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Rechtsprechung
   OLG Jena, 07.06.1999 - UF 485/98   

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https://dejure.org/1999,11928
OLG Jena, 07.06.1999 - UF 485/98 (https://dejure.org/1999,11928)
OLG Jena, Entscheidung vom 07.06.1999 - UF 485/98 (https://dejure.org/1999,11928)
OLG Jena, Entscheidung vom 07. Juni 1999 - UF 485/98 (https://dejure.org/1999,11928)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Durchführung eines Versorgungsausgleiches

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 673
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 03.02.1999 - 6 UF 132/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,13074
OLG Hamm, 03.02.1999 - 6 UF 132/97 (https://dejure.org/1999,13074)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.02.1999 - 6 UF 132/97 (https://dejure.org/1999,13074)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. Februar 1999 - 6 UF 132/97 (https://dejure.org/1999,13074)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 673
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Oldenburg, 01.04.2003 - 11 UF 8/03

    Verfahren über Versorgungsausgleich; Ungeklärte ausländische Anrechte des

    Inhalt dieser Entscheidung kann aus den oben dargestellten Gründen keine bezifferte Ausgleichsentscheidung sein; gleichwohl schließt sie das Verfahren vorläufig ab, und zwar in der Form einer feststellenden Entscheidung, dass ein Versorgungsausgleich zur Zeit nicht stattfinde (OLG Hamm FamRZ 2000, 673, 674; ferner OLG Schleswig FamRZ 1990, 527; im Ergebnis ebenso, allerdings mit anfechtbarer Begründung, OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1494, 1495; ähnlich wohl auch Rahm/Künkel, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, V Rn. 574).

    Wenn hingegen anzunehmen ist, dass die Aussetzung (etwa mangels objektiv vorhandener und mit angemessenem Aufwand nutzbarer Aufklärungsmöglichkeiten) auf ein dauerndes Ruhen des Verfahrens hinausläuft, dann entbehrt sie eines sinnvollen verfahrensrechtlichen Zwecks im Rahmen einer grundsätzlich von Amts wegen zu treffenden Entscheidung (ebenso OLG Celle FamRZ 2001, 1462, 1463; OLG Hamm FamRZ 2000, 673, 674).

  • OLG Frankfurt, 08.09.2017 - 4 UF 72/17

    Abänderungsverfahren bei vorausgehender Negativentscheidung

    In anderen Fällen, insbesondere bei im Zeitpunkt der Entscheidung fehlenden Aufklärungsmöglichkeiten, erscheint eine Aussetzung des Verfahrens jedoch nicht sinnvoll (ausf dazu OLG Oldenburg aaO); dann sollte eine feststellende Negativentscheidung (Formulierungsvorschlag: "Ein Versorgungsausgleich findet zur Zeit nicht statt.") erfolgen (OLG Hamm FamRZ 2000, 673, 674; OLG Oldenburg aaO; ferner OLG Schleswig FamRZ 1990, 527; im Ergebnis ebenso, aber auf der Grundlage einer willkürlichen Fiktion OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1494, 1495 m abl Anm Kemnade).
  • OLG Brandenburg, 03.03.2004 - 9 WF 49/04

    Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren für ein Ehescheidungsverbundverfahren:

    Soweit das Amtsgericht dabei entschieden hat, dass der Versorgungsausgleich derzeit nicht durchgeführt werden kann und dies angesichts des ungeklärten Versicherungsverlaufes im Grundsatz zulässig ist (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2000, 673 f. - Nr. 447 - sowie S. 674 - Nr. 448 - OLG Schleswig, FamRZ 1990, 269; unklar OLG Thüringen, FamRZ 2000, 673), kann hier dahinstehen, ob es sich dabei um eine Endentscheidung (so OLG Schleswig, a.a.O.) oder eine bloße Zwischenentscheidung (so eher OLG Thüringen, a.a.O.) handelt, da in jedem Falle die Frist des § 124 Nr. 3 ZPO gewahrt ist.
  • OLG Schleswig, 04.08.2010 - 10 UF 153/09

    Rechtsfolgen der Nichtaufklärbarkeit ausländischer Versicherungsanwartschaften

    Gleichwohl könne das Verfahren vorläufig abgeschlossen werden und zwar in Form einer feststellenden Entscheidung, dass ein Versorgungsausgleich derzeit nicht stattfinden könne (OLG Hamm FamRZ 2000, S. 673, 674 ; ferner OLG Schleswig FamRZ 1990, S. 527 ).
  • OLG Brandenburg, 05.11.2001 - 9 UF 68/01

    Entscheidung des Gerichts über den Versorgungsausgleich bei nicht vollständig

    In derartigen Fällen kann das Verfahren dadurch abgeschlossen werden, dass eine Entscheidung zurzeit nicht stattfindet (OLG Hamm FamRZ 2000, 673; Schael a.a.O.).
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