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   BGH, 19.12.1984 - IVb ZR 54/83   

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https://dejure.org/1984,2376
BGH, 19.12.1984 - IVb ZR 54/83 (https://dejure.org/1984,2376)
BGH, Entscheidung vom 19.12.1984 - IVb ZR 54/83 (https://dejure.org/1984,2376)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 1984 - IVb ZR 54/83 (https://dejure.org/1984,2376)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ermittlung des auf Grund der veränderten Einkommensverhältnisse zustehenden Aufstockungsunterhalts - Berechnung des Einkommens auf der Grundlage der vorgelegten Gehaltsabrechnungen - Fehlende Bedürftigkeit durch zumutbaren Einsatz der eigenen Arbeitskraft - Pflicht zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1985, 374
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.12.1980 - IVb ZR 534/80

    Maßgeblichkeit der ehelichen Lebensverhältnisse für den nachehelichen

    Auszug aus BGH, 19.12.1984 - IVb ZR 54/83
    Danach werden die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 BGB im allgemeinen durch das Einkommen der Eheleute geprägt, und zwar in sogenannten Doppelverdienerehen durch die (addierten) Einkünfte beider Ehegatten, hingegen in Ehen, in denen nur ein Ehegatte über Einkommen verfügt, - nur - durch dieses Einkommen, welches auch tatsächlich allein für den Unterhalt der Ehegatten bzw. der Familie zur Verfügung gestanden hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1980 - IVb ZR 534/80 = FamRZ 1981, 241; st. Rspr.).
  • BGH, 16.09.1981 - IVb ZR 674/80

    Anspruch auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt - Bemessung von

    Auszug aus BGH, 19.12.1984 - IVb ZR 54/83
    Nach dem Grundsatz, daß beide Ehegatten in gleicher Weise an dem ehelichen Lebensstandard teilhaben und daß demgemäß an sich jedem Ehegatten die Hälfte des anrechnungsfähigen Einkommens zuzubilligen ist, beläuft sich der Unterhaltsbedarf der Klägerin auf höchstens die Hälfte des Einkommens des Mannes (vgl. Senatsurteil vom 16. September 1981 - IVb ZR 674/80 - FamRZ 1981, 1165, 1166 m.w.N.).
  • BGH, 17.03.1982 - IVb ZR 646/80

    Berücksichtigung des Wohngeldes und der tatsächlichen Wohnkosten

    Auszug aus BGH, 19.12.1984 - IVb ZR 54/83
    Der Höhe nach ist Wohngeld nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich insoweit als Einkommen des Wohngeldempfängers anzurechnen, als es nicht unvermeidbare tatsächliche Aufwendungen ausgleicht, die über das dem Empfänger unterhaltsrechtlich zuzumutende Maß der Beteiligung an den Wohnkosten für "normalen Wohnbedarf" hinausgehen (Senatsurteile vom 17. März 1982 - IVb ZR 646/80 = FamRZ 1982, 587, 590; vom 9. März 1983 - IVb ZR 364/81; vom 27. April 1983 - IVb ZR 377/81 - beide nicht veröffentlicht).
  • BGH, 24.11.1982 - IVb ZR 310/81

    Betreuungsleistungen eines neuen Partners bei der Unterhaltsbemessung

    Auszug aus BGH, 19.12.1984 - IVb ZR 54/83
    Trennungsbedingten Mehrbedarf, der zur Zubilligung eines darüber hinausgehenden Unterhalts Führen könnte (vgl. Senatsurteil vom 24. November 1982 - IVb ZR 310/81 = FamRZ 1983, 146, 150), hat die Klägerin nicht geltend gemacht.
  • BGH, 09.03.1983 - IVb ZR 364/81

    Vorgehen für Ermittlung der Grundlagen für die Unterhaltsbemessung - Bestimmung

    Auszug aus BGH, 19.12.1984 - IVb ZR 54/83
    Der Höhe nach ist Wohngeld nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich insoweit als Einkommen des Wohngeldempfängers anzurechnen, als es nicht unvermeidbare tatsächliche Aufwendungen ausgleicht, die über das dem Empfänger unterhaltsrechtlich zuzumutende Maß der Beteiligung an den Wohnkosten für "normalen Wohnbedarf" hinausgehen (Senatsurteile vom 17. März 1982 - IVb ZR 646/80 = FamRZ 1982, 587, 590; vom 9. März 1983 - IVb ZR 364/81; vom 27. April 1983 - IVb ZR 377/81 - beide nicht veröffentlicht).
  • BGH, 27.04.1983 - IVb ZR 377/81

    Anspruch auf Erhöhung der monatlichen Unterhaltsrente - Berechnung des

    Auszug aus BGH, 19.12.1984 - IVb ZR 54/83
    Der Höhe nach ist Wohngeld nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich insoweit als Einkommen des Wohngeldempfängers anzurechnen, als es nicht unvermeidbare tatsächliche Aufwendungen ausgleicht, die über das dem Empfänger unterhaltsrechtlich zuzumutende Maß der Beteiligung an den Wohnkosten für "normalen Wohnbedarf" hinausgehen (Senatsurteile vom 17. März 1982 - IVb ZR 646/80 = FamRZ 1982, 587, 590; vom 9. März 1983 - IVb ZR 364/81; vom 27. April 1983 - IVb ZR 377/81 - beide nicht veröffentlicht).
  • BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 10/82

    Bindungswirkung eines Unterhaltstitels im Abänderungsverfahren

    Auszug aus BGH, 19.12.1984 - IVb ZR 54/83
    Es liegt daher keine bindende Feststellung über die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien gemäß § 1578 BGB vor, die bei der Entscheidung in dem vorliegenden Abänderungsverfahren nach § 323 ZPO zu beachten wäre (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 = FamRZ 1984, 374, 375).
  • BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 51/82

    Berechnung des Trennungsunterhalts; Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse

    Auszug aus BGH, 19.12.1984 - IVb ZR 54/83
    Von dem ihr hiernach zustehenden Unterhalt ist sodann der Betrag abzuziehen, den sie sich, wie dargelegt, als eigenes Einkommen anrechnen lassen muß (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 51/82 = FamRZ 356, 357 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 11.03.2004 - 10 UF 176/03

    Anspruch auf Herabsetzung von Volljährigenunterhalt

    Wohngeld ist bei der Unterhaltsbemessung grundsätzlich einkommenserhöhend zu berücksichtigen, soweit es nicht lediglich erhöhte Aufwendungen für den Wohnbedarf ausgleicht (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1984, 772/774; BGH, FamRZ 1985, 374; Wendl/Dose, a.a.O., § 1, Rz. 452).
  • BGH, 29.04.1992 - XII ZR 40/91

    Abänderung eines im polnischen Ehescheidungsurteil der Eltern enthaltenen Titels

    Enthält der Titel dazu keine Feststellungen, so ist insoweit ohne Bindung an die Entscheidung von der materiellen Rechtslage (in Polen) auszugehen (Senatsurteile vom 19. Dezember 1984 - IVb ZR 54/83 - FamRZ 1985, 374, 375; vom 26. November 1986 - IVb ZR 91/85 - FamRZ 1987, 257, 258).
  • OLG Frankfurt, 20.05.2016 - 4 UF 333/15

    Abänderung eines Unterhaltsurteils aus Polen

    In diesem Fall richtet sich die Abänderbarkeit danach, ob sich wesentliche Veränderungen gegenüber der damals wahren Tatsachen- und Rechtslage ergeben haben ("... In der zu den Gerichtsakten übergebenen Ausfertigung des Unterhaltstitels vom 30.5.1988 sind die für die seinerzeitige Bemessung des Unterhaltsanspruchs des Kl. maßgeblichen Umstände nicht festgestellt. Enthält der Titel dazu keine Feststellungen, so ist insoweit ohne Bindung an die Entscheidung von der materiellen Rechtslage (in Polen) auszugehen (Senat, FamRZ 1985, 374 (375); NJW-RR 1987, 516 [BGH 26.11.1986 - IVb ZR 91/85] = LM § 58 EheG Nr. 18 = FamRZ 1987, 257 (258)).
  • OLG München, 17.10.1985 - 26 UF 996/85

    Berücksichtigung steuerfreier Spesen als Einkommen i.R.e. auf Änderung der

    2) Über die Höhe des angemessenen Unterhalts ist im Abänderungsverfahren unter Berücksichtigung der nach dem früheren Titel maßgebenden Umstände und der eingetretenen Veränderungen neu zu entscheiden.(BGH FamRZ 1984, 374 ; vgl. auch BGH FamRZ 1985, 374).

    b) Es müssen aber die tatsächlichen Verhältnisse, denen der Richter damals Bedeutung für die Unterhaltsbemessung beigelegt hat, berücksichtigt werden, da sie zu den Grundlagen des Urteils zählen, die unverändert bleiben müssen: Hier also die Tatsache, daß der Kläger seiner zweiten Ehefrau unterhaltspflichtig ist, ferner der Umstand" daß es dem Amtsgericht Bad Schwalbach nach eingehender Ermittlung der familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten bei der Bestimmung des " nach den Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalts" aus Billigkeitsgründen unter Abwägung des jedem der Ehegatten letztlich verbleibenden Geldbetrages angezeigt erschien, daß Einkommen der Ehefrau von dem - bereinigten - Einkommen des Ehemannes abzusetzen und der Ehefrau sodann die übliche Unterhaltsquote aus der Differenz zuzusprechen (Differenzmethode: vgl. auch BGH FamRZ 1985, 374).

  • BGH, 26.04.1989 - IVb ZR 59/88

    Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen

    Diese Beurteilung, die die Revision nicht angreift, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, nach der in solchen Fällen die ehelichen Lebensverhältnisse wie in einer Erstentscheidung nach der materiellen Rechtslage zu ermitteln sind (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1984 - IVb ZR 54/83 - FamRZ 1985, 374, 375, vom 23. April 1986 und vom 26. November 1986 jeweils aaO).
  • OLG Koblenz, 20.02.1990 - 11 UF 880/89

    Ermittlung des Unterhaltsbedarfs

    Wenn, wie hier, der unterhaltsberechtigten Klägerin im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtungen des Beklagten gegenüber seiner zweiten Ehefrau und den Kindern aus dieser Ehe bisher nicht der volle, ihr angemessene Unterhalt hat zuerkannt werden können, besteht eine Bindung an die bis dahin angewandte Verteilungsquote nicht (vgl. BGH, FamRZ 1980, 771 ; 1984, 374 f.; 1985, 374 f.; 1987, 258).
  • OLG München, 28.10.1992 - 12 WF 1042/92

    Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigterklärung der Hauptsache in der

    Da es sich bei dem ab August 1991 wegen verstoß gegen diese Erwerbsobliegenheit anzusetzenden fiktiven Einkommen der Klägerin um nichtprägende Einkünfte handelt (BGH FamRZ 1985, 374 ff), die den Bedarf der Klägerin- kürzen, entfällt ab August -1991 ein über den anerkannten Betrag von 1.116, DM hinausgehender Unterhalt.
  • OLG München, 28.10.1992 - 12 UF 1034/92

    Pauschalierte berufsbedingte Aufwendungen und Erwerbstätigenbonus bei Unterhalt

    Ein fiktives Einkommen des Bedürftigen ist nie prägend und damit nie bedarfserhöhend (BGH FamRZ 1985, 374/375).
  • OLG Schleswig, 14.09.1987 - 15 UF 63/86

    Erstgericht; Vortrag ; Abänderungsklage; Unterhaltsanspruch; Tatsächliche

    Auch der Bundesgerichtshof handhabt die mitgeteilten Grundsätze nicht starr, sondern nur mit gewissen Einschränkungen: So hat er eine Bindung an den Berechnungsweg des Vorderrichters verneint, wenn dieser die ehelichen Lebensverhältnisse nicht festgestellt hat (BGH FamRZ 1985, 374, 375 = BGHF 4, 736; 1987, 257, 258 f = EzFamR ZPO § 323 Nr. 19 = BGHF 5, 658); ferner hat er eine Bindung verneint, wenn der Kläger in dem früheren Verfahren weniger beantragt und erhalten hatte, als er nach der Rechtslage hätte verlangen können.
  • OLG Karlsruhe, 06.11.1986 - 2 UF 285/84

    Unterhalt; Kürzung; Berechnung; Auffangregelung

    Das der Erstklägerin zufließende Wohngeld in Höhe von 126 DM monatlich ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen, denn es ist davon auszugehen, daß es lediglich unvermeidbare, erhöhte Aufwendungen für den Wohnbedarf ausgleicht (BGH FamRZ 1985, 374 = BGHF 4, 736): Sie muß nämlich ausweislich des Sozialhilfebescheides der Stadt Ettlingen vom 4. Juli 1985 eine monatliche Kaltmiete von 471 DM bezahlen.
  • OLG München, 21.06.1988 - 4 UF 29/88

    Auskunfsverpflichtung bei Unterhaltsansprüchen nach §§ 58 ff. Ehegesetz (EheG)

  • OLG Bamberg, 09.01.1986 - 7 WF 99/85
  • OLG Frankfurt, 05.11.1985 - 3 UF 333/84

    Kinderzuschuß zur Rente; Mangelfall; Unterhaltsschuldner; Verpflichtung zur

  • OLG Hamm, 20.02.1987 - 5 UF 347/86

    Abänderung eines Unterhaltsurteils; Berufung; Unselbständige Anschlußberufung

  • OLG Saarbrücken, 06.04.1995 - 6 UF 39/94

    Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltspflichtigen

  • OLG Düsseldorf, 18.09.1986 - 2 WF 198/86
  • OLG Düsseldorf, 01.12.1987 - 6 UF 108/87
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