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   BGH, 07.10.1992 - XII ZB 4/92   

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https://dejure.org/1992,2224
BGH, 07.10.1992 - XII ZB 4/92 (https://dejure.org/1992,2224)
BGH, Entscheidung vom 07.10.1992 - XII ZB 4/92 (https://dejure.org/1992,2224)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 1992 - XII ZB 4/92 (https://dejure.org/1992,2224)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Rentenanwartschaft - Gesetzliche Rentenversicherung - Nachentrichtung - Versorgungsausgleich - Eheschließung

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1587 Abs. 1, Abs. 2
    Versorgungsausgleich bei Nachentrichtung freiwilliger Beträge in der gesetzlichen Rentenversicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 194
  • MDR 1993, 353
  • FamRZ 1993, 292
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BGH, 07.10.1992 - XII ZB 4/92
    Ein anderer zeitlicher Beginn ergibt sich auch dann nicht, wenn davon ausgegangen wird, daß der Versorgungsausgleich sowohl auf dem güterrechtlichen Prinzip der Vermögensteilung in Weiterentwicklung des Zugewinnausgleichs als auch auf unterhaltsrechtlichen Überlegungen zur Realisierung und rechtlichen Umgestaltung des Vorsorgeunterhalts beruht (vgl. BVerfGE 53, 257, 294 f; 71, 364, 386).

    Anwartschaften auf Versichertenrente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sind durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (BVerfGE 53, 257, 293).

  • BGH, 03.06.1981 - IVb ZB 764/80

    Einbeziehung der Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen

    Auszug aus BGH, 07.10.1992 - XII ZB 4/92
    Zuzustimmen ist dem Ansatzpunkt des Berufungsgerichts, daß auch solche Rentenanwartschaften in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, die in der Ehezeit durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für voreheliche Zeiten begründet worden sind (Senatsbeschlüsse BGHZ 81, 196; vom 16. März 1983 - IVb ZB 807/80 - FamRZ 1983, 683, 684).

    Der Senat hat deshalb entschieden, daß zur Harmonisierung von Versorgungs- und Zugewinnausgleichsregelung der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als Ende der Ehezeit zugrunde zu legen ist, wenn zwischen dem Monatsende vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags und dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit durch Beiträge für die Ehezeit Anwartschaften begründet worden sind (Senat BGHZ 81, 196, 208).

  • BVerfG, 08.04.1986 - 1 BvR 1186/83
    Auszug aus BGH, 07.10.1992 - XII ZB 4/92
    Ein anderer zeitlicher Beginn ergibt sich auch dann nicht, wenn davon ausgegangen wird, daß der Versorgungsausgleich sowohl auf dem güterrechtlichen Prinzip der Vermögensteilung in Weiterentwicklung des Zugewinnausgleichs als auch auf unterhaltsrechtlichen Überlegungen zur Realisierung und rechtlichen Umgestaltung des Vorsorgeunterhalts beruht (vgl. BVerfGE 53, 257, 294 f; 71, 364, 386).
  • BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78

    Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Rentenanwartschaften

    Auszug aus BGH, 07.10.1992 - XII ZB 4/92
    Der Versorgungsausgleich hat seine Grundlage in der Versorgungsgemeinschaft der Ehegatten (BGHZ 74, 38, 47).
  • BGH, 11.03.1992 - XII ZB 172/90

    Nichtbrücksichtigung von Anwartschaften bei Nachentrichtung freiwilliger Beiträge

    Auszug aus BGH, 07.10.1992 - XII ZB 4/92
    Außerdem müssen die gesetzlichen Rentenanwartschaften beider Parteien nach dem seit 1. Januar 1992 geltenden Rentenrecht neu bewertet werden (Senatsbeschlüsse vom 11. März 1992 - XII ZB 172/90 - FamRZ 1992, 790, 791 [BGH 11.03.1992 - XII ZB 172/90]; vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 58/91XII ZB 58/91 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 16.03.1983 - IVb ZB 807/80

    Anschließung an ein Rechtsmittel - Zweitinstanzliche Entscheidung - Beschwerde

    Auszug aus BGH, 07.10.1992 - XII ZB 4/92
    Zuzustimmen ist dem Ansatzpunkt des Berufungsgerichts, daß auch solche Rentenanwartschaften in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, die in der Ehezeit durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für voreheliche Zeiten begründet worden sind (Senatsbeschlüsse BGHZ 81, 196; vom 16. März 1983 - IVb ZB 807/80 - FamRZ 1983, 683, 684).
  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 560/80

    Eheverfahren - Versorgungsausgleich - Zulässigkeit feststellender Entscheidungen

    Auszug aus BGH, 07.10.1992 - XII ZB 4/92
    Zwar sind in Verfahren über den Versorgungsausgleich feststellende Entscheidungen in entsprechender Anwendung des § 256 ZPO zulässig (Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 560/80 - FamRZ 1982, 42; vom 7. Dezember 1983 - IVb ZB 553/80 - FamRZ 1984, 251, 254).
  • BGH, 07.12.1983 - IVb ZB 553/80

    Rechtmäßigkeit eines Versorgungsausgleichs - Durchführung eines

    Auszug aus BGH, 07.10.1992 - XII ZB 4/92
    Zwar sind in Verfahren über den Versorgungsausgleich feststellende Entscheidungen in entsprechender Anwendung des § 256 ZPO zulässig (Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 560/80 - FamRZ 1982, 42; vom 7. Dezember 1983 - IVb ZB 553/80 - FamRZ 1984, 251, 254).
  • BGH, 18.09.1996 - XII ZB 95/94

    Zeitpunkt der Belastung des Kontos des Versicherten bei nachentrichteten

    »Kommt es im Versorgungsausgleich darauf an, ob eine durch freiwillige Nachentrichtung eines Beitrags erworbene Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung vor oder nach der Eheschließung begründet worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 4/92 - FamRZ 1993, 292), findet die Vermutung des § 6 S. 1 Nr. 3 der RV-Beitragsentrichtungsverordnung keine Anwendung.

    Auf die weitere Beschwerde des Ehemannes hat der Senat das Urteil des Oberlandesgerichts durch Beschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 4/92 - FamRZ 1993, 292 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Ehemannes zurückgewiesen worden ist, und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Behandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Sie unterliegen somit aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 7. Oktober 1992 aaO. nicht dem Versorgungsausgleich.

    Der Senat hat zwar in seinem Beschluß vom 7. Oktober 1992 (aaO. S. 293) ausgeführt, in Fallen der vorliegenden Art sei eine Spannung zwischen Versorgungsausgleichs- und Zugewinnausgleichsregelung allgemein nicht gegeben, weil es vor Eintritt des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft unerheblich sei, ob ein Ehegatte sein Vermögen (z. B. durch Nachzahlung von Beitragen) gemindert habe.

    Abgesehen davon müßte es auf Unverständnis stoßen, wenn beim Erwerb von Anwartschaften durch Zahlung anderer als regelmäßiger Beitrage zum einen aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 7. Oktober 1992 aaO. nicht auf den vorverlegten Beginn der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB, sondern auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Eheschließung abgestellt wird, zum anderen aber für die Frage, ob Rentenanwartschaften vor oder nach diesem Zeitpunkt begründet wurden, nicht der tatsächliche Zeitpunkt der Nachentrichtung der Beitrage maßgeblich sein soll, sondern der nach § 6 S. 1 Nr. 3 RV-BeitrV zu vermutende (fiktive) Zeit punkt.

  • BGH, 20.06.2007 - XII ZB 126/04

    Einbeziehung von durch Wiederauffüllung für Zeiten einer früheren Ehe erworbenen

    Diese bislang für die Nachentrichtung von Beiträgen entwickelten Grundsätze (für die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge vgl. etwa Senatsbeschlüsse BGHZ 81, 196 = FamRZ 1981, 1169, vom 16. März 1983 - IVb ZB 807/80 - FamRZ 1983, 683, 684 und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 4/92 - FamRZ 1993, 292, 293; für die Nachentrichtung von Beiträgen aufgrund einer Heiratserstattung Senatsbeschluss vom 13. November 1996 - XII ZB 140/96 - FamRZ 1997, 414) müssen auch für die Entrichtung von solchen Beiträgen gelten, mit denen ein Ehegatte in einer späteren Ehe Versorgungsanrechte, die in einer früheren Ehe begründet und aufgrund des bei Auflösung dieser früheren Ehe durchgeführten Versorgungsausgleichs gemindert worden sind, wiederauffüllt (§ 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
  • BVerwG, 31.01.2002 - 2 C 60.00

    Wieder aufgelebtes Witwengeld; Anrechnung eines durch Versorgungsausgleich

    Der gesetzliche Versorgungsausgleich hat seine Grundlage in der Versorgungsgemeinschaft der Ehegatten (BGHZ 74, 38 ; Beschluss vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 4/92 - NJW-RR 1993, 194 ) und dient dem finanziellen Ausgleich zwischen den geschiedenen Eheleuten.

    Seine Einführung durch den Gesetzgeber beruht sowohl auf dem güterrechtlichen Prinzip der Vermögensteilung in Weiterentwicklung des Zugewinnausgleichs als auch auf unterhaltsrechtlichen Überlegungen zur Realisierung und rechtlichen Umgestaltung des Versorgungsunterhalts (BVerfG, a.a.O. sowie BVerfGE 71, 364 ; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1992, a.a.O. S. 195).

  • OLG Zweibrücken, 20.04.2004 - 5 UF 7/04

    Versorgungsausgleich: Zurechnung von Wiederauffüllungsbeiträgen und von in der

    Es sind mithin auch solche Rentenanwartschaften in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, die in der Ehezeit durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für voreheliche Zeiten begründet worden sind (vgl. BGH, FamRZ 1993, 292; 1981, 1169; OLG Köln, FamRZ 2000, 157; OLG Thüringen, FamRZ 2000, 234; Johannsen/Henrich/Hahne, EheR, 4. Aufl., § 1587 Rdnrn. 18 ff m.w.N.; Wick, Der Versorgungsausgleich, 1. Aufl., S. 60 = 3.2.5.4; FA-FamR/Gutdeutsch, 4. Aufl., 7. Kap., Rdnr. 17; Palandt/Brudermüller, BGB, 63. Aufl., § 1587 Rdnr. 19).
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