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   BayObLG, 07.02.1996 - 3Z BR 319/95   

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BayObLG, 07.02.1996 - 3Z BR 319/95 (https://dejure.org/1996,4222)
BayObLG, Entscheidung vom 07.02.1996 - 3Z BR 319/95 (https://dejure.org/1996,4222)
BayObLG, Entscheidung vom 07. Februar 1996 - 3Z BR 319/95 (https://dejure.org/1996,4222)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung eines Betreuers für den Aufgabenkreis Besorgung aller Angelegenheiten; Bemessung des Zeitaufwands für die pflichtgemäße Wahrnehmung der Betreueraufgaben; Erstattung von Aufwendungen aus dem Vermögen des Betreuten; Festsetzung der Höhe der zu bewilligenden ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zeitaufwand eines Betreuers zur pflichtgemäßen Wahrnehmung seiner Betreueraufgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Beurteilungsspielraum bei Festsetzung des erforderlichen Zeitaufwandes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 1166
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BayObLG, 16.09.1993 - 3Z BR 158/93

    Betreuer; Aufwendungen; Festsetzung; Vergütung; Vermögende Betreuer; Stundensatz;

    Auszug aus BayObLG, 07.02.1996 - 3Z BR 319/95
    Wären diese Aufwendungen gesondert als erstattungsfähig festgesetzt worden, wäre die insoweit dann unwirksame Entscheidung grundsätzlich auf Beschwerde hin aufzuheben gewesen (BayObLGZ 1988, 275, 277; 1993, 323, 324).

    Dabei gelten die Sätze des § 1836 Abs. 2 BGB beim vermögenden Betreuten nicht; sie könnten lediglich eine Mindestvergütung darstellen, aber die Vergütung nach § 1836 Abs. 1 BGB nicht nach oben begrenzen (BayObLGZ 1993, 323).

    Gibt es solche Vergleichsbeträge nicht, kann auf die Honorierung ähnlicher Berufsgruppen mit gleicher Ausbildung zurückgegriffen werden (BayObLGZ 1993, 323, 324; 1995, 35, 38).

  • BayObLG, 01.02.1995 - 3Z BR 186/94

    Vergütung eines Betreuungsvereins für die Tätigkeit eines Vereinsbetreuers

    Auszug aus BayObLG, 07.02.1996 - 3Z BR 319/95
    Mit Rücksicht auf das auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren geltende Verbot der reformatio in peius (BayObLGZ 1995, 35, 37) kommt insoweit eine Abänderung der Entscheidung durch den Senat zum Nachteil des Betreuers nicht in Betracht.

    Gibt es solche Vergleichsbeträge nicht, kann auf die Honorierung ähnlicher Berufsgruppen mit gleicher Ausbildung zurückgegriffen werden (BayObLGZ 1993, 323, 324; 1995, 35, 38).

  • BayObLG, 06.11.1986 - BReg. 3 Z 79/86

    Berechnung der Vergütung eines Gebrechlichkeitspfleger

    Auszug aus BayObLG, 07.02.1996 - 3Z BR 319/95
    a) Über die Höhe der zu bewilligenden Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (BayObLGZ 1983, 96, 98; 1986, 448, 450 und 452; 1990, 184, 186; BayObLG FamRZ 1994, 317, 318; vgl. Palandt/Diederichsen § 1836 Rn. 9).

    Dabei sind das Vermögen des Betroffenen, der zeitliche Aufwand für die Tätigkeit des Betreuers, die Bedeutung und die Schwierigkeit der ihm obliegenden Geschäfte und der sich hieraus ergebende Grad der Verantwortung und alle sonstigen Umstände des Falles zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLGZ 1986, 448, 450; 1990, 184, 185; vgl. auch Palandt/Diederichsen § 1836 Rn. 6 bis 8).

  • BayObLG, 21.06.1990 - BReg. 3 Z 58/90
    Auszug aus BayObLG, 07.02.1996 - 3Z BR 319/95
    a) Über die Höhe der zu bewilligenden Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (BayObLGZ 1983, 96, 98; 1986, 448, 450 und 452; 1990, 184, 186; BayObLG FamRZ 1994, 317, 318; vgl. Palandt/Diederichsen § 1836 Rn. 9).

    Dabei sind das Vermögen des Betroffenen, der zeitliche Aufwand für die Tätigkeit des Betreuers, die Bedeutung und die Schwierigkeit der ihm obliegenden Geschäfte und der sich hieraus ergebende Grad der Verantwortung und alle sonstigen Umstände des Falles zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLGZ 1986, 448, 450; 1990, 184, 185; vgl. auch Palandt/Diederichsen § 1836 Rn. 6 bis 8).

  • BayObLG, 13.07.1994 - 3Z BR 162/94

    Vergütung eines Berufsbetreuers

    Auszug aus BayObLG, 07.02.1996 - 3Z BR 319/95
    Bei der Feststellung der aufgewendeten Stundenzahl steht dem Tatrichter entsprechend § 287 ZPO ein Schätzungsermessen zu (BayObLG BtPrax 1994, 173 ; Palandt/Diederichsen BGB 55. Aufl. § 1836 Rn. 10).

    Wenn das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, der vom Betreuer seinem Vergütungsantrag zugrunde gelegte Zeitaufwand sei um sechs Stunden 45 Minuten zu kürzen, so ist dies eine dem Tatrichter vorbehaltene Tatsachenfeststellung, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden kann (vgl. BayObLGZ 1983, 153, 159 m.w.N.; BayObLG BtPrax 1994, 173 ; zur Nachprüfbarkeit des Beurteilungsermessens, vgl. Jansen § 27 Rn. 25 ff.).

  • BayObLG, 24.06.1983 - BReg. 1 Z 124/82

    Voraussetzungen der Annahme einer Erbschaft

    Auszug aus BayObLG, 07.02.1996 - 3Z BR 319/95
    Wenn das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, der vom Betreuer seinem Vergütungsantrag zugrunde gelegte Zeitaufwand sei um sechs Stunden 45 Minuten zu kürzen, so ist dies eine dem Tatrichter vorbehaltene Tatsachenfeststellung, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden kann (vgl. BayObLGZ 1983, 153, 159 m.w.N.; BayObLG BtPrax 1994, 173 ; zur Nachprüfbarkeit des Beurteilungsermessens, vgl. Jansen § 27 Rn. 25 ff.).
  • BayObLG, 20.09.1993 - 1Z BR 19/93

    Zur Beendigung einer Nachlaßpflegschaft

    Auszug aus BayObLG, 07.02.1996 - 3Z BR 319/95
    3 Z 58/90">1990, 184, 186 f.; 1993, 325, 328.
  • BayObLG, 21.05.1992 - 3Z BR 16/92

    Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestellung eines Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 07.02.1996 - 3Z BR 319/95
    Die Vergütung muß über den Ersatz von Kosten hinaus ein angemessenes Honorar für einen Berufsbetreuer bringen (vgl. BayObLGZ 1992, 151, 154 f. m.w.N.).
  • BayObLG, 21.10.1993 - 3Z BR 171/93

    Vergütung; Betreuer; Umfang des Aktivvermögens; Höhe der Einkünfte; Liquide

    Auszug aus BayObLG, 07.02.1996 - 3Z BR 319/95
    a) Über die Höhe der zu bewilligenden Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (BayObLGZ 1983, 96, 98; 1986, 448, 450 und 452; 1990, 184, 186; BayObLG FamRZ 1994, 317, 318; vgl. Palandt/Diederichsen § 1836 Rn. 9).
  • BayObLG, 08.09.1988 - BReg. 3 Z 81/88

    Vergütung eines Berufsvormunds

    Auszug aus BayObLG, 07.02.1996 - 3Z BR 319/95
    Wären diese Aufwendungen gesondert als erstattungsfähig festgesetzt worden, wäre die insoweit dann unwirksame Entscheidung grundsätzlich auf Beschwerde hin aufzuheben gewesen (BayObLGZ 1988, 275, 277; 1993, 323, 324).
  • BayObLG, 21.04.1983 - BReg. 3 Z 102/82

    Anforderungen an die Berechnung der Vergütung eines Vormunds; Anforderungen an

  • LG Berlin, 20.11.1998 - 87 T 394/97
    Allerdings ist das Ermessen des Vormundschaftsgerichts, wie das KG (BtPrax 1996, 184) in Anlehnung an die Rechtsprechung des BayObLG (vgl. FamRZ 1995, 692; FamRZ 1996, 1166) und unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (vgl. OLGZ 1981, 176) entschieden hat, bei einem Betreuer, dem Betreuungen in einem Umfang übertragen worden sind, daß er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann (Berufsbetreuer im Sinne des § 1836 Abs. 2 S. 1 BGB ), dahin gebunden, daß ihm für die von ihm entfalteten Tätigkeiten zwingend eine Vergütung zu bewilligen ist, deren Angemessenheit sich nach dem plausibel und nachvollziehbar dargelegten Zeitaufwand und den Honoraren, die allgemein in der Berufsgruppe, welcher der Betreuer angehört, bezahlt werden, bestimmt.

    Hingegen gelten die Sätze des § 1836, Abs. 2 BGB beim vermögenden Betreuten nicht, sie können lediglich eine Mindestvergütung darstellen, aber die Vergütung nicht nach oben begrenzen (vgl. KG aaO., BayObLG FamRZ 1994, 124, FamRZ 1996, 1166).

    Bei der Bemessung des Stundensatzes sind alle Bürokosten des Betreuers einschließlich Personalkosten und Mehrwertsteuer zu berücksichtigen; dabei ist jedoch nicht auf die konkret entstehenden Bürokosten des Betreuers abzustellen, sondern auf die Kosten, die ein Berufsbetreuer üblicherweise für ein Büro mittleren Zuschnitts aufwenden muß, schon weil es nicht sachgerecht erscheint, die Vergütung des Betreuers entsprechend höher zu bemessen, wenn er ein besonders aufwendiges Büro unterhält (vgl. KG aaO.; BayObLG FamRZ 1997, 578; FamRZ 1996, 1166; 1168; 1171; FamRZ 1995, 692).

    Im Rahmen des dem Vormundschaftsgericht auch bei der Frage der Höhe des Stundensatzes des Betreuers zustehenden Schätzungsermessens entsprechend § 287 ZPO (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1166; FamRZ 1995, 629; OLG Zweibrücken, BtPrax 1997, 116; OLG Karlsruhe, FamRZ 1998, 698) sieht die Kammer für einen als Berufsbetreuer tätigen Rechtsanwalt in der Regel einen Stundensatz in Höhe von 217,-- DM einschließlich 16 % Mehrwertsteuer als angemessen an.

  • BayObLG, 31.03.2004 - 3Z BR 250/03

    Bemessung der Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers

    Nach der h.M. und Rechtsprechung (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1052 f.; 1996, 1166 f.; 1995, 1378; Jürgens Betreuungsrecht 1. Aufl. § 1836 BGB Rn. 2; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 2. Aufl. § 1836 BGB Rn. 6; MünchKomm/Schwab BGB 3. Aufl. § 1836 Rn. 7 ff.) stellt sich die Rechtslage aufgrund dieser Vorschriften für den Zeitraum bis 31.12.1998 folgendermaßen dar: Die Betreuung wird grundsätzlich unentgeltlich geführt, § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. Das Vormundschaftsgericht kann dem Betreuer jedoch eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn das Vermögen des Betreuten sowie der Umfang und die Bedeutung der Tätigkeit des Betreuers es rechtfertigen, § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB a.F. Voraussetzung ist insoweit nicht, dass es sich bei dem Betreuer um einen Berufsbetreuer handelt.
  • BayObLG, 16.03.1998 - 3Z BR 373/97

    Vergütung eines Betreuers, der nicht Berufsbetreuer ist

    Zu berücksichtigen sind hierbei die Größe des zu betreuenden Vermögens, der zeitliche Aufwand für die Tätigkeit des Betreuers, die Bedeutung und die Schwierigkeit der ihm obliegenden Geschäfte und der sich hieraus ergebende Grad der Verantwortung, die von ihm erbrachte Leistung sowie alle sonstigen Umstände des Falles (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1378 ; 1996, 1166 f.).
  • BayObLG, 11.07.1997 - 3Z BR 193/96

    Entscheidung des Beschwerdegerichts über erweiterten Anspruch des Betreuers im

    a) Hinsichtlich des Zeitaufwands steht dem Tatrichter entsprechend § 287 ZPO ein Schätzungsermessen zu (BayObLGZ 1996, 47/50; BayObLG FamRZ 1996, 1166 ).
  • BayObLG, 15.01.1997 - 3Z BR 279/96

    Vergütung des Rechtsanwaltes bei Betreuung des nicht mittellosen Betreuten

    a) Die Angemessenheit der dem Betreuer aus dem Vermögen des Betreuten zu bewilligenden Vergütung wird durch die Umstände des jeweiligen Falles, insbesondere durch die Größe des Vermögens bzw. des Nachlasses des Betreuten, die Erforderlichkeit besonderer Fachkenntnisse des Betreuers, die Bedeutung und die Schwierigkeit der dem Betreuer obliegenden Geschäfte, das sich hieraus ergebende Maß an Verantwortung und vor allem durch die vom Betreuer erbrachte Leistung bestimmt (vgl. BayObLGZ 1996, 37/38 f. m.w.N.; BayObLG FamRZ 1996, 1166 /1167, 1173/1174; KG FamRZ 1996, 227 /228).
  • BayObLG, 01.08.1997 - 3Z BR 165/97

    Angemessene Vergütung eines Diplomsozialpädagogen als Berufsbetreuer

    Bei der Entscheidung über die Vergütungsfähigkeit einer bestimmten Tätigkeit hat der Tatrichter im Rahmen der Ausübung des ihm insoweit eingeräumten Beurteilungsermessens (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1166, 1167) darauf abzustellen, ob der Betreuer die Tätigkeit aus seiner Sicht zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte (vgl. § 670 BGB ; BayObLGZ 1996, 47 m.w.N.).
  • LG München I, 15.07.2002 - 13 T 10204/02

    Vergütung eines Berufsbetreuers; Vergütung allein der zur Erfüllung der Aufgaben

    Bei der Feststellung der aufgewendeten Stundenzahl steht dem Tatrichter entsprechend § 287 ZPO ein Schätzungsermessen zu (BayObLG, FamRZ 1998, 1618; BayObLG, FamRZ 1996, 1166 und 1169; OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 1533 [OLG Zweibrücken 21.06.2000 - 3 W 78/00 ]).
  • BayObLG, 27.12.1996 - 3Z BR 266/96
    b) Die Angemessenheit der dem Betreuer aus dem Vermögen des Betreuten bzw. - wie hier - als dessen Nachlaß zu bewilligenden Vergütung wird durch die Umstände des jeweiligen Falles, insbesondere durch die Größe des Vermögens bzw. des Nachlasses des Betreuten, die Erforderlichkeit besonderer Fachkenntnisse des Betreuers, die Bedeutung und die Schwierigkeit der dem Betreuer obliegenden Geschäfte, das sich hieraus ergebende Maß an Verantwortung und vor allem durch die vom Betreue erbrachte Leistung bestimmt (vgl. BayObLGZ 1996, 37/38 f m.w.N.; BayObLG FamRZ 1996, 1166 /1167, 1173/1174; KG FamRZ 1996, 227 /228).
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