Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 16.05.2001 - 11 UF 189/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,2192
OLG Oldenburg, 16.05.2001 - 11 UF 189/99 (https://dejure.org/2001,2192)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16.05.2001 - 11 UF 189/99 (https://dejure.org/2001,2192)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16. Mai 2001 - 11 UF 189/99 (https://dejure.org/2001,2192)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,2192) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Versorgungsausgleich: Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach öffentlich-rechtlichem Teilausgleich; Einlegung eines Rechtsmittels

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Versorgungsausgleich; Umrechnung; BarwertVO; Scheidung; Zusatzversorgung; Rentenanwartschaft; Ehezeitanteil; Rechtsmittel; Beschwer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versorgungsausgleich; Umrechnung; BarwertVO; Scheidung; Zusatzversorgung; Rentenanwartschaft; Ehezeitanteil; Rechtsmittel; Beschwer

  • Judicialis

    VAHRG § 3 b Abs. 1. Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VAHRG § 3 b Abs. 1. Nr. 1
    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich - Barwertverordnung - Rechtsmittel - formelle Beschwer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 151
  • NJW-RR 2003, 1224 (Ls.)
  • NJW-RR 2005, 1304 (Ls.)
  • FamRZ 2001, 1528
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Karlsruhe, 01.10.1999 - 20 UF 64/97

    Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleiches; Ausgleich von

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.05.2001 - 11 UF 189/99
    1) Beim (ergänzenden) schulrechtlichen Versorgungsausgleich in Bezug auf ein betriebliches Anrecht nach teilweisem öffentlich-rechtlichem Ausgleich gem. § 3 b Abs. 1. Nr. 1 VAHRG bedarf es keiner Umrechnung mit Hilfe der BarwertVO (im Anschluss an OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 235).

    Das wäre nur im Rahmen eines - hier nicht gestellten (...) - Abänderungsantrages nach § 10 a VAHRG zulässig; nur dort könnten etwaige Änderungen in Bezug auf die öffentlichrechtlich auszugleichenden Anrechte berücksichtigt werden (vgl. u.a. BGH, FamRZ 1993, 304, 305; zum Verhältnis eines gleichzeitig gestellten Antrags gem. § 10 a VAHRG und auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 235).

    aa) Nach der bisher herrschenden Meinung soll hierzu - zum Zwecke der Vergleichbarmachung des statischen betrieblichen Anrechts (...) mit dem dynamischen Rentenausgleichsbetrag - eine Dynamisierung des betrieblichen Anrechts (mit nachfolgendem Abzug des öffentlichrechtlichen Teilausgleichs und anschließender Entdynamisierung des Restbetrages) erfolgen (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, 3. Aufl., § 1587 g, Rn. 14; OLG München, FamRZ 2000, 1222; vgl. ferner OLG Köln, NJW-RR 2001, 222; OLG München, FamRZ 1999, 869) bzw. - mit gleichem Ergebnis, aber rechnerisch einfacher - ein Abzug des entdynamisierten (durch "Rück"Dynamisierung zu ermittelnden und aktualisierten statischen) Wertes des öffentlichrechtlichen Teilausgleichsbetrages vom vollen Ausgleichsbetrag (BGH, FamRZ 2000, 89, 90, 92; vgl. auch OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 235, 237 r.Sp. unten).

    Wenn sich bei dieser Prüfung ergibt, dass der Ausgleichsberechtigte - verglichen mit dem Ergebnis eines in einem Akte vollzogenen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (ohne vorangegangenen öffentlichrechtlichen Teilausgleich) - erheblich benachteiligt wird, dann kann das nicht ohne weiteres durch die rechtstechnische Aufspaltung in zwei Akte gerechtfertigt werden (ebenso OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 235, 237f.).

  • BGH, 29.09.1999 - XII ZB 21/97

    Schuldrechtliche Ausgleichsrente aus betrieblicher Altersversorgung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.05.2001 - 11 UF 189/99
    aa) Nach der bisher herrschenden Meinung soll hierzu - zum Zwecke der Vergleichbarmachung des statischen betrieblichen Anrechts (...) mit dem dynamischen Rentenausgleichsbetrag - eine Dynamisierung des betrieblichen Anrechts (mit nachfolgendem Abzug des öffentlichrechtlichen Teilausgleichs und anschließender Entdynamisierung des Restbetrages) erfolgen (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, 3. Aufl., § 1587 g, Rn. 14; OLG München, FamRZ 2000, 1222; vgl. ferner OLG Köln, NJW-RR 2001, 222; OLG München, FamRZ 1999, 869) bzw. - mit gleichem Ergebnis, aber rechnerisch einfacher - ein Abzug des entdynamisierten (durch "Rück"Dynamisierung zu ermittelnden und aktualisierten statischen) Wertes des öffentlichrechtlichen Teilausgleichsbetrages vom vollen Ausgleichsbetrag (BGH, FamRZ 2000, 89, 90, 92; vgl. auch OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 235, 237 r.Sp. unten).

    Die Rückrechnung des Ausgleichsbetrages von 78, 40 DM (in umgekehrten Rechenschritten) führt - bei Anwendung der Tabelle 1 (bei Ehezeitende noch nicht laufende Versorgung; vgl. BGH, FamRZ 2000, 89, 92) - zunächst zu folgendem Ergebnis, bezogen auf das Ehezeitende (31.3.1994):.

    Das hier für den vorliegenden Fall festgestellte Ausmaß der Ungleichheit der tatsächlichen Versorgungslage würde auch in den die herrschenden Meinung stützenden veröffentlichten Entscheidungen - vgl. oben zu aa) - deutlich werden, wenn eine ähnliche Bilanzierung der realen Versorgungswerte erfolgen würde (vgl. dazu u.a. - zur Entscheidung BGH, FamRZ 2000, 89 - Kemnade, FamRZ 2000, 827, 828 und Gutdeutsch, FamRZ 2000, 1201, 1203).

  • BGH, 16.08.2000 - XII ZB 73/98

    Betriebliche Altersversorgung im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.05.2001 - 11 UF 189/99
    (vgl. zuletzt BGH, NJW 2000, 3707 m.w.N.).

    b) Wenn ein öffentlichrechtlicher Teilausgleich nicht stattgefunden hätte, wären nach allgemeiner Meinung die vorgenannten Nominalbeträge unmittelbar - ohne Umrechnung mit Hilfe der BarwertVO - zur Bestimmung des Ausgleichsbetrages heranzuziehen (BGH, FamRZ 1993, 304, 306; 1997, 285, 287; NJW 2000, 3707).

    cc) Wenn man - zum Zwecke der Überprüfung der Übereinstimmung dieses Ergebnisses mit dem Grundsatz der Halbteilung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt und der darauf zutreffend gestützten Ablehnung einer Umrechnung für den Regelfall des schuldrechtlichen Ausgleichs BGH, FamRZ 1997, 285, 287; NJW 2000, 3707) - die nominellen Versorgungswerte gegenüberstellt, die den Parteien nach vollständiger Durchführung des Versorgungsausgleichs in Bezug auf den Ehezeitanteil der betrieblichen Altersversorgung (d.h. unter Berücksichtigung der Wertverschiebungen auf Grund des öffentlichrechtlichen Teilausgleichs und des ergänzenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs) in den jeweiligen Zeiträumen tatsächlich zur Verfügung stehen, dann ergeben sich Wertdifferenzen in einem unvertretbaren Ausmaß:.

  • BGH, 13.11.1996 - XII ZB 131/94

    Berechnung des Ehezeitanteils von Leistungen oder Anwartschaften einer

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.05.2001 - 11 UF 189/99
    b) Wenn ein öffentlichrechtlicher Teilausgleich nicht stattgefunden hätte, wären nach allgemeiner Meinung die vorgenannten Nominalbeträge unmittelbar - ohne Umrechnung mit Hilfe der BarwertVO - zur Bestimmung des Ausgleichsbetrages heranzuziehen (BGH, FamRZ 1993, 304, 306; 1997, 285, 287; NJW 2000, 3707).

    cc) Wenn man - zum Zwecke der Überprüfung der Übereinstimmung dieses Ergebnisses mit dem Grundsatz der Halbteilung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt und der darauf zutreffend gestützten Ablehnung einer Umrechnung für den Regelfall des schuldrechtlichen Ausgleichs BGH, FamRZ 1997, 285, 287; NJW 2000, 3707) - die nominellen Versorgungswerte gegenüberstellt, die den Parteien nach vollständiger Durchführung des Versorgungsausgleichs in Bezug auf den Ehezeitanteil der betrieblichen Altersversorgung (d.h. unter Berücksichtigung der Wertverschiebungen auf Grund des öffentlichrechtlichen Teilausgleichs und des ergänzenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs) in den jeweiligen Zeiträumen tatsächlich zur Verfügung stehen, dann ergeben sich Wertdifferenzen in einem unvertretbaren Ausmaß:.

  • BGH, 28.10.1992 - XII ZB 114/91

    Keine Fehlerkorrektur durch schuldrechtlichen Vorsorgungsausgleich -

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.05.2001 - 11 UF 189/99
    Das wäre nur im Rahmen eines - hier nicht gestellten (...) - Abänderungsantrages nach § 10 a VAHRG zulässig; nur dort könnten etwaige Änderungen in Bezug auf die öffentlichrechtlich auszugleichenden Anrechte berücksichtigt werden (vgl. u.a. BGH, FamRZ 1993, 304, 305; zum Verhältnis eines gleichzeitig gestellten Antrags gem. § 10 a VAHRG und auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 235).

    b) Wenn ein öffentlichrechtlicher Teilausgleich nicht stattgefunden hätte, wären nach allgemeiner Meinung die vorgenannten Nominalbeträge unmittelbar - ohne Umrechnung mit Hilfe der BarwertVO - zur Bestimmung des Ausgleichsbetrages heranzuziehen (BGH, FamRZ 1993, 304, 306; 1997, 285, 287; NJW 2000, 3707).

  • BGH, 27.09.2000 - XII ZB 67/99

    Verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.05.2001 - 11 UF 189/99
    Die Kostenentscheidung lehnt sich - abweichend von dem bisher üblichen Verzicht auf eine Entscheidung über die Gerichtskosten in FGGSachen - an die Entscheidung BGH FamRZ 2001, 284, 286 an.
  • OLG Hamm, 31.01.1990 - 10 UF 285/89

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs;

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.05.2001 - 11 UF 189/99
    Der Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist jedoch nur Verfahrensvoraussetzung, nicht Sachantrag; er muss deshalb nicht beziffert werden (auch nicht zur Herbeiführung des Verzugs gem. § 1587 k Abs. 1 i.V.m. § 1585 b Abs. 2 BGB; vgl. im einzelnen BGH, FamRZ 1984, 690; 1989, 950, 951; OLG Düsseldorf, FamRZ 1985, 720; OLG Hamm, FamRZ 1990, 889; Johannsen/Henrich/ Hahne, 3. Aufl., § 1587 f, Rn. 19; § 1587 k, Rn. 3).
  • OLG München, 28.10.1998 - 2 UF 1301/97
    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.05.2001 - 11 UF 189/99
    aa) Nach der bisher herrschenden Meinung soll hierzu - zum Zwecke der Vergleichbarmachung des statischen betrieblichen Anrechts (...) mit dem dynamischen Rentenausgleichsbetrag - eine Dynamisierung des betrieblichen Anrechts (mit nachfolgendem Abzug des öffentlichrechtlichen Teilausgleichs und anschließender Entdynamisierung des Restbetrages) erfolgen (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, 3. Aufl., § 1587 g, Rn. 14; OLG München, FamRZ 2000, 1222; vgl. ferner OLG Köln, NJW-RR 2001, 222; OLG München, FamRZ 1999, 869) bzw. - mit gleichem Ergebnis, aber rechnerisch einfacher - ein Abzug des entdynamisierten (durch "Rück"Dynamisierung zu ermittelnden und aktualisierten statischen) Wertes des öffentlichrechtlichen Teilausgleichsbetrages vom vollen Ausgleichsbetrag (BGH, FamRZ 2000, 89, 90, 92; vgl. auch OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 235, 237 r.Sp. unten).
  • BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 84/85

    Ende des Anspruchs auf Ausgleichsrente

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.05.2001 - 11 UF 189/99
    Der Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist jedoch nur Verfahrensvoraussetzung, nicht Sachantrag; er muss deshalb nicht beziffert werden (auch nicht zur Herbeiführung des Verzugs gem. § 1587 k Abs. 1 i.V.m. § 1585 b Abs. 2 BGB; vgl. im einzelnen BGH, FamRZ 1984, 690; 1989, 950, 951; OLG Düsseldorf, FamRZ 1985, 720; OLG Hamm, FamRZ 1990, 889; Johannsen/Henrich/ Hahne, 3. Aufl., § 1587 f, Rn. 19; § 1587 k, Rn. 3).
  • OLG München, 31.01.2000 - 16 UF 1005/99
    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.05.2001 - 11 UF 189/99
    aa) Nach der bisher herrschenden Meinung soll hierzu - zum Zwecke der Vergleichbarmachung des statischen betrieblichen Anrechts (...) mit dem dynamischen Rentenausgleichsbetrag - eine Dynamisierung des betrieblichen Anrechts (mit nachfolgendem Abzug des öffentlichrechtlichen Teilausgleichs und anschließender Entdynamisierung des Restbetrages) erfolgen (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, 3. Aufl., § 1587 g, Rn. 14; OLG München, FamRZ 2000, 1222; vgl. ferner OLG Köln, NJW-RR 2001, 222; OLG München, FamRZ 1999, 869) bzw. - mit gleichem Ergebnis, aber rechnerisch einfacher - ein Abzug des entdynamisierten (durch "Rück"Dynamisierung zu ermittelnden und aktualisierten statischen) Wertes des öffentlichrechtlichen Teilausgleichsbetrages vom vollen Ausgleichsbetrag (BGH, FamRZ 2000, 89, 90, 92; vgl. auch OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 235, 237 r.Sp. unten).
  • OLG Köln, 10.11.1999 - 25 UF 113/99

    Umwertung eines statischen Versorgungsanrechts in eine dynamische

  • OLG Düsseldorf, 28.03.1985 - 2 UF 357/84

    § 308 ZPO findet auf das Verfahren über den schuldrechtlichen

  • BGH, 25.05.2005 - XII ZB 127/01

    Rechtsfolgen des teilweisen öffentlich-rechtlichen Ausgleichs eins

    Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2001, 1528 veröffentlicht ist, geht zu Recht davon aus, daß Gegenstand des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nur die dieser Ausgleichsform unterliegenden Anrechte sind; für eine neue, auch die gesetzlichen Rentenanrechte der Parteien umfassende Gesamtbilanzierung ist mithin kein Raum.
  • OLG Nürnberg, 13.09.2004 - 11 UF 4240/03

    Zur Festlegung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente im Wege des Supersplittings

    Der Senat schließt sich daher der Rechtsprechung an, die von einer Rückdynamisierung des öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teils absieht und den im erweiterten Splitting ausgeglichenen Betrag durch Division durch den aktuellen Rentenwert zum Ehezeitende mit anschließender Multiplikation des so ermittelten Wertes mit dem aktuellen Rentenwert zum Zeitpunkt der schuldrechtlichen Ausgleichszahlung aktualisiert (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2000, 295 = FamRZ 2000, 235; OLG Oldenburg FamRZ 2001, 1528; OLG Celle FamRZ 2002, 244; OLG Koblenz NJW-RR 2004, 148; Gutdeutsch a. a. O., 1203).

    Der auf diese Weise aktualisierte Rentenbetrag bezeichnet exakt den jeweiligen, aufgrund des erweiterten Splittings dem Ausgleichsberechtigten zugutekommenden Versorgungswert (OLG Oldenburg FamRZ 2001, 1528, 1531).

  • OLG Frankfurt, 18.05.2004 - 3 UF 229/03

    Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung eines Teilausgleichs im

    Da die gesamte Versorgung des Ausgleichspflichtigen nur um den Zahlbetrag des Teilausgleichs verringert ist und nur in dieser Höhe der Ausgleichsberechtigten Zahlungen zufließen, erscheint es folgerichtig, von einer Rückdynamisierung des öffentlich-rechtlich erfolgten Teilausgleichs abzusehen und den Teilausgleichsbetrag mit seinem entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwerts aktualisierten dynamischen Nominalwert von der ungekürzten schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzuziehen (vgl. auch Kemnade, FamRZ 2000, 827, 828; Gutdeutsch, FamRZ 2000, 1201, 1203; OLG Oldenburg, FamRZ 2001, 1528; OLG Celle FamRZ 2002, 244; im Ergebnis auch OLG Saarbrücken FamRZ 2003, 614).
  • BGH, 28.09.2005 - XII ZB 127/01

    Berichtigung eines Senatsbeschlusses

    Dies entspricht der Berechnung in der angefochtenen Entscheidung (OLG Oldenburg FamRZ 2001, 1528, 1530 unter II 4 c bb):.
  • OLG Hamm, 16.08.2006 - 11 UF 184/05

    Zur Berechnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, wenn eine der

    Die Gegenmeinung (OLG Oldenburg, NJW-RR. 2002, 151 f; OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 235 ff mit zustimmender Anmerkung von Kemnade, FamRZ 2000, 827 f; Gutdeutsch, FamRZ 2000, 1201 ff, 1203) hält dem entgegen, dass der Ausgleichberechtigte ohne den bereits durchgeführten öffentlich-rechtlichen Teilausgleich eine deutlich höhere Ausgleichsrente erhalten würde, weil in diesem Fall die Wertdifferenz insgesamt - und nun ohne Dynamisierung - ermittelt würde und damit deutlich höher ausfallen würde als bei Abzug eines "rückdynamisierten" und damit höher bewerteten Teilbetrags aus dem öffentlichrechtlichen Teilausgleich.
  • OLG Hamm, 08.04.2003 - 11 UF 273/02

    Nachträglicher Versorgungsausgleich wegen betrieblicher Altersversorgung

    Gegenstand des von der Antragstellerin allein beantragten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sind nur die dieser Ausgleichsform unterliegenden Anrechte, d.h. hier ausschließlich die vom Antragsgegner aufgrund seiner Betriebszugehörigkeit bei der Fa. D P N GmbH erworbene betriebliche Altersversorgung (BGH MDR 1993, 352 = FamRZ 1993, 304, 305; OLG Oldenburg OLGR 2001, 239).
  • OLG Hamm, 10.11.2003 - 11 UF 360/02

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von Werterhöhungen des

    Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 26.01.1994 -XIIZB 10/92- BGH FamRZ 1994, 560 ff = MDR 1994, 801 f; nochmals bestätigt durch Beschluss vom 16.08.2000 -XII ZB 73/98-, BGH FamRZ 2001, 25; ebenso u.a. OLG Hamm, FamRZ 1994, 1528 ff, 1529; OLG Oldenburg, NJW-RR 2002, 151; Bamberger/Roth-Gutdeutsch, BGB (2003), § 1587 g Rz. 8; Palandt-Brudermüller, BGB, 62. Aufl. § 1587 g Rz. 7; Berger, Der Versorgungsausgleich, § 1587 g BGB Anm. 4.5; a.A. dagegen MüKo-Glockner, BGB, 3. Aufl. § 1587g Rz. 32 m.w.N.), der entscheidend darauf abstellt, dass individuelle Abzüge und Belastungen, die den einzelnen geschiedenen Ehegatten treffen, vom System des Versorgungsausgleichs her grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind.
  • OLG Frankfurt, 18.05.2004 - 3 UF 228/03

    Anforderungen an die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs;

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • OLG Oldenburg, 19.08.2002 - 11 UF 134/01

    Anspruch eines Rentenversicherten auf die Begründung von Versorgungsanrechten auf

    Auf diese Weise nähert sich der Lösungsweg dem (im Übrigen vom Normgeber nach einer mündlichen Auskunft des B... als Übergangslösung erwogenen) schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (vgl. dazu und zur Notwendigkeit einer "plausiblen", "transparenten" Lösung nach einem öffentlich-rechtlichen Teilausgleich OLG Oldenburg FamRZ 2001, 1528, 1530 f.; OLG Celle FamRZ 2002, 244, 247).
  • OLG Hamm, 08.06.2004 - 2 UF 151/04
    Der Senat schließt sich der im Vordringen befindlichen obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach eine "Rückdynamisierung" des öffentlich-rechtlich durchgeführten Teilausgleichs nicht vorzunehmen ist, vielmehr dieser Teilausgleichsbetrag mit seinem (entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwerts) aktualisierten dynamischen Wert von der ungekürzten schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzuziehen ist (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2004, 148; OLG Celle, FamRZ 2002, 244; OLG Oldenburg, FamRZ 2001, 1528; OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 235; Gutdeutsch, FamRZ 2000, 1201 [1203]); Kemnade, FamRZ 2000, 827 [828]).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht