Rechtsprechung
   BVerfG, 14.12.1989 - 2 BvR 377/88   

Volltextveröffentlichungen

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    Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG - Erwachsenenadoption

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • VGH Baden-Württemberg, 29.02.1988 - 13 S. 3168/87
  • BVerfG, 14.12.1989 - 2 BvR 377/88

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1990, 895
  • NJW-RR 1990, 514 (Ls.)
  • FamRZ 1990, 363
  • VBlBW 1990, 212
  • NVwZ 1990, 456 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (82)  

  • BVerfG, 25.10.1995 - 2 BvR 901/95  

    Verfassungswidrigkeit der Verneinung des Bestehens einer familiären

    Für die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG kommt es nicht darauf an, ob die Beistandsgemeinschaft als Hausgemeinschaft gelebt wird oder ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 12. Dezember 1989, NJW 1990, S. 895 [896]).

    Eine Beistandsgemeinschaft besteht vielmehr, sobald ein Familienmitglied auf Lebenshilfe angewiesen ist und ein anderes Familienmitglied diese Hilfe tatsächlich erbringt (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 12. Dezember 1989, NJW 1990, S. 895 [896]).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.1999 - 13 S 1101/99  

    Duldungsanspruch wegen unzumutbarer Trennung einer familiären Lebensgemeinschaft

    In diesen Fällen ist die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern aufenthaltsrechtlich ähnlich zu bewerten wie die Ehe eines deutschverheirateten Ausländers (BVerfG, Beschl. v. 12.12.1989, NJW 1990, 895 zum Fall der Erwachsenenadoption).

    Daß ein Familienangehöriger nur bei Pflegebedürftigkeit "auf Lebenshilfe angewiesen ist", läßt sich auch den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 18.4.1989 (NJW 1989, 2195), vom 12.12.1989 (NJW 1990, 895) und vom 25.10.1995 (DVBl. 1996, 195) nicht entnehmen.

    In dem am 12.12.1989, a.a.O., entschiedenen Fall war die Adoptivmutter zwar pflegebedürftig, aber in einem Kurstift aufgenommen worden.

    Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt, daß die Beistandsgemeinschaft nicht als Hausgemeinschaft gelebt werden müsse und ihre Funktion auch dann erfüllen könne, wenn das die Lebenshilfe erbringende Familienmitglied berufstätig sei und deshalb die Hilfe nur während seiner Freizeit leisten könne (NJW 1990, 895, 896).

  • OVG Niedersachsen, 02.11.2006 - 11 ME 197/06  

    Nachzug sonstiger Familienangehöriger (§ 36 AufenthG);

    Denn das Wesen der Familie als Beistandsgemeinschaft wird durch die persönliche und direkte Lebenshilfe der Angehörigen geprägt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, EZAR 105 Nr. 27 = FamRZ 1990, 363; Hailbronner, a.a.O., § 36 AufenthG Rdnr. 29).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Mutter des Antragstellers auf die Unterstützung und Betreuung durch den Antragsteller selbst dann angewiesen ist, wenn diese Hilfeleistungen auch von anderen Personen erbracht werden könnten (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 14.12.1989, a.a.O.).

    Zwar sprechen gegen den weiteren Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet einwanderungspolitische und fiskalische Gesichtspunkte, doch müssen diese nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 10.8.1994, a.a.O. u. Beschl. v. 14.12.1989, a.a.O.; siehe auch BVerwG, Urt. v. 4.6.1997 - 1 C 9.95 -, BVerwGE 105, 35; Thür. OVG, Beschl. v. 25.5.2005 - 3 EO 114/05 -, InfAuslR 2005, 418; Igstadt, a.a.O., § 22 AuslG Rdnr. 106 ff) angesichts des überragenden Gewichts, das gemäß Art. 6 Abs. 1 GG dem Wunsch nach Herstellung oder Bewahrung der Familieneinheit im Falle des Angewiesenseins des aufenthaltsberechtigten Ausländers auf die persönliche Lebenshilfe des nachzugswilligen Angehörigen beizumessen ist, zumindest vorübergehend zurücktreten.

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