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   BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 159/87   

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BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 159/87 (https://dejure.org/1989,3152)
BGH, Entscheidung vom 12.04.1989 - IVb ZB 159/87 (https://dejure.org/1989,3152)
BGH, Entscheidung vom 12. April 1989 - IVb ZB 159/87 (https://dejure.org/1989,3152)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Weitere Beschwerde der Ehefrau gegen Durchführung des Versorgungsausgleichs zugunsten des Ehegatten - Anwendbarkeit des deutschen Rechts auf den Versorgungsausgleich als Scheidungsfolge - Verletzung der Unterhaltspflicht nach der Trennung gegenüber dem gemeinschaftlichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1587 c

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versorgungsausgleich - Grobe Unbilligkeit - Erfüllung ehelicher Aufgaben - Verbesserung der Erwerbschancen - Verbesserung der sozialen Lage - Ende der Ehezeit - Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 902
  • FamRZ 1989, 1060
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.03.1988 - IVb ZB 147/86

    Anwendung der Härteklausel zu Gunsten des erwerbstätigen Ehegatten

    Auszug aus BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 159/87
    Ein solcher Fall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats vor, wenn der Verzicht eines Ehegatten auf eine mit dem Erwerb von Versorgungsanwartschaften verbundene Erwerbstätigkeit nicht auf einer mit dem anderen vereinbarten Verteilung der ehelichen Aufgabenbereiche, sondern darauf beruht, daß er seine Arbeitskraft einer Schul- oder Hochschulausbildung widmet, die ihn daran hindert, andere eheliche Aufgaben in größerem Maße zu erfüllen, als dies der erwerbstätige Ehegatte außerdem noch tut (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 9. März 1988 - IVb ZB 147/86 - FamRZ 1988, 600 m.w.N.).
  • BGH, 01.06.1988 - IVb ZB 58/86

    Berücksichtigung unbezahlten Urlaubs bei Bewertung einer Versorgungsanwartschaft

    Auszug aus BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 159/87
    Das hat der Senat bereits für eine nach Ehezeitende gewährte Beurlaubung ohne Dienstbezüge entschieden (Beschluß vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 58/86 - BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Beurlaubung 1 = FamRZ 1988, 940).
  • BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78

    Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Rentenanwartschaften

    Auszug aus BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 159/87
    Als tatrichterliche Beurteilung unterliegen die Erwägungen des Oberlandesgerichts zur Frage, ob und inwieweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig im Sinne des § 1587c Nr. 1 BGB erscheint, zwar nur einer eingeschränkten Prüfung (vgl. BGHZ 74, 38, 84; ständige Rechtsprechung des Senats).
  • BGH, 08.06.1983 - IVb ZB 620/80

    Scheidungsfolgen in gemischt-nationaler Ehe

    Auszug aus BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 159/87
    Danach ist in einer Ehe zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten deutsches Recht auf die Beurteilung der Scheidungsfolgen - zu denen der Versorgungsausgleich gehört - unabhängig davon anzuwenden, welche Parteirolle der deutsche Ehegatte in bezug auf das Scheidungsbegehren innehatte (vgl. BGHZ 87, 359, 366) [BGH 08.06.1983 - IVb ZB 620/80].
  • BGH, 26.03.1986 - IVb ZB 37/83

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens des

    Auszug aus BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 159/87
    Die Frage kann jedoch offenbleiben, denn zu Recht vermißt das Oberlandesgericht jedenfalls Anhaltspunkte, die einem pflichtwidrigen Verhalten des Ehemannes über die bloße Nichterfüllung einer Unterhaltsverpflichtung hinaus ein besonderes Gewicht verleihen und es dadurch als "gröbliche" Pflichtverletzung erscheinen lassen (vgl. Senatsbeschluß vom 26. März 1986 - IVb ZB 37/83 - FamRZ 1986, 658, 659 unter II 2).
  • BGH, 01.04.1987 - IVb ZR 40/86

    Entscheidung nach italienischem Recht; Ausspruch der Verantwortlichkeit

    Auszug aus BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 159/87
    Der Senat hat entschieden, daß für die Beurteilung eines Scheidungsbegehrens einschließlich der Scheidungsfolgen der Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages zu den abgeschlossenen Vorgängen in diesem Sinne gehört, weil sich damit der Anknüpfungstatbestand der Kollisionsnorm abschließend verwirklicht habe (vgl. Urteil vom 1. April 1987 - IVb ZR 40/86 - FamRZ 1987, 793 = NJW 1988, 636 = BGHR EGBGB Art. 220 Abs. 1, Ehescheidung 1).
  • BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 51/87

    Darlegungslast im Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 159/87
    Schon der eigene Vortrag der Ehefrau - die die eine Anwendung der Härteklausel rechtfertigenden Umstände darlegen muß (vgl. Senatsbeschluß vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87 - BGHR BGB § 1587c Nr. 1 Darlegungslast 1 = FamRZ 1988, 709, 710 unter 4) - reicht nicht aus.
  • BGH, 24.03.1982 - IVb ZB 530/80

    Entscheidung über Versorgungsausgleich bei Vorliegen einer Vereinbarung

    Auszug aus BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 159/87
    Da die Ehe der Parteien bereits geschieden ist, können sie den Versorgungsausgleich nur durch eine - genehmigungsbedürftige - Vereinbarung gemäß § 1587 o BGB regeln (vgl. dazu auch Senatsbeschluß vom 24. März 1982 - IVb ZB 530/80 - FamRZ 1982, 688, 689).
  • BGH, 24.03.2004 - XII ZB 27/99

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit bei Absolvierung

    Die tatrichterliche Bewertung ist im Verfahren der weiteren Beschwerde nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind und das Gericht sein Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437, 438; vom 5. September 2001 - XII ZB 56/98 - FPR 2002, 86; vom 12. April 1989 - IVb ZB 159/87 - FamRZ 1989, 1060, 1061; vom 9. März 1988 - IVb ZB 147/86 - FamRZ 1988, 600; vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 - NJW-RR 1987, 578, 579; vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1978, 362, 364 und vom 5. Oktober 1983 - IVb ZB 807/81 - FamRZ 1983, 1217, 1218).

    Die Anwendung der Härteklausel kommt jeweils in Betracht, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs dem Grundgedanken des Rechtsinstituts in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. September 2001 aaO; vom 12. April 1989 aaO 1061; vom 9. März 1988 aaO; vom 18. Februar 1987 aaO 579 und vom 5. Oktober 1983 aaO 1218; Wick Der Versorgungsausgleich 2004 Rdn. 240).

    Dieser würde dann aus dem Einkommen des erwerbstätigen Teils gleichsam zum zweiten Mal Nutzen ziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. April 1989 aaO 1061; vom 9. März 1988 aaO 600; vom 18. Februar 1987 aaO 579 und vom 5. Oktober 1983 aaO 1218; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 c Rdn. 21; Wick aaO Rdn. 248).

  • OLG Karlsruhe, 28.05.2021 - 20 UF 62/20

    Abänderung einer Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen

    Dementsprechend ist nicht nur wie oben dargelegt in der Literatur, sondern auch in der Rechtsprechung seit Langem anerkannt, dass Zeiten der Teilzeitbeschäftigung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG im Versorgungsausgleich sowohl bei der Berechnung des Ehezeitanteils als auch der Gesamtzeit nur mit der Teilzeitquote berücksichtigt werden können (vgl. etwa bereits die im Ausgangsverfahren ergangene Entscheidung BGH, FamRZ 1986, 563 Rn. 12, juris; desweiteren BGH, FamRZ 1989, 1060, Rn. 8, juris sowie weitere Nachweise etwa bei Ruland, aaO, 4. Aufl. Rn. 405).

    Gerade weil ein solcher Tatbestand, wie insbesondere auch die Beurlaubung des Beamten ohne Dienstbezüge (BGH, FamRZ 1988, 940 Rn. 7, juris), die ruhegehaltfähige Dienstzeit bis zur Altersgrenze und damit sowohl die Gesamtzeit wie unter Umständen auch den erreichbaren Ruhegehaltssatz beeinflusst, kann er bei der Bemessung nicht vernachlässigt werden (BGH, FamRZ 1989, 1060, Rn. 8, juris).

    Danach ist bei der Ermittlung des Ehezeitanteils der von dem Ausgleichspflichtigen erworbenen Anwartschaften auf eine Beamtenpension auch eine nach Ehezeitende bewilligte ehebedingte Teilzeitbeschäftigung zu berücksichtigen, soweit diese - was damals noch nicht höchstrichterlich geklärt war - in der Zwischenzeit bis zur Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz eingetreten ist (bestätigt in dem bereits oben genannten Urteil BGH, FamRZ 1989, 1060, Rn. 8; zuvor bereits für eine nach Ehezeitende gewährte Beurlaubung ohne Dienstbezüge BGH FamRZ 1988, 940).

  • OLG Frankfurt, 23.05.2018 - 4 UF 55/17

    Berechnung des Ehezeitanteils eines Anrechts der Beamtenversorgung

    Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Berücksichtigungsfähigkeit einer erst nach dem Ende der Ehezeit bewilligten Teilzeitbeschäftigung oder einer nach dem Ende der Ehezeit eingetretenen vorzeitigen Dienstunfähigkeit eines Beamten, die sich über die Veränderung des Ruhegehaltssatzes und des Verhältniswerts nach §§ 44 Abs. 1, 40 Abs. 2 VersAusglG ebenfalls auch dann auf die Höhe des Ehezeitanteils der Versorgung auswirken, wenn sie während der Ehezeit nicht vorhersehbar waren (BGH, FamRZ 1989, 1060; FamRZ 1991, 1415; FamRZ 1995, 29; FamRZ 1996, 449; FamRZ 2002, 93; FamRZ 2007, 1802; BVerfG, FamRZ 2001, 277).
  • OLG Hamm, 21.02.2006 - 2 UF 382/05

    Kein Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit - Finanzierung des Studiums

    Es wäre grob unbillig, wenn er über den Versorgungsausgleich ein zweites Mal an diesem Einkommen der Antragsgegnerin teilhätte (vgl. BGH FamRZ 2004, 862; BGH FamRZ 1989, 1060; BGH FamRZ 1988, 600; BGH NJW-RR 1987, 578; BGH FamRZ 1983, 1217).
  • OLG Celle, 22.11.2010 - 10 UF 232/09

    Berücksichtigung der nach Ehezeitende liegenden rentenrechtlichen Zeiten bei der

    Dabei hatte der BGH neben der Umgestaltung eines Versorgungsanrechts (Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis mit der Folge einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, BGH FamRZ 1988, 1148: 1989, 42; 1989, 43; 1989, 727) insbesondere eine Veränderung des Erwerbszeitraums des Versorgungsanrechts im Auge, die sich bei der zeitratierlichen Berechnung des Ehezeitanteils auswirkt, z.B. in der Beamtenversorgung oder der betrieblichen Altersversorgung durch vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand (vgl. BGH FamRZ 1989, 492; 1989, 727) oder Veränderung einer bei Ehezeitende bestehenden Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung (vgl. BGH FamRZ 1988, 940; 1989, 1060).
  • OLG Hamm, 02.09.2015 - 13 UF 119/09

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich zur Kreditsicherung einer

    Die vom BGH in diesem Zusammenhang entschiedenen Fälle betrafen aber das Verhältnis der Ehegatten zueinander (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 09.03.1988, Az.: IVb ZB 147/86, juris Rn. 13, FamRZ 1988, 600 und BGH Beschluss vom 12.04.1989, Az.: IVb ZB 159/87 -, juris, FamRZ 1989, 1060 jeweils zur Finanzierung des Studiums; BGH, Beschluss vom 17.12.1986, Az.: IVb ZB 62/84 -, juris, Rn. 8, FamRZ 1987, 364 - Beitragsnachentrichtung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Verpflichteten, der nicht güterrechtlich ausgeglichen wurde).
  • OLG Brandenburg, 16.10.2007 - 10 UF 17/07

    Versorgungsausgleich: Ende der Ehezeit; Ausschluss bzw. Kürzung wegen grober

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt bereits nach dem Vorbringen der Antragstellerin, welche die Umstände, die eine Anwendung der Härteklausel rechtfertigen, darlegen muss (BGH, FamRZ 1988, 709, 710; FamRZ 1989, 1060, 1061; FamRZ 1992, 47, 48), die Heranziehung des § 1587 c Nr. 1 BGB nicht in Betracht.
  • BGH, 19.10.1994 - XII ZB 20/94

    Auswirkungen der erhöhten Berücksichtigung von Zeiten der Verwendung eines

    Derartige Fälle, in denen es lediglich um die erhöhte Berücksichtigung von Zeiten bei der Bemessung des Ruhegehaltssatzes geht, lassen sich nicht mit jenen vergleichen, in denen es um die Berücksichtigung von Zeiten geht, die tatsächlich zusätzlich zurückgelegt worden sind (etwa Ausbildungszeiten und sonstige Zeiten nach § 12 BeamtVG) oder die der Beamte tatsächlich nicht als Dienstzeit verbracht hat (etwa Teilzeittätigkeit oder Beurlaubung ohne Dienstbezüge; vgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 26. März 1986 - IVb ZB 37/83 - FamRZ 1986, 658, 660, vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 58/86 - FamRZ 1988, 940 und vom 12. April 1989 - IVb ZB 159/87 - FamRZ 1989, 1060).
  • OLG Köln, 07.07.2003 - 4 UF 264/02

    Herabsetzung oder Ausschluss des Versorgungsausgleichs

    Insofern geht es bei der Regelung des Versorgungsausgleichs, nachdem die Ehe gescheitert ist, gerade nicht mehr um das, was den Eheleuten aufgrund ursprünglicher Planung in Zukunft aufgrund der besseren Ausbildung des betreffenden Ehegatten zugute gekommen wäre, sondern um die gerechte Teilhabe an dem, was in der wider Erwarten schnell zu Ende gegangenen Ehe tatsächlich erworben worden ist (so BGH, FamRZ 1989, 1060 ff., 1061).
  • BGH, 11.01.1995 - XII ZB 104/91

    Einbeziehung der Versorgung eines Wahlbeamten in den Versorgungsausgleich

    Ähnliches gilt für die Berücksichtigung von Zeiten der Beurlaubung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. März 1986 - IVb ZB 37/83 = FamRZ 1986, 658, 660 und vom 1. Juni 1986 - IVb ZB 58/86 = FamRZ 1988, 940, 941) und der Teilzeitbeschäftigung (Senatsbeschlüsse vom 12. März 1986 - IVb ZB 59/83 - FamRZ 1986, 563 und vom 12. April 1989 - IVb ZB 159/87 - FamRZ 1989, 1060, 1061).
  • OLG Köln, 26.08.1997 - 4 UF 164/96

    Ausschluss oder Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit;

  • OLG Karlsruhe, 20.08.1987 - 2 UF 34/85
  • OLG Schleswig, 17.12.2001 - 15 UF 141/01

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

  • OLG Brandenburg, 05.03.1997 - 9 UF 204/96

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die

  • OLG Saarbrücken, 16.07.2009 - 6 UF 26/09

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen gröblicher Verletzung der

  • OLG Hamburg, 21.06.1990 - 2 UF 129/88

    Durchführung eines Versorgungsausgleiches; Beschwer eines öffentlich-rechtlichen

  • OLG Celle, 12.11.1991 - 18 UF 87/91

    Auwirkung von falscher oder unvollständiger Information über finanziellen

  • OLG Hamm, 17.01.2003 - 5 UF 5/02

    Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen Studiums des ausgleichsberechtigten

  • BGH, 20.09.1989 - IVb ZB 188/87

    Versorgungsanrecht - Versorgungsanwartschaft - Beitragsfreistellung - Ehe - Ende

  • KG, 09.02.1990 - 16 UF 7264/89

    Durchführung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs; Anspruch auf

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