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   BGH, 08.04.1987 - IVb ZR 43/86   

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https://dejure.org/1987,1176
BGH, 08.04.1987 - IVb ZR 43/86 (https://dejure.org/1987,1176)
BGH, Entscheidung vom 08.04.1987 - IVb ZR 43/86 (https://dejure.org/1987,1176)
BGH, Entscheidung vom 08. April 1987 - IVb ZR 43/86 (https://dejure.org/1987,1176)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Haftung für Kredite des Ehegatten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Konkludente Begründung einer Ehegattinnengesellschaft durch Übernahme eines Rewe-Großmarktes - Gesellschaftsrechtliche Beteiligung der Ehefrau an der Gründung eines Unternehmens durch Beschaffung der für die Einlage notwendigen Mittel im Wege der Belastung ihres ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1356
    Annahme einer Ehegatten-Innengesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 260
  • FamRZ 1987, 907
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.02.1967 - IV ZR 331/65

    Ausgleichspflicht zwischen geschiedenen Ehegatten

    Auszug aus BGH, 08.04.1987 - IVb ZR 43/86
    Das Oberlandesgericht hat sich für seine Rechtsauffassung wesentlich auf Ausführungen der Entscheidung BGHZ 47, 157 (= NJW 1967, 1275) bezogen.

    Dabei ist bereits darauf hingewiesen worden, daß in dem der Entscheidung BGHZ 47, 157 zugrunde liegenden Fall die Ehegatten die Gastwirtschaft gemeinschaftlich gepachtet und beide für deren Betrieb auch ihre Arbeitskraft eingesetzt hätten.

  • BGH, 08.07.1982 - IX ZR 99/80

    Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs im Hinblick auf finanzielle

    Auszug aus BGH, 08.04.1987 - IVb ZR 43/86
    Ausdrückliche Abreden gehen grundsätzlich dem nur schlüssig zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen vor (vgl. etwa BGHZ 84, 361, 367).
  • BGH, 28.10.1959 - IV ZR 91/59

    Gesellschaft zwischen Ehegatten

    Auszug aus BGH, 08.04.1987 - IVb ZR 43/86
    Zwar brauchen sich die Beteiligten in derartigen Fällen nicht bewußt zu sein, daß ihre Beziehungen als gesellschaftsrechtliche zu beurteilen sind (BGHZ 31, 197, 201), sie dürfen aber auch nicht übereinstimmend einen entgegenstehenden Willen gehabt haben (vgl. BSG FamRZ 1983, 485).
  • BGH, 05.07.1974 - IV ZR 203/72

    Zur-Verfügung-Stellen eines größeren Betrags, um dem Ehepartner die Gründung

    Auszug aus BGH, 08.04.1987 - IVb ZR 43/86
    In dem Urteil vom 5. Juli 1974 (IV ZR 203/72 - NJW 1974, 2045) schließlich hat der Bundesgerichtshof eine Ehegatteninnengesellschaft in einem Fall verneint, in dem die Ehefrau ihrem Ehemann zur Errichtung einer ärztlichen Praxis Geld gegeben und in dieser als Sprechstundenhilfe mitgearbeitet hatte.
  • BGH, 28.02.1972 - II ZR 147/69

    Voraussetzungen für die Annahme einer Innengesellschaft zwischen Eheleuten -

    Auszug aus BGH, 08.04.1987 - IVb ZR 43/86
    In dem Urteil vom 28. Februar 1972 (II ZR 147/69 - WM 1972, 661) hat er es als nicht ausreichend angesehen, daß die Ehefrau eines Bauunternehmers durch Bestellung einer dinglichen Sicherheit eine ihrer Bestimmung nach vorübergehende Kredithilfe für das allein von ihrem Ehemann aufgebaute und betriebene Unternehmen geleistet hatte, ohne daran sonst in irgend einer Weise beteiligt worden zu sein.
  • BGH, 27.02.1963 - IV ZR 189/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.04.1987 - IVb ZR 43/86
    Ein solcher ist auch zwischen Ehegatten möglich (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. Februar 1963 - IV ZR 189/62 - WM 1963, 529, 530; Johannsen a.a.O. S. 508 m.w.N.).
  • BGH, 30.06.1999 - XII ZR 230/96

    Abgrenzung zwischen ehebezogener unbenannter Zuwendung und

    Auch die bloße Besorgung von Geldmitteln durch Bankkredit und Stellung dinglicher Sicherheiten für einen Geschäftsbetrieb des anderen Ehegatten ohne weitere gleichberechtigte Beteiligung an Aufbau und Führung des Geschäfts reicht zur Annahme einer konkludent zustande gekommenen Innengesellschaft nicht aus (Senatsurteil vom 8. April 1987 - IVb ZR 43/86 - FamRZ 1987, 907 m.w.N.).
  • BGH, 28.09.2005 - XII ZR 189/02

    Ansprüche der Ehegatten bei Auseinandersetzung einer Ehegatteninnengesellschaft;

    Denn ausdrückliche Abreden gehen einem nur konkludent zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen vor (Senatsurteile vom 11. April 1990 - XII ZR 44/89 - FamRZ 1990, 1219, 1220; vom 26. April 1995 aaO S. 1063 f. und vom 8. April 1987 - IVb ZR 43/86 - FamRZ 1987, 907, 908 f.).
  • BGH, 05.04.1989 - IVb ZR 35/88

    Befreiung von gemeinschaftlich aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten

    Der erkennende Senat hatte einen Fall zu entscheiden, in dem sich der Beitrag der Ehefrau zur wirtschaftlichen Verselbständigung ihres Ehemannes im wesentlichen darauf beschränkt hatte, dafür benötigte Geldmittel durch Aufnahme eines Bankkredits zu beschaffen und diesen auf ihr gehörendem Grundbesitz abzusichern(Urteil vom 8. April 1987 - IVb ZR 43/86 - BGHR BGB § 1356 Abs. 2 Innengesellschaft 1 = FamRZ 1987, 907).
  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 30/98

    Zurechnung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden

    Für die Annahme einer konkludent zustande gekommenen Ehegatten-Innengesellschaft reicht z.B. die bloße Besorgung von Geldmitteln durch Bankkredit und Stellung dinglicher Sicherheiten für einen Geschäftsbetrieb des anderen Ehegatten ohne weitere gleichberechtigte Beteiligung an Aufbau und Führung des Geschäfts nicht aus (BGH-Urteil in BGHZ 142, 137, 145, unter II. 1. zu a aa der Gründe, mit Hinweis auf das Urteil vom 8. April 1987 IVb ZR 43/86, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 1987, 907, m.w.N.).
  • BGH, 06.03.2024 - XII ZB 159/23

    Voraussetzungen einer Ehegatteninnengesellschaft; Mitwirkung beider Ehegatten in

    Ein Zusammenschluss zu einer Ehegatteninnengesellschaft durch schlüssiges Verhalten ist dabei nur dann anzunehmen, wenn aus dem Verhalten der Ehegatten deren Wille deutlich wird, neben der ehelichen Gemeinschaft eine rechtliche Bindung gesellschaftsrechtlicher Art einzugehen, wobei sie sich dieser rechtlichen Einordnung nicht bewusst sein müssen (vgl. Senatsurteile vom 8. April 1987 - IVb ZR 43/86 - FamRZ 1987, 907, 908 und BGHZ 165, 1 = FamRZ 2006, 607, 608; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 8. Aufl. Rn. 1115).
  • BGH, 05.10.1988 - IVb ZR 52/87

    Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten

    Mangels eines ausdrücklich geschlossenen Gesellschaftsvertrages käme nur die Begründung einer Ehegatteninnengesellschaft durch schlüssiges Verhalten (vgl.Senatsurteil vom 8. April 1987 - IVb ZR 43/86 - FamRZ 1987, 907) in Betracht.
  • BGH, 14.03.1990 - XII ZR 98/88

    BGB-Gesellschaft unter Eheleuten zum Zwecke des Einsatzes von Vermögenswerten und

    Die unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles (vgl. Senatsurteil vom 8. April 1987 - IVb ZR 43/86 -FamRZ 1987, 907, 908) gewonnene Beurteilung des Berufungsgerichtes ist danach rechtlich nicht zu beanstanden.
  • BGH, 11.04.1990 - XII ZR 44/89

    Anspruch des Verpächters auf Herausgabe des Pachtgrundstücks nach Kündigung des

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, können Eheleute in der Rechtsform einer durch schlüssiges Verhalten begründeten Innengesellschaft einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck dadurch verfolgen, daß sie durch Arbeit und Einsatz von Vermögenswerten gemeinsam ein Unternehmen aufbauen oder auch nur gemeinsam gleichberechtigt eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben; wenn sie aus den Erträgnissen einer derartigen gemeinsamen Tätigkeit nicht nur Vermögen bilden, sondern ihren Lebensunterhalt bestreiten, steht das nicht entgegen (vgl. Senatsurteile vom 8. April 1987 - IVb ZR 43/86 - BGHR BGB § 1356 Abs. 2 - Innengesellschaft 1 = FamRZ 1987, 907; vom 5. Oktober 1988 - IVb ZR 52/87 - BGHR BGB § 705 - Ehegatten-Innengesellschaft 1 = FamRZ 1989, 147, 148, jeweils m.w.N., sowie zuletzt Senatsurteil vom 14. März 1990 - XII ZR 98/88 - nicht veröffentlicht).

    Die Annahme einer durch schlüssiges Verhalten errichteten Innengesellschaft darf jedoch nicht mit den von den Eheleuten ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen in Widerspruch stehen; ausdrückliche Abreden gehen dem nur schlüssig zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen vor (vgl. etwa BGHZ 84, 361, 367 und Senatsurteil vom 8. April 1987 a.a.O. S. 908).

  • BGH, 26.04.1995 - XII ZR 132/93

    Versorgungsansprüche aus Anstellungsverträgen unter Ehegatten; Einbeziehung in

    Die Annahme einer durch schlüssiges Verhalten errichteten Innengesellschaft darf nach allgemeinen Grundsätzen nicht mit den von den Ehegatten ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen in Widerspruch stehen (vgl. BGHZ a.a.O. S. 367; Senatsurteile vom 8. April 1987 - IVb ZR 43/86 = BGHR a.a.O. Innengesellschaft l = FamRZ 1987, 907, 908; vom 11. April 1990 a.a.O. S. 1220; Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 4. Aufl. § 20 Abs. 3 S. 222).
  • LSG Baden-Württemberg, 30.09.2009 - L 5 KR 4816/08
    Auch die bloße Besorgung von Geldmitteln durch Bankkredit und Stellung dinglicher Sicherheiten für einen Geschäftsbetrieb des anderen Ehegatten ohne weitere gleichberechtigte Beteiligung an Aufbau und Führung des Geschäfts reicht zur Annahme einer konkludent zustande gekommenen Innengesellschaft nicht aus (Senatsurteil vom 8. April 1987 - IVb ZR 43/86 - FamRZ 1987, 907 m.w.N.).
  • OLG Köln, 03.03.1995 - 19 U 96/94

    Kriterien zur Bestimmung einer Ehegatteninnengesellschaft - Gesellschaft,

  • BGH, 21.06.1989 - IVb ZR 50/88

    Rückgewähr entsprechender Teile der Grundschulden wegen der teilweisen Tilgung

  • VG Göttingen, 14.10.2008 - 2 A 13/07

    Besteuerungsgrundlage, geschätzte; Einkommensermittlung; Steuerbescheid,

  • BGH, 22.09.1993 - XII ZR 39/92

    Aufhebung einer durch schlüssiges Verhalten der Ehegatten gegründeten

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