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   BGH, 09.10.1985 - IVb ZR 56/84   

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BGH, 09.10.1985 - IVb ZR 56/84 (https://dejure.org/1985,1219)
BGH, Entscheidung vom 09.10.1985 - IVb ZR 56/84 (https://dejure.org/1985,1219)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 1985 - IVb ZR 56/84 (https://dejure.org/1985,1219)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 375
  • NJW-RR 1986, 163 (Ls.)
  • MDR 1986, 213
  • FamRZ 1985, 1234
  • FamRZ 1985, 429
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.04.1985 - IVb ZR 15/84

    Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse bei ungewisser beruflicher

    Auszug aus BGH, 09.10.1985 - IVb ZR 56/84
    Dabei hat es sich in der umstrittenen Frage, von welchem Zeitpunkt aus zu beurteilen ist, ob es dem Bedürftigen gelungen war, durch seine Erwerbstätigkeit seinen Unterhalt nachhaltig zu sichern (vgl. die Übersicht imSenatsurteil vom 3. April 1985 - IVb ZR 15/84 - FamRZ 1985, 791, 792 sowie auch Senatsentscheidung vom 10. Oktober 1984 - IVb ZV 12/83 - FamRZ 1985, 53, 55), der Auffassung angeschlossen, wonach diese Frage aus nachträglicher Sicht im Rahmen einer Gesamtschau unter Einbeziehung der tatsächlichen Dauer der Erwerbstätigkeit zu beantworten ist.

    Dabei sind, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 3. April 1985 (aaO) dargelegt hat, vom Standpunkt eines optimalen Betrachters auch Umstände in die Beurteilung einzubeziehen, die zwar schon zu diesem Zeitpunkt bestanden, aber erst später zutage getreten sind, wie etwa eine latent bestehende Krankheit, wegen der die angetretene Stellung in absehbarer Zeit wieder aufgegeben werden mußte.

  • BGH, 09.04.1958 - IV ZR 7/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.10.1985 - IVb ZR 56/84
    Danach ist grundsätzlich maßgebend, ob die Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt ihrer Aufnahme nach objektiven Maßstäben und allgemeiner Lebenserfahrung mit einer gewissen Sicherheit als dauerhaft angesehen werden konnte oder ob befürchtet werden mußte, daß der Bedürftige sie durch außerhalb seiner Entschließungsfreiheit liegende Umstände in absehbarer Zeit wieder verlieren würde (vgl. dazu BGH, Urteile vom 9. April 1958 - IV ZR 7/58 - RzW 1958, 267 undvom 10. Juni 1976 - IX ZR 115/73 - RzW 1976, 179, 180 = LM § 75 BEG 1956 Nr. 80 m.w.N. aus der Rechtsprechung).

    Allerdings mag vieles dafür sprechen, daß die Tätigkeit der Klägerin als Inhaberin einer Diskothek auch vom Standpunkt eines objektiven Betrachters im Zeitpunkt der Scheidung, der hier maßgebend ist (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 1984 aaO), als ungesichert erscheinen mußte, weil der Klägerin die notwendigen Branchenkenntnisse fehlten und weil das ihr zur Verfügung stehende Startkapital nur gering war (vgl. auch BGH, Urteil vom 9. April 1958 - IV ZR 7/58 - RzW 1958, 267).

  • BGH, 19.12.1962 - IV ZR 142/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.10.1985 - IVb ZR 56/84
    Es ist auch nicht ausgeschlossen, daß - etwa im Falle der Vereinbarung einer Probezeit - die nachhaltige Sicherung des Arbeitsplatzes bei Antritt der Stellung noch zu verneinen, aber zu einem späteren Zeitpunkt, der vor der tatsächlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses liegt, zu bejahen ist (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 19. Dezember 1962 - IV ZR 142/62 - RzW 1963, 273, 274; s.a. Kalthoener/Büttner Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 3. Aufl. Rdn. 232).
  • BGH, 10.10.1984 - IVb ZR 12/83

    Nachhaltige Sicherung des nachehelichen Unterhalts bei Aufnahme einer

    Auszug aus BGH, 09.10.1985 - IVb ZR 56/84
    Dabei hat es sich in der umstrittenen Frage, von welchem Zeitpunkt aus zu beurteilen ist, ob es dem Bedürftigen gelungen war, durch seine Erwerbstätigkeit seinen Unterhalt nachhaltig zu sichern (vgl. die Übersicht imSenatsurteil vom 3. April 1985 - IVb ZR 15/84 - FamRZ 1985, 791, 792 sowie auch Senatsentscheidung vom 10. Oktober 1984 - IVb ZV 12/83 - FamRZ 1985, 53, 55), der Auffassung angeschlossen, wonach diese Frage aus nachträglicher Sicht im Rahmen einer Gesamtschau unter Einbeziehung der tatsächlichen Dauer der Erwerbstätigkeit zu beantworten ist.
  • BGH, 10.06.1976 - IX ZR 115/73

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.10.1985 - IVb ZR 56/84
    Danach ist grundsätzlich maßgebend, ob die Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt ihrer Aufnahme nach objektiven Maßstäben und allgemeiner Lebenserfahrung mit einer gewissen Sicherheit als dauerhaft angesehen werden konnte oder ob befürchtet werden mußte, daß der Bedürftige sie durch außerhalb seiner Entschließungsfreiheit liegende Umstände in absehbarer Zeit wieder verlieren würde (vgl. dazu BGH, Urteile vom 9. April 1958 - IV ZR 7/58 - RzW 1958, 267 undvom 10. Juni 1976 - IX ZR 115/73 - RzW 1976, 179, 180 = LM § 75 BEG 1956 Nr. 80 m.w.N. aus der Rechtsprechung).
  • KG, 25.09.2018 - 13 UF 33/18

    Berechnung des Betreuungsunterhalts bei unehelichem Kind

    Anerkannt ist deshalb, dass von einer nachhaltigen Unterhaltssicherung im Einzelfall auch bei einer relativ kurzen tatsächlichen Beschäftigungsdauer ausgegangen werden kann; etwa, wenn der Unterhaltsberechtigte über einen unbefristeten Arbeitsvertrag verfügt, der Arbeitgeber aber unerwartet Insolvenz anmelden muss (vgl. den Fall von BGH, Urteil vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 56/84, FamRZ 1985, 429 [bei juris Rz. 9] sowie Wendl/Dose-Bömelburg, a.a.O.).
  • BGH, 27.06.2001 - XII ZR 135/99

    Nachehelicher Unterhalt bei latent vorhandener Erkrankung

    Diese in tatrichterlicher Verantwortung erfolgte Beurteilung, der die nach der Rechtsprechung des Senats maßgebenden Kriterien zugrunde gelegt worden sind (vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 56/84 - FamRZ 1985, 1234, 1235), ist rechtlich nicht zu beanstanden.
  • BGH, 17.09.2003 - XII ZR 184/01

    Verhältnis der Unterhaltstatbestände

    Es obliegt dem Unterhalt begehrenden Ehegatten darzulegen und notfalls zu beweisen, daß eine nachhaltige Sicherung seines Unterhalts nicht zu erreichen war (Senatsurteil vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 56/84 - FamRZ 1985, 1234).
  • OLG Zweibrücken, 15.06.2001 - 2 UF 176/00

    Nachehelicher Unterhalt - Billigkeitsgründe - Krankheit

    Für eine nachhaltige Sicherung des Unterhalts ist grundsätzlich maßgebend, ob die Erwerbstätigkeit des geschiedenen Ehegatten zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme nach objektiven Maßstäben und allgemeiner Lebenserfahrung mit einer gewissen Sicherheit als dauerhaft angesehen werden konnte oder ob befürchtet werden musste, dass der Bedürftige sie durch außerhalb seiner Entschließungsfreiheit liegende Umstände in absehbarer Zeit wieder verlieren würde (BGH FamRZ 1985, 1234).
  • BGH, 16.03.1988 - IVb ZR 40/87

    Unterhalt bis zur Erlangung angemessener Erwerbstätigkeit; Berücksichtigung der

    Für die Beurteilung, ob der Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit nachhaltig gesichert erscheint, ist maßgebend, ob diese im Zeitpunkt ihrer Aufnahme nach objektiven Maßstäben und allgemeiner Lebenserfahrung mit einer gewissen Sicherheit als dauerhaft angesehen werden kann oder ob befürchtet werden muß, daß der Bedürftige sie durch außerhalb seiner Entschließungsfreiheit liegende Umstände in absehbarer Zeit wieder verliert; dabei sind vom Standpunkt eines optimalen Betrachters auch solche Umstände in die Beurteilung einzubeziehen, die zwar schon zu diesem Zeitpunkt bestehen, aber erst später zutage treten (vgl. Senatsurteile vom 3. April 1985 - IVb ZR 15/84 - FamRZ 1985, 791 und vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 56/84 - FamRZ 1985, 1234 = EzFamR § 1573 BGB Nr. 7 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 03.12.1997 - 11 UF 8/97

    Erlöschen des Unterhaltsanspruchs bei Aufnahme nachhaltig sichernder

    War das der Fall, soll er auch die Gefahr unvorhersehbarer Ereignisse und Entwicklungen tragen, ohne sich noch an seinen früheren Ehepartner halten zu können (BGH, Urteil vom 09.10.1985 - IV b ZR 56/84 -, NJW 1986, 375 f. = FamRZ 1985, 1234 ).

    Für die Beurteilung, ob eine "nachhaltige" Sicherung des Unterhalts vorliegt, ist grundsätzlich maßgebend, ob die Erwerbstätigkeit des geschiedenen Ehegatten im Zeitpunkt ihrer Aufnahme nach objektiven Maßstäben und allgemeiner Lebenserfahrung mit einer gewissen Sicherheit als dauerhaft angesehen werden konnte oder ob befürchtet werden musste, dass der Bedürftige sie durch außerhalb seiner Entschließungsfreiheit liegende Umstände in absehbarer Zeit wieder verlieren würde (so BGH, Urteil vom 09.10.1985, aaO.).

  • OLG Hamburg, 03.11.1995 - 2 WF 94/95

    Unzulässigkeit des Auskunftsverlangens bei Fehlen eines Unterhaltsanspruchs

    Bei der gebotenen vorausschauenden Betrachtung vom Standpunkt eines optimalen Betrachters war nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit einer gewissen Sicherheit im Zeitpunkt der Scheidung der Parteien nicht damit zu rechnen, dass die Antragstellerin ihren Arbeitsplatz und damit ihr Erwerbseinkommen verlieren würde (wegen des Beurteilungsmaßstabs vgl. BGH, NJW 1986, 375 ; 1988, 2034; Palandt/Diederichsen, BGB , 54. Aufl., § 1573 Rdn. 20, 24 und 25 m.w. N.).

    Auch ein von allgemeinen politischen Entwicklungen unabhängiger Konkurs des Arbeitgebers würde bei vorangegangener nachhaltiger Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit Unterhaltsansprüche gegen den geschiedenen Ehegatten nicht entstehen lassen (vgl. BGH, NJW 1986, 375 ).

  • BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 61/86

    Zurechnung von Einkünften wegen der Versorgung eines neuen Partners;

    Das ist in Rechtsprechung und Wissenschaft bislang auch einhellig, wenngleich nicht immer ausgesprochen, angenommen worden (vgl. die Senatsurteile vom 3. April 1985 - IVb ZR 15/84 - FamRZ 1985, 791, 792 und vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 56/84 - FamRZ 1985, 1234 ).
  • OLG Karlsruhe, 17.12.1992 - 2 UF 195/91

    Unterhalt; Erwerbsunfähigkeit; Psychose; Krankheitsunterhalt

    Für eine "nachhaltige" Sicherung des Unterhalts ist grundsätzlich maßgebend, ob die Erwerbstätigkeit des geschiedenen Ehegatten im Zeitpunkt ihrer Aufnahme nach objektiven Maßstäben und allgemeiner Lebenserfahrung mit einer gewissen Sicherheit als dauerhaft angesehen werden konnte oder ob befürchtet werden musste, dass der Bedürftige sie durch außerhalb seiner Entschließungsfreiheit liegende Umstände in absehbarer Zeit wieder verlieren würde (BGH, NJW 1986, 375 ).
  • OLG Hamm, 11.10.1996 - 12 UF 392/95

    Berücksichtigung von Schuldentilgungen bei Bemessung der Leistungsfähigkeit des

    Im Falle nachhaltiger Sicherung soll nach der Zweckbestimmung des Gesetzes das Risiko des Wegfalles der Bezüge nicht mehr auf den unterhaltspflichtigen Gatten verlagert werden können (Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, .3. Auflage, § 4 Rn. 116 m.w.N.) Für die Beantwortung der Frage, ob die Bezüge nachhaltig gesichert waren, ist eine objektiv vorausschauender Prognose maßgebend (vgl. BGH FamRZ 1988, 701, 702 = NJW 1988, 2034, 2035; BGH FamRZ 1985, 1234 = NJW 1986, 375, 376; BGH FamRZ 1985, 791, 792 = NJW 1985, 1699, 1700).
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