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   KG, 17.01.2003 - 13 UF 439/02   

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https://dejure.org/2003,26676
KG, 17.01.2003 - 13 UF 439/02 (https://dejure.org/2003,26676)
KG, Entscheidung vom 17.01.2003 - 13 UF 439/02 (https://dejure.org/2003,26676)
KG, Entscheidung vom 17. Januar 2003 - 13 UF 439/02 (https://dejure.org/2003,26676)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Streit um Familienkutsche - Während des Scheidungsverfahrens "klaut" der Mann seiner Frau das Auto

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 1927
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.10.1990 - XII ZR 101/89

    Verkündung des Urteils im Anschluß an Beweisaufnahme; Zustellung der

    Auszug aus KG, 17.01.2003 - 13 UF 439/02
    Vorausgesetzt ist stets, dass das Fahrzeug von den Ehegatten gemeinschaftlich zum Zwecke der Haushalts- und privaten Lebensführung benutzt worden ist (BGH FamRZ 1991, 43 mit Nachweisen).
  • OLG Koblenz, 18.03.1991 - 11 UF 204/91

    Getrenntlebende Ehegatten; Haftpflichtversicherung; Vollkaskoversicherung

    Auszug aus KG, 17.01.2003 - 13 UF 439/02
    Diese Vorschrift gilt nach wie vor (OLG Koblenz NJW 1991, 3224; Palandt/Brudermüller, BGB, 61. Auflage, § 1369 Rdn. 3) und führt hier zur Unwirksamkeit der vom Antragsgegner behaupteten Übereignung.
  • OLG Köln, 17.04.1986 - 4 UF 64/86

    Hausrat; Wohnungseinrichtung; Zuwendung; Miteigentümer

    Auszug aus KG, 17.01.2003 - 13 UF 439/02
    Welche Gegenstände ein getrennt lebender Ehegatte für seinen Haushalt benötigt, richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (OLG Köln FamRZ 1986, 703).
  • OLG Köln, 20.09.1979 - 14 UF 36/79

    Einordnung eines PKW als Hausrat; Zuständigkeit des Amtsgerichts als

    Auszug aus KG, 17.01.2003 - 13 UF 439/02
    Das allein mag es noch nicht rechtfertigen, ihr das Fahrzeug jetzt zur Nutzung zuzuweisen (vgl. OLG Köln FamRZ 1980, 249).
  • OLG Frankfurt, 25.02.2015 - 2 UF 356/14

    Zum Begriff des Familienstreitverfahrens

    Nach einer dritten Ansicht ist ein PKW bereits dann als Haushaltsgegenstand anzusehen, wenn er neben der beruflichen Nutzung zu Familienzwecken verwendet wird; handelt es sich um das einzige Fahrzeug der Familie, ist in der Regel davon auszugehen, dass es sich um Hausrat handelt (OLG Düsseldorf, FamRZ 2007, 1325, zitiert nach Juris, Rn. 19ff; KG, FamRZ 2003, 1927, zitiert nach Juris, Rn. 2).

    Werden mit dem PKW auch die für die Familie anfallenden, notwendigen Fahrten von beiden Eheleuten - gemeinsam oder getrennt - erledigt, handelt es sich um einen Haushaltsgegenstand (KG Berlin Senat für Familiensachen, Beschluss vom 17. Januar 2003 zu 13 UF 439/02, zitiert nach Juris, vgl. auch Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 19. August 2009 zu 9 W 257/09 - 11, 9 W 257/09, zitiert nach Juris, differenzierend Seier, in JurisPR-FamR 23/2009 Anm. 4; Seier in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, Rn. 31 ff. zu § 1361a BGB).

  • OLG Düsseldorf, 23.10.2006 - 2 UF 97/06

    Anspruch auf Herausgabe von Hauratsgegenständen gegenüber dem getrennt lebenden

    Dies soll insbesondere auch dann gelten, wenn das Fahrzeug von einem Ehepartner für die Fahrten zum Arbeitsplatz genutzt wird, da auch solche Fahrten letztlich dem Unterhalt der Familie dienen und damit dem privaten Bereich zuzuordnen sind (OLG Koblenz, FamRB 2006, 102 f. KG FamRZ 2003, 1927 m. zust. Anm. Wever, FamRZ 2003, 1928; Brudermüller, FamRZ 2006, 1160).
  • OLG Hamburg, 16.11.2021 - 12 UF 178/21

    Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben: Streit um die alleinige

    Bei der Einordnung eines PKW als Haushaltsgegenstand ist insbesondere umstritten, in welchem Umfang das Fahrzeug für private Zwecke genutzt worden sein musste (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. Februar 2020 - 2 UF 152/19, juris Rn. 27; KG, Beschluss vom 17. Januar 2003 - 13 UF 439/02, juris Rn. 2, FamRZ 2003, 1927; Erbarth in: BeckOGK, Stand 1. September 2021, § 1361a Rn. 52).
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