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   OLG Düsseldorf, 08.03.1993 - 3 WF 210/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,4850
OLG Düsseldorf, 08.03.1993 - 3 WF 210/92 (https://dejure.org/1993,4850)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.03.1993 - 3 WF 210/92 (https://dejure.org/1993,4850)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. März 1993 - 3 WF 210/92 (https://dejure.org/1993,4850)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Opfergrenze; Unterhaltsleistungen; Nachehelicher Unterhalt; Abänderungsklage; Wesentliche Änderung; Beengte wirtschaftliche Verhältnisse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 323 Abs. 1

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 520
  • FamRZ 1993, 1103
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 15.05.2007 - VI ZR 150/06

    Abänderung einer Schmerzensgeldrente wegen gestiegenen

    Zu Unrecht beruft sich die Revision deshalb auf die Grundsätze, die etwa für Abänderungsklagen im Bereich des Unterhaltsrechts gelten (etwa OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 520).
  • OLG Hamm, 11.08.2006 - 11 UF 25/06

    Zur Bemessung des Kindesunterhaltsanspruchs bei beengten wirtschaftlichen

    Dieser Grenzwert kann keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit erheben und insbesondere dann nicht gelten, wenn beengte wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen, weil das Kind weniger als das Existenzminimum von 135 % des Regelbetrages beanspruchen kann, wie es hier der Fall ist (Wendl/Staudigl/Thalmann, a. a. O.; OLG Düsseldorf, FamRZ 1993, 1103 f.; OLG Stuttgart, FamRZ 2000, 377; OLG Hamm (Senat), FamRZ 2004, 1885).
  • OLG Hamm, 30.04.2004 - 11 WF 76/04

    Schlüssige Darlegung der Änderung der Verhältnisse im Rahmen einer den

    Dass der von dem Antragsteller zu 2. geforderte Anhebungsbetrag von 12, 45 EUR nur eine Mehrforderung von rund 5, 4 % des titulierten Unterhalts darstellt und damit unter der in Rechtsprechung und Schrifttum weithin geforderten Wesentlichkeitsgrenze von 10 % liegt (vgl. hierzu nur Wendl/Staudigl-Thalmann, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl. § 6 Rz. 158), ist dagegen unerheblich, da dieser Grenzwert keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit erheben und insbesondere dann nicht gelten kann, wenn beengte wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen, die sich wie im Streitfall in der Geltendmachung (allein) des - noch unter dem Existenzminimum des Kindes liegenden - sogenannten Mindestkindesunterhalts niederschlagen (Wendl/Staudigl-Thalmann, aaO.; OLG Düsseldorf, FamRZ 1993, 1103 f; OLG Stuttgart, FamRZ 2000, 377 f unter Hinweis auf BGH FamRZ 1986, 791; vgl. auch OLG Hamm - 10. FS - OLGR 2004, 110, 111).
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