGB frei widerrufen kann (allerdings nicht einseitig durch Testament oder Erbvertrag), daß aber nach dem Tod eines Ehegatten der überlebende, wenn er nicht das ihm Zugewendete ausschlägt, seine wechselbezüglichen Verfügungen - abgesehen von den in § 2271 Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Sonder fällen - nur noch durch Anfechtung auf Grund der §§ 2078, 2079 BGB in entsprechender Anwendung der §§ 2281 ff. BGB beseitigen kann; für die Anfechtung solcher Verfügungen durch Dritte nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten gilt § 2285 BGB entsprechend, wonach die Anfechtung ausgeschlossen ist, wenn das Anfechtungsrecht des zuletzt verstorbenen Ehegatten zur Zeit des Erbfalls - etwa durch Fristablauf, § 2283 BGB - bereits erloschen war (BGH FamRZ 1956, 83/84; Staudinger Rdnrn. 65 bis 78, Soergel-Siebert Rdnr. 14, Palandt Anm. 4, je zu § 2271).

  • OLG Zweibrücken, 01.09.2003 - 3 W 180/03

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments: Verneinung der

    Diese Grundsätze sind in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH FamRZ 1956, 83, 84; 1964, 501, 502; OLG Stuttgart NJW-RR 1986, 632; RGRK/Johannsen, BGB 12. Aufl. § 2270 Rdnr. 8); der Senat sieht keinen Anlass, von ihnen abzuweichen.
  • BayObLG, 04.10.1973 - BReg. 1 Z 18/73

    Geltendmachung der Erbunwürdigkeit des Testamentserben neben der Anfechtung des

    § 2078 Abs. 2 BGB gewährt kein Anfechtungsrecht, wenn die getroffene Verfügung der subjektiven Denk- und Anschauungsweise des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung entsprach (BGH LM § 2078 Nr. 4 = FamRZ 1956, 83/84 mit Anm.von Dunz in FamRZ 1956, 351; BGHZ 4, 91/95; BGH FamRZ 1962, 256; BayObLGZ a.a.O.).

    Die Möglichkeit der Anfechtung soll verhindern, daß der Nachlaß in einer dem wahren Willen des Erblassers nicht entsprechenden Weise vergeben wird, wobei allerdings ein etwaiger späterer Gesinnungswandel, der nicht in einem Widerruf oder einer Aufhebung des Testaments seinen Niederschlag gefunden hat, unbeachtlich bleibt (BGHZ 42, 327/333; BGH FamRZ 1956, 83/84; vgl. Senatsbeschluß vom 12.7.1972 BReg. 1 Z 54/72).

  • BayObLG, 20.07.1994 - 1Z BR 108/93

    Absehen von der Einholung eines schriftvergleichenden Gutachtens über ein

    Ist der Nachlaß so vergeben, wie der Erblasser es wirklich wollte, kann die letztwillige Verfügung nicht angefochten werden, weil der Wille des Erblassers auf Wertungen beruht, die der Anfechtende nicht teilt (vgl. BGH FamRZ 1956, 83/84; BayObLGZ 1971, 147/150; Soergel/Loritz BGB 12. Aufl. § 2078 Rn. 13).
  • OLG Frankfurt, 04.05.2012 - 8 U 62/11

    Zur Wirksamkeit einer im Erbvertrag getroffenen Schiedsanordnung

    In der juristischen Standardliteratur findet sich der Hinweis, dass es den Eheleuten freisteht, die Wirkungen, die das Gesetz an die Wechselbezüglichkeit knüpft, auszuschließen oder zu beschränken (vgl. Palandt-Keidel, 26. Auflage, 1967, § 2270 1 b) mwN.) und es finden sich Praxisempfehlungen (vgl. Kipp/Coing, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, Band 5, Erbrecht, 1965, § 35 II 2 a, die eine Freistellungsklausel - mit einem Formulierungsvorschlag, der an BGH FamRZ 1956, 83 angelehnt ist - empfehlen).
  • BGH, 03.07.1964 - V ZR 57/62
    Es ist nicht nur begrifflich, sondern auch praktisch durchaus denkbar, daß die testieren den Ehegatten auch dann, wenn sie einander für die Zeit nach dem Tod des einen von ihnen freie Hand lassen wollen, für die Zeit vorher darauf V/ert legen, von einer Testaments änderung dc3 anderen unterrichtet zu werden, wie es das Gesetz vorsieht (§ 2271 Abs. 1 BGB); in diesem Pall ist trotz jener Freistellung für später die Wechselbezüglichkeit zu bejahen; sollten die Entscheidung â- = des IV. Zivilsenats vom 18. Januar 1956, IV ZR 199/55 (PamRZ 1956, 83, insoweit in LM BGB § 2078 Nr. 4 nicht abgedruckt) und ihr folgend Kipp/ Coing (§ 35 zu Fußn. 7) etwas anderes besagen wollen, so könnte dem nicht beigetreten werden (der Leitsatz 2 in FamRZ 1956 aaO ist nicht amtlich).
  • OLG Karlsruhe, 08.02.2023 - 11 W 94/21

    Pflichtteilsentziehung bei Verzeihung

    Eine solche selbstverständliche Vorstellung ist etwa erwogen worden im Hinblick auf die Annahme, dass die Ehe harmonisch verlaufen werde (OLG München, Beschluss vom 08.08.2013 - 31 Wx 45/13 -, juris Rn. 11, 14), der Erblasser seine eigene politische Entscheidung nicht ändern werde (BGH, Urteil vom 18.01.1956 - IV ZR 199/55 -, BeckRS 1956, 31385640) oder der Bedachte nicht auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Sekte den Nachlass einer vernünftigen Verwertung entziehen werde (OLG München, Urteil vom 13.01.1981 - 17 U 3742/80 -, juris Rn. 18; weitere Beispiele bei Leipold, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 2078 BGB Rn. 32).
  • OLG Hamm, 02.08.1993 - 15 W 115/93

    Prüfung der Wechselbezüglichkeit der in einem gemeinschaftlichen Testament

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  • OLG Stuttgart, 25.02.1986 - 8 W 553/85

    Klassifizierung eines gemeinschaftlichen Testaments als wechselbezügliches

    Das ist fehlerhaft, denn es entspricht allgemeiner Meinung, daß die Ehegatten den Überlebenden ein Widerrufsrecht einräumen können, ohne die Wechselbezüglichkeit im übrigen einzuschränken (BGH NJW 1964, 2056 unter Aufgabe von BGH FamRZ 1956, 83; Kanzleiter in Staudinger, BGB 12. Aufl. § 2270 Rdn. 11 und 56; BGB- RGRK, 12. Aufl. § 2270 Rdn. 8; Edenhofer in Palandt, BGB 44. Aufl. § 2270 1 b).
  • BGH, 16.03.1983 - IVa ZR 216/81

    Wirksamkeit einer Anfechtung des Erbvertrages - Verletzung des

  • BGH, 29.12.1961 - V ZR 229/60
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