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   BGH, 12.07.1984 - IVb ZB 67/83   

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https://dejure.org/1984,2343
BGH, 12.07.1984 - IVb ZB 67/83 (https://dejure.org/1984,2343)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1984 - IVb ZB 67/83 (https://dejure.org/1984,2343)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 67/83 (https://dejure.org/1984,2343)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 433 (Ls.)
  • MDR 1985, 214
  • FamRZ 1984, 992
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81

    Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes;

    Auszug aus BGH, 12.07.1984 - IVb ZB 67/83
    Die VBL-Anwartschaft der Ehefrau ist entgegen der Ansicht des Kammergerichts nicht in dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, weil ausweislich der Auskunft der VBL vom 10. November 1981, die auch das Kammergericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, die fünfjährige Wartezeit noch nicht erfüllt ist, eine unverfallbare Anwartschaft also noch nicht besteht (vgl. BGHZ 84, 158, 168, 173) [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81] .
  • BGH, 01.02.1984 - IVb ZB 49/83

    § 55 BeamtVG nF und Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 12.07.1984 - IVb ZB 67/83
    Soweit aufgrund des 2. HStruktG für die Fälle des gleichzeitigen Bezugs von Beamtenversorgung und Rente die früher geltende Anrechnungsregelung durch die Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG ersetzt worden ist, hat der Senat bereits entschieden, daß diese Gesetzesänderung auch in den Fällen zu beachten ist, in denen das Ende der Ehezeit vor deren Inkrafttreten liegt (Beschluß vom 1. Februar 1984 - IVb ZB 49/83 - FamRZ 1984, 565, zur Veröffentlichung in BGHZ 90, 52 bestimmt).
  • BGH, 04.09.2002 - XII ZB 46/98

    Berücksichtigung von Änderungen des für die Versorgung eines Ehegatten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates (vgl. BGHZ 90, 52, 57 ff. - zum 2. Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 für Fälle des gleichzeitigen Bezuges von Beamtenversorgung und Rente; Beschluß vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749; Beschluß vom 10. September 1997 - XII ZB 35/95 - FamRZ 1998, 94, 96; Beschluß vom 28. September 1994 - XII ZB 178/93 - FamRZ 1995, 27 - zur Ruhegehaltsfähigkeit der sogenannten Polizeizulage; Beschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 58/91 - NJW 1993, 465, 466 - zur Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1992; Beschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 5/91 - FamRZ 1993, 414 - zum Beamtenversorgungsgesetz 1992; Beschluß vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1149 ff. - zur Nachversicherung eines Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung; Beschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 56/85 - FamRZ 1986, 449, 450 - zum Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetz (hier: Kindererziehungszeiten); Beschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 728/81 - FamRZ 1986, 447 f.- zum Rentenanpassungsgesetz 1977; Beschluß vom 27. März 1985 - IVb ZB 789/81 - FamRZ 1985, 687; Beschluß vom 13. März 1985 - IVb ZB 169/82 - FamRZ 1985, 688, 689; Beschluß vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 67/83 - FamRZ 1984, 992, 993 - zum örtlichen Sonderzuschlag für Berlin; Beschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004; zustimmend die Literatur, vgl. nur: Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 BGB Rdn. 38; MünchKomm/Dörr BGB 3. Aufl. § 1587 Rdn. 18; Soergel/Lipp 13. Aufl. § 1587 Rdn. 25 f.; Staudinger/Eichenhofer 13. Aufl. § 1587 Rdn. 46) ist für die Regelung des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen auch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht umfaßt.
  • BGH, 07.10.1992 - XII ZB 58/91

    Stichtag für die Zugrundelegung der Regelaltersrente nach neuen Rentenrecht bei

    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, soweit es nach seinem zeitlichen Geltungswillen den fraglichen Sachverhalt erfaßt, auch wenn die Rechtsänderung erst nach dem Ehezeitende eingetreten ist (BGHZ 90, 52 ff.; Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 67/83 FamRZ 1984, 992; vom 13. März 1985 - IVb ZB 169/82 FamRZ 1985, 688; vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 728/81 FamRZ 1986, 447).
  • BGH, 05.02.1986 - IVb ZB 56/85

    Anrechnung und Bewertung von Kindererziehungszeiten im Versorgungsausgleich

    Denn andernfalls würde in grundrechtlich geschützte Versorgungs- oder Rentenansprüche in einer Weise eingegriffen, die durch das sie verfassungsrechtlich allein legitimierende Halbteilungsprinzip nicht mehr gedeckt ist (vgl. BGHZ 90, 52 zur Änderung der Kürzungsvorschriften bei gleichzeitigem Bezug von Beamtenversorgung und Rente; Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 67/83 - FamRZ 1984, 992 zum Wegfall des örtlichen Sonderzuschlags für Beamte in Berlin; vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 728/81 - zur Veröffentlichung bestimmt - zur Kürzung des Altersruhegeldes durch § 1260 c Abs. 1 RVO).
  • BGH, 12.06.1985 - IVb ZB 566/81

    Versorgungsausgleich nach Scheidung zwischem einen Beamten und Ehefrau -

    Denn inzwischen sind Rechtsänderungen eingetreten, die gemäß dem Senatsbeschluß BGHZ 90, 52 und dem weiteren Senatsbeschluß vom 12. Juli 1984 (IVb ZB 67/83 - FamRZ 1984, 992, 993) - im Gegensatz zu Änderungen tatsächlicher Art - bei der Regelung des Versorgungsausgleichs beachtet werden müssen.

    Entsprechendes gilt für den Wegfall des örtlichen Sonderzuschlags für Berlin aufgrund Art. 1 Nr. 2 Buchst. a, Art. 2 § 1 Nr. 6 des 2. HStruktG (Senatsbeschluß vom 12. Juli 1984 aaO).

  • BGH, 07.10.1992 - XII ZB 5/91

    Berücksichtigung der geänderten Grundlagen für die Berechnung eines

    Der Senat hat mehrfach entschieden, daß nur das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es nach seinem zeitlichen Geltungswillen den in Frage stehenden Sachverhalt erfaßt (BGHZ 90, 52 ff., 57, 62; Senatsurteile vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 67/83 - FamRZ 1984, 992, 993; 13. März 1985 - IVb ZB 169/82 - FamRZ 1985, 688, 689; vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 728/81 - FamRZ 1986, 447).
  • OLG Celle, 26.04.2001 - 10 UF 41/00

    Scheidung; Versorgungsausgleich; Beamtenversorgung ; Anwartschaft ; Berechnung;

    Es entspricht jedoch ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass nach diesem Stichtag wirksam werdende Änderungen von Gesetzen und von sonstigen Rechtsvorschriften, die sich auf die Höhe der ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften auswirken, bereits bei der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind (vgl. BGH FamRZ 1984, 565; 1984, 992, 993; 1996, 406).
  • BGH, 28.09.1994 - XII ZB 178/93

    Einbeziehung einer Stellenzulage für Beamte in den Versorgungsausgleich

    Dementsprechend hat der Senat neue Ruhensregelungen im Beamtenversorgungsrecht (etwa aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 für Fälle des gleichzeitigen Bezuges von Beamtenversorgung und Rente, vgl. BGHZ 90, 52) ebenso berücksichtigt wie den Wegfall des örtlichen Sonderzuschlags für Berlin (Beschluß vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 67/83 - FamRZ 1984, 992) oder die Änderungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich auf die Beamtenversorgung auswirkten (vgl. die Beschlüsse vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 728/81 - FamRZ 1986, 447 und IVb ZB 56/85 - betreffend das Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten - FamRZ 1986, 449, 450).
  • BGH, 05.02.1986 - IVb ZB 728/81

    Durchführung des Versorgungsausgleichs - Erwerb von der gesetzlichen

    Zur Beamtenversorgung hat der Senat bereits in dem schon genannten Beschluß BGHZ 90, 52 entschieden, daß Gesetzesänderungen nach dem Ende der Ehezeit (dort: Neufassung des § 55 BeamtVG) bei der Regelung des Versorgungsausgleichs zu beachten sind, der Richter also das zur Zeit seiner Entscheidung geltende Versorgungsrecht anzuwenden hat (ebenso Senatsbeschluß vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 67/83 - FamRZ 1984, 992, 993 zum Wegfall des örtlichen Sonderzuschlags für Beamte in Berlin).
  • BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 113/83

    Unverfallbarkeit des Anspruchs auf Ruhegehalt aus einer Zusatzversorgung im

    Der Höhe nach hat das Kammergericht die in der Ehezeit erlangten Versorgungsanwartschaften des Ehemannes mit jährlich 15.727,91 DM = monatlich 1.310,66 DM in den Versorgungsaus gleich einbezogen, wie sie von dem Beteiligten zu 2 nach Maßgabe der VVA - unter Berücksichtigung von 2/3 der Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 30 Abs. 1 VVA im Rahmen der Gesamtversorgung sowie unter Wegfall des örtlichen Sonderzuschlags für Berlin (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 67/83 = FamRZ 1984, 992, 993) - ermittelt worden sind.
  • OLG Köln, 16.12.1997 - 4 UF 243/96

    Zum Ausgleich von Anwartschaften in der Alterssicherung der Landwirte

    Diese Veränderungen im Wert eines Versorgungsanrechtes, die aufgrund von noch vor Ehezeitende wirksam gewordenen Gesetzesänderungen eintreten, sind in der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (für die Berücksichtigung von Veränderungen von sogar nach Ehezeitende wirksam werdenden Gesetzesänderungen vgl. BGH FamRZ 1984, 992, 993; 1995, 27; 1996, 406).
  • BGH, 21.09.1983 - IVb ZB 113/83

    Übertragung von Rentenanwartschaften aus einer Zusatzversorgung auf die

  • OLG Saarbrücken, 30.03.1993 - 9 UF 25/93

    Wirkung einer rückwirkenden Steigerung von Dienst- und Versorgungsbezügen auf

  • BGH, 10.07.1985 - IVb ZB 66/83

    Versorgungsausgleich bei Scheidung - Auswirkungen eines Wegfalls eines örtlichen

  • BGH, 11.06.1986 - IVb ZB 42/84

    Einbeziehung des Ausgleichsbetrages hinsichtlich der Ruhensberechnung eines

  • BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 25/83

    Entfallen des örtlichen Sonderzuschlags für Berlin bei der Beamtenversorgung -

  • BGH, 12.07.1984 - IVb ZB 76/83

    Berücksichtigung des ruhegehaltfähigen örtlichen Sonderzuschlag für Beamte in

  • BGH, 12.07.1984 - IVb ZB 131/83

    Wirkungen der Berücksichtigung eines nicht mehr geleisteten Sonderzuschlags bei

  • OLG Bremen, 22.01.1985 - 5 UF 79/84
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