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Rechtsprechung
   BayObLG, 23.08.1995 - 3Z BR 104/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,7435
BayObLG, 23.08.1995 - 3Z BR 104/95 (https://dejure.org/1995,7435)
BayObLG, Entscheidung vom 23.08.1995 - 3Z BR 104/95 (https://dejure.org/1995,7435)
BayObLG, Entscheidung vom 23. August 1995 - 3Z BR 104/95 (https://dejure.org/1995,7435)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung der Vergütung eines Rechtsanwalts als Betreuer eines vermögenden Betreuten; Feststellung ausreichender Tatsachen zur Ermittlung eines angemessenen Stundensatzes; Angemessenheit einer Betreuervergütung; Anforderungen an die Ermittlung der Höhe des Stundensatzes ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vergütung anwaltlichen Betreuers bei vermögendem Betreuten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1836
    Vergütung eines Rechtsanwalts als Betreuer eines vermögenden Betreuten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 244 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BayObLG, 16.09.1993 - 3Z BR 158/93

    Betreuer; Aufwendungen; Festsetzung; Vergütung; Vermögende Betreuer; Stundensatz;

    Auszug aus BayObLG, 23.08.1995 - 3Z BR 104/95
    Beim vermögenden Betreuten gelten die Sätze dieser Bestimmung nicht, sie können allenfalls eine Mindestvergütung darstellen, aber die Vergütung nach § 1836 Abs. 1 BGB nicht nach oben begrenzen (BayObLGZ 1993, 323/324, Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 2. Aufl. § 1836 BGB Rn. 5).

    Die Angemessenheit der Vergütung bestimmen die Honorare, die allgemein in dieser Berufsgruppe bezahlt werden (BayObLGZ 1993, 323/324).

    Daneben kommt die Vergütung von Zeitaufwand für das Hilfspersonal nur ausnahmsweise in Betracht (BayObLGZ 1993, 323/324; 1992, 151).

    (3) Soweit der Beschwerdeführer in der Begründung seiner weiteren Beschwerde für seine "zweite Tätigkeit als Betreuer" Ansprüche gemäß § 1835 Abs. 3 BGB in Höhe von 6720, 24 DM geltend macht, kann das Vormundschaftsgericht hierüber nicht entscheiden (BayObLGZ 1993, 323/324; 1988, 275/277), da in § 1835 Abs. 1 mit 3 BGB eine dem § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechende Bestimmung fehlt.

  • BayObLG, 21.05.1992 - 3Z BR 16/92

    Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestellung eines Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 23.08.1995 - 3Z BR 104/95
    Der Beschwerdeführer als ehemaliger Betreuer ist beschwerdeberechtigt, weil das Landgericht seine Vergütung niedriger festgesetzt hat als von ihm beantragt (§ 29 Abs. 4, § 20 Abs. 1 FGG ; BayObLGZ 1992, 151/152).

    Der Vergütung des als Betreuer eines vermögenden Betreuten bestellten Rechtsanwalts ist dessen Zeitaufwand zugrunde zu legen (BayObLGZ 1992, 151).

    Daneben kommt die Vergütung von Zeitaufwand für das Hilfspersonal nur ausnahmsweise in Betracht (BayObLGZ 1993, 323/324; 1992, 151).

  • BGH, 28.04.1961 - V ZB 17/60

    Begriff des Gesamtvermögensgeschäfts

    Auszug aus BayObLG, 23.08.1995 - 3Z BR 104/95
    cc) Da weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, kann der Senat nicht selbst entscheiden (vgl. BGHZ 35, 135 /142 f).
  • OLG Schleswig, 01.08.1994 - 2 W 118/93

    Einzelbetreuer; Berufsbetreuer; Abgrenzung; Zahl der Betreuungen ; Vergütung ;

    Auszug aus BayObLG, 23.08.1995 - 3Z BR 104/95
    Abweichend von der vorstehend dargelegten Auffassung hat das OLG Schleswig in seinem Beschluß vom 1.8.1994 (FamRZ 1995, 46 f.) für die Berechnung des Stundensatzes eines als Betreuer bestellten Rechtsanwalts auf die allgemein bei einem Zivilanwalt anfallenden Bürokosten abgestellt.
  • BayObLG, 21.10.1993 - 3Z BR 171/93

    Vergütung; Betreuer; Umfang des Aktivvermögens; Höhe der Einkünfte; Liquide

    Auszug aus BayObLG, 23.08.1995 - 3Z BR 104/95
    Ein Betreuer ist an seinen Antrag auf Festsetzung einer Vergütung nicht gebunden, § 1836 Abs. 1 BGB setzt keinen Antrag voraus, da es sich bei dem Vergütungsverfahren um ein Amtsverfahren handelt, in dem der Antrag des Betreuers nur als Anregung zu werten ist (BayObLG FamRZ 1994, 317 f.).
  • BayObLG, 06.11.1986 - BReg. 3 Z 79/86

    Berechnung der Vergütung eines Gebrechlichkeitspfleger

    Auszug aus BayObLG, 23.08.1995 - 3Z BR 104/95
    Dabei sind der zeitliche Aufwand für seine Tätigkeit als Betreuer, die Bedeutung und die Schwierigkeit der ihm obliegenden Geschäfte und der sich hieraus ergebende Grad der Verantwortung sowie alle sonstigen Umstände das alles zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung, vgl. BayObLGZ 1986, 448/450; 1990, 184/185; vgl. auch Palandt/Diederichsen § 1836 Rn. 4 - 6).
  • BayObLG, 08.09.1988 - BReg. 3 Z 81/88

    Vergütung eines Berufsvormunds

    Auszug aus BayObLG, 23.08.1995 - 3Z BR 104/95
    (3) Soweit der Beschwerdeführer in der Begründung seiner weiteren Beschwerde für seine "zweite Tätigkeit als Betreuer" Ansprüche gemäß § 1835 Abs. 3 BGB in Höhe von 6720, 24 DM geltend macht, kann das Vormundschaftsgericht hierüber nicht entscheiden (BayObLGZ 1993, 323/324; 1988, 275/277), da in § 1835 Abs. 1 mit 3 BGB eine dem § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechende Bestimmung fehlt.
  • BayObLG, 21.06.1990 - BReg. 3 Z 58/90
    Auszug aus BayObLG, 23.08.1995 - 3Z BR 104/95
    Dabei sind der zeitliche Aufwand für seine Tätigkeit als Betreuer, die Bedeutung und die Schwierigkeit der ihm obliegenden Geschäfte und der sich hieraus ergebende Grad der Verantwortung sowie alle sonstigen Umstände das alles zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung, vgl. BayObLGZ 1986, 448/450; 1990, 184/185; vgl. auch Palandt/Diederichsen § 1836 Rn. 4 - 6).
  • KG, 19.06.1969 - 1 W 2890/68
    Auszug aus BayObLG, 23.08.1995 - 3Z BR 104/95
    Eine Vorlagepflicht nach § 28 Abs. 2 FGG ist aber nicht gegeben, da der Senat auch ohne Abweichung von der Meinung des OLG Schleswig die gleiche Entscheidung treffen würde (KG OLGZ 70, 58); die Entscheidung des Landgerichts muß schon wegen der Anwendung von § 1836 Abs. 2 BGB aufgehoben werden.
  • BayObLG, 01.02.1995 - 3Z BR 186/94

    Vergütung eines Betreuungsvereins für die Tätigkeit eines Vereinsbetreuers

    Auszug aus BayObLG, 23.08.1995 - 3Z BR 104/95
    Bei der Bemessung des Stundensatzes ist nicht auf die konkret entstandenen Bürokosten des Betreuers, sondern auf die Kosten, die Berufsbetreuer üblicherweise für ein Büro mittleren Zuschnitts aufwenden, abzustellen (BayObLGZ 1995, 35).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 10.08.1995 - 3Z BR 118/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,7340
BayObLG, 10.08.1995 - 3Z BR 118/95 (https://dejure.org/1995,7340)
BayObLG, Entscheidung vom 10.08.1995 - 3Z BR 118/95 (https://dejure.org/1995,7340)
BayObLG, Entscheidung vom 10. August 1995 - 3Z BR 118/95 (https://dejure.org/1995,7340)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ermittlung der zur Festsetzung der angemessenen Vergütung erforderlichen Tatsachen von Amts wegen

  • rechtsportal.de

    BGB § 1836; FGG § 12
    Amtsermittlungsgrundsatz bei Festsetzung der angemessenen Betreuervergütung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bt-Recht (Leitsatz)

    Anforderungen an Vergütungsfestsetzungsantrag, Einwendungen im Vergütungsfestsetzungsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 244 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BayObLG, 06.11.1986 - BReg. 3 Z 79/86

    Berechnung der Vergütung eines Gebrechlichkeitspfleger

    Auszug aus BayObLG, 10.08.1995 - 3Z BR 118/95
    a) Über die Höhe der zu bewilligenden Vergütung entscheidet des Vormundschaftsgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (BayObLGZ 1983, 96/98; 1986, 448/450 u. 452; 1990, 184/186; BayObLG FamRZ 1994, 317/318; vgl. Palandt/Diederichsen BGB 54. Aufl. § 1836 Rn. 4).

    Dabei sind der zeitliche Aufwand für die Tätigkeit des Betreuers, die Bedeutung und die Schwierigkeit der ihm obliegenden Geschäfte und der sich hieraus ergebende Grad der Verantwortung und alle sonstigen Umstände des Falles zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLGZ 1986, 448/450; 1990, 184/185; vgl. auch Palandt/Diederichsen § 1836 Rn. 4 - 6).

    Die von den Gerichten der Tatsacheninstanzen getroffene Ermessensentscheidung kann vom Gericht der weiteren Beschwerde lediglich begrenzt nachgeprüft werden, nämlich nur dahin, ob die Gerichte von ihrem Ermessen einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht haben, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen sind oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben (ständige Rechtsprechung, vgl. BayObLGZ 1983, 96/99; 1986, 448/452; 1990, 184/186 f.; 1993, 325/328).

  • BayObLG, 21.06.1990 - BReg. 3 Z 58/90
    Auszug aus BayObLG, 10.08.1995 - 3Z BR 118/95
    a) Über die Höhe der zu bewilligenden Vergütung entscheidet des Vormundschaftsgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (BayObLGZ 1983, 96/98; 1986, 448/450 u. 452; 1990, 184/186; BayObLG FamRZ 1994, 317/318; vgl. Palandt/Diederichsen BGB 54. Aufl. § 1836 Rn. 4).

    Dabei sind der zeitliche Aufwand für die Tätigkeit des Betreuers, die Bedeutung und die Schwierigkeit der ihm obliegenden Geschäfte und der sich hieraus ergebende Grad der Verantwortung und alle sonstigen Umstände des Falles zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLGZ 1986, 448/450; 1990, 184/185; vgl. auch Palandt/Diederichsen § 1836 Rn. 4 - 6).

    Die von den Gerichten der Tatsacheninstanzen getroffene Ermessensentscheidung kann vom Gericht der weiteren Beschwerde lediglich begrenzt nachgeprüft werden, nämlich nur dahin, ob die Gerichte von ihrem Ermessen einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht haben, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen sind oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben (ständige Rechtsprechung, vgl. BayObLGZ 1983, 96/99; 1986, 448/452; 1990, 184/186 f.; 1993, 325/328).

  • BayObLG, 21.04.1983 - BReg. 3 Z 102/82

    Anforderungen an die Berechnung der Vergütung eines Vormunds; Anforderungen an

    Auszug aus BayObLG, 10.08.1995 - 3Z BR 118/95
    a) Über die Höhe der zu bewilligenden Vergütung entscheidet des Vormundschaftsgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (BayObLGZ 1983, 96/98; 1986, 448/450 u. 452; 1990, 184/186; BayObLG FamRZ 1994, 317/318; vgl. Palandt/Diederichsen BGB 54. Aufl. § 1836 Rn. 4).

    Die von den Gerichten der Tatsacheninstanzen getroffene Ermessensentscheidung kann vom Gericht der weiteren Beschwerde lediglich begrenzt nachgeprüft werden, nämlich nur dahin, ob die Gerichte von ihrem Ermessen einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht haben, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen sind oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben (ständige Rechtsprechung, vgl. BayObLGZ 1983, 96/99; 1986, 448/452; 1990, 184/186 f.; 1993, 325/328).

  • BayObLG, 20.01.1994 - 3Z BR 129/93

    Arm ; Fixieren; Betreuter; Ernährung; Magensonde; Herausziehen; Gefahr;

    Auszug aus BayObLG, 10.08.1995 - 3Z BR 118/95
    Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Pfleger/Betreuer nur zu dem Zweck tätig wurde, einen Vergütungsanspruch zu begründen und seine Tätigkeit nachweisbar ohne Nutzen für den Betroffenen war (BayObLG NJW 1988, 1919), wenn feststeht, daß der Pfleger/Betreuer sich der Untreue oder Unterschlagung zu lasten des Betroffenen schuldig gemacht hat (BayObLGZ 1991, 272/275) oder der Pfleger/Betreuer seine Befugnisse überschritten hatte (BayObLGZ 1994, 4 ff).
  • BayObLG, 21.10.1993 - 3Z BR 171/93

    Vergütung; Betreuer; Umfang des Aktivvermögens; Höhe der Einkünfte; Liquide

    Auszug aus BayObLG, 10.08.1995 - 3Z BR 118/95
    a) Über die Höhe der zu bewilligenden Vergütung entscheidet des Vormundschaftsgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (BayObLGZ 1983, 96/98; 1986, 448/450 u. 452; 1990, 184/186; BayObLG FamRZ 1994, 317/318; vgl. Palandt/Diederichsen BGB 54. Aufl. § 1836 Rn. 4).
  • BayObLG, 24.03.1988 - BReg. 3 Z 188/87
    Auszug aus BayObLG, 10.08.1995 - 3Z BR 118/95
    Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Pfleger/Betreuer nur zu dem Zweck tätig wurde, einen Vergütungsanspruch zu begründen und seine Tätigkeit nachweisbar ohne Nutzen für den Betroffenen war (BayObLG NJW 1988, 1919), wenn feststeht, daß der Pfleger/Betreuer sich der Untreue oder Unterschlagung zu lasten des Betroffenen schuldig gemacht hat (BayObLGZ 1991, 272/275) oder der Pfleger/Betreuer seine Befugnisse überschritten hatte (BayObLGZ 1994, 4 ff).
  • BayObLG, 05.10.1983 - BReg. 1 Z 69/83

    Anhörung; Persönliche; Termin; Erscheinen; Fernbleiben; Ausbleiben; Eltern;

    Auszug aus BayObLG, 10.08.1995 - 3Z BR 118/95
    Das Landgericht verstieß hierdurch gegen seine Pflicht, von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen (§ 12 FGG ; BayObLG FamRZ 1984, 201/202).
  • BayObLG, 20.09.1993 - 1Z BR 19/93

    Zur Beendigung einer Nachlaßpflegschaft

    Auszug aus BayObLG, 10.08.1995 - 3Z BR 118/95
    Die von den Gerichten der Tatsacheninstanzen getroffene Ermessensentscheidung kann vom Gericht der weiteren Beschwerde lediglich begrenzt nachgeprüft werden, nämlich nur dahin, ob die Gerichte von ihrem Ermessen einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht haben, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen sind oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben (ständige Rechtsprechung, vgl. BayObLGZ 1983, 96/99; 1986, 448/452; 1990, 184/186 f.; 1993, 325/328).
  • BayObLG, 20.07.1979 - BReg. 1 Z 119/78

    Voraussetzungen für die Aufhebung einer Sachentscheidung wegen Unterlassung der

    Auszug aus BayObLG, 10.08.1995 - 3Z BR 118/95
    Art und Umfang der Ermittlungen bestimmt der Richter nach pflichtgemäßen Ermessen nach Lage des Einzelfalls (BayObLGZ 1979, 232/237).
  • BayObLG, 01.02.1995 - 3Z BR 186/94

    Vergütung eines Betreuungsvereins für die Tätigkeit eines Vereinsbetreuers

    Auszug aus BayObLG, 10.08.1995 - 3Z BR 118/95
    Ferner fehlen Feststellungen zur Höhe des angemessenen Stundensatzes (siehe hierzu BayObLGZ 1995, 35 ff.).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 23.08.1995 - 3Z BR 125/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,6115
BayObLG, 23.08.1995 - 3Z BR 125/95 (https://dejure.org/1995,6115)
BayObLG, Entscheidung vom 23.08.1995 - 3Z BR 125/95 (https://dejure.org/1995,6115)
BayObLG, Entscheidung vom 23. August 1995 - 3Z BR 125/95 (https://dejure.org/1995,6115)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Streit über die Höhe der Vergütung eines Betreuers/ Pflegers; Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung im Rechtsmittelverfahren (reformatio in peius)

  • rechtsportal.de

    BGB § 1836 Abs. 1; FGG § 19
    Reformatio in peius bei Festsetzung der Betreuervergütung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bt-Recht (Leitsatz)

    Festsetzung einer Vergütung, Schlechterstellungsverbot, Bindungswirkung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 244
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BayObLG, 21.10.1993 - 3Z BR 171/93

    Vergütung; Betreuer; Umfang des Aktivvermögens; Höhe der Einkünfte; Liquide

    Auszug aus BayObLG, 23.08.1995 - 3Z BR 125/95
    Die Beteiligte zu 2 ist als Erbin des Betroffenen beschwerdeberechtigt (§ 20 Abs. 1 FGG ; BayObLG FamRZ 1994, 317 ).

    bb) Über die Höhe der zu bewilligenden Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (BayObLGZ 1983, 96, 98; 1986, 448, 450 u. 452; 1990, 184, 186; BayObLG FamRZ 1994, 317, 318, vgl. Palandt/Diederichsen BGB 54. Aufl. § 1836 Rn. 4).

  • BayObLG, 20.01.1994 - 3Z BR 129/93

    Arm ; Fixieren; Betreuter; Ernährung; Magensonde; Herausziehen; Gefahr;

    Auszug aus BayObLG, 23.08.1995 - 3Z BR 125/95
    Im Vergütungsfestsetzungsverfahren kann in aller Regel die Vergütung nicht mit der Begründung versagt werden, der Betreuer habe sein Amt nicht ordnungsgemäß ausgeübt (BayObLGZ 1994, 4 ff.).

    Die Voraussetzungen für einen Ausschluß von Vergütungsansprüchen schon im Festsetzungsverfahren (BayObLGZ 1991, 272, 275; 1994, 4.5) liegen nicht vor.

  • BayObLG, 06.11.1986 - BReg. 3 Z 79/86

    Berechnung der Vergütung eines Gebrechlichkeitspfleger

    Auszug aus BayObLG, 23.08.1995 - 3Z BR 125/95
    bb) Über die Höhe der zu bewilligenden Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (BayObLGZ 1983, 96, 98; 1986, 448, 450 u. 452; 1990, 184, 186; BayObLG FamRZ 1994, 317, 318, vgl. Palandt/Diederichsen BGB 54. Aufl. § 1836 Rn. 4).

    Die von den Gerichten der Tatsacheninstanzen getroffene Ermessensentscheidung kann vom Gericht der weiteren Beschwerde lediglich begrenzt nachgeprüft werden, nämlich nur dahin, ob die Gerichte von ihrem Ermessen einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht haben, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen sind oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben (ständige Rechtsprechung, vgl. BayObLGZ 1983, 96, 99; 1986, 448, 452; 1990, 184, 186 f.; 1993, 325, 328).

  • BayObLG, 21.06.1990 - BReg. 3 Z 58/90
    Auszug aus BayObLG, 23.08.1995 - 3Z BR 125/95
    bb) Über die Höhe der zu bewilligenden Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (BayObLGZ 1983, 96, 98; 1986, 448, 450 u. 452; 1990, 184, 186; BayObLG FamRZ 1994, 317, 318, vgl. Palandt/Diederichsen BGB 54. Aufl. § 1836 Rn. 4).

    Die von den Gerichten der Tatsacheninstanzen getroffene Ermessensentscheidung kann vom Gericht der weiteren Beschwerde lediglich begrenzt nachgeprüft werden, nämlich nur dahin, ob die Gerichte von ihrem Ermessen einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht haben, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen sind oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben (ständige Rechtsprechung, vgl. BayObLGZ 1983, 96, 99; 1986, 448, 452; 1990, 184, 186 f.; 1993, 325, 328).

  • BayObLG, 21.04.1983 - BReg. 3 Z 102/82

    Anforderungen an die Berechnung der Vergütung eines Vormunds; Anforderungen an

    Auszug aus BayObLG, 23.08.1995 - 3Z BR 125/95
    bb) Über die Höhe der zu bewilligenden Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (BayObLGZ 1983, 96, 98; 1986, 448, 450 u. 452; 1990, 184, 186; BayObLG FamRZ 1994, 317, 318, vgl. Palandt/Diederichsen BGB 54. Aufl. § 1836 Rn. 4).

    Die von den Gerichten der Tatsacheninstanzen getroffene Ermessensentscheidung kann vom Gericht der weiteren Beschwerde lediglich begrenzt nachgeprüft werden, nämlich nur dahin, ob die Gerichte von ihrem Ermessen einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht haben, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen sind oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben (ständige Rechtsprechung, vgl. BayObLGZ 1983, 96, 99; 1986, 448, 452; 1990, 184, 186 f.; 1993, 325, 328).

  • BayObLG, 01.02.1995 - 3Z BR 186/94

    Vergütung eines Betreuungsvereins für die Tätigkeit eines Vereinsbetreuers

    Auszug aus BayObLG, 23.08.1995 - 3Z BR 125/95
    aa) Im Verfahren über die Vergütung eines Betreuers ist eine Änderung der angefochtenen Entscheidung zum Nachteil des Beschwerdeführers (reformatio in peius) nicht zulässig (BayObLGZ 1995, 35, 37 m.w.N.).

    Für die Bemessung des Stundensatzes ist nicht auf die konkret entstandenen Bürokosten des Betreuers abzustellen, sondern auf die Kosten, die Berufsbetreuer üblicherweise für ein Büro mittleren Zuschnitts aufwenden (BayObLGZ 1995, 35, 39).

  • BGH, 28.10.1954 - IV ZB 48/54

    Bindende Vorentscheidung in freiwilliger Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BayObLG, 23.08.1995 - 3Z BR 125/95
    Diese Bindungswirkung gilt im vorliegenden Fall auch für den Senat; dieser darf seiner zweiten Entscheidung keine andere Rechtsauffassung zugrundelegen als die, auf der sein zurückverweisender Beschluß beruhte (BGHZ 15, 122).
  • BayObLG, 16.09.1993 - 3Z BR 158/93

    Betreuer; Aufwendungen; Festsetzung; Vergütung; Vermögende Betreuer; Stundensatz;

    Auszug aus BayObLG, 23.08.1995 - 3Z BR 125/95
    Hinzuzurechnen ist der für freie Berufe übliche Risikozuschlag (BayObLGZ 1993, 323, 324).
  • BGH, 15.10.1993 - V ZR 19/92

    Bestimmtheit eines Klageantrags; Rechtsstellung des Anschlußberufungsklägers

    Auszug aus BayObLG, 23.08.1995 - 3Z BR 125/95
    Denn die Aufhebung und Zurückverweisung nimmt dem Beschwerdeführer nicht den ihm durch das Verbot der reformatio in peius gewährten Schutz (vgl. BGH MDR 1989, 979 f.; 1994, 1242, 1243; Jansen FGG 2. Aufl. § 25 Rn. 16 a.E.).
  • BGH, 24.05.1989 - IVb ZB 28/88

    Verbot der Schlechterstellung nach Aufhebung und Zurückverweisung

    Auszug aus BayObLG, 23.08.1995 - 3Z BR 125/95
    Denn die Aufhebung und Zurückverweisung nimmt dem Beschwerdeführer nicht den ihm durch das Verbot der reformatio in peius gewährten Schutz (vgl. BGH MDR 1989, 979 f.; 1994, 1242, 1243; Jansen FGG 2. Aufl. § 25 Rn. 16 a.E.).
  • BayObLG, 20.09.1993 - 1Z BR 19/93

    Zur Beendigung einer Nachlaßpflegschaft

  • BayObLG, 21.05.1992 - 3Z BR 16/92

    Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestellung eines Betreuers

  • BayObLG, 31.08.1995 - 3Z BR 176/95

    Vergütung eines Rechtsanwalts als Betreuer eines vermögenden Betreuten

    Dieses Verbot der Schlechterstellung bleibt auch dann zu beachten, wenn nach Aufhebung und Zurückverweisung erneut über die Sache zu entscheiden ist (Senatsbeschluß vom 23.8.1995 3Z BR 125/95; vgl. BGH MDR 1989, 979 f.; 1994, 1242/1243).
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