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   LG Karlsruhe, 19.04.2004 - 11 T 104/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,27363
LG Karlsruhe, 19.04.2004 - 11 T 104/04 (https://dejure.org/2004,27363)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.04.2004 - 11 T 104/04 (https://dejure.org/2004,27363)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 19. April 2004 - 11 T 104/04 (https://dejure.org/2004,27363)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung von Zinsen für Vergütungsansprüche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Verzugszinsen bei Vergütung des Berufsbetreuers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 1816
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 12.11.2002 - 15 W 150/02

    Festsetzung von Zinsen im Vergütungsfestsetzungsverfahren

    Auszug aus LG Karlsruhe, 19.04.2004 - 11 T 104/04
    Der Entscheidung des OLG Celle vom 11.03.2002 (a.a.O.) kann nicht entnommen werden, dass die Festsetzung von Zinsen für Vergütungsansprüche und Ansprüche auf Auslagenersatz des Betreuers grundsätzlich ausgeschlossen sind (wenngleich die Entscheidung auch vom OLG Hamm, FGPrax 2003, 73, [OLG Hamm 12.11.2002 - 15 W 150/02] in diesem Sinne verstanden wird), denn das OLG Celle hat in seiner Entscheidung lediglich darauf hingewiesen, dass § 56 g FGG eine dem Kostenfestsetzungsverfahren im Zivilprozess nach § 104 ZPO vergleichbare Regelung über die Verzinsung nicht enthält.

    Die Frage, ob dem Beteiligten zu 5 ein Anspruch auf Verzinsung der festgesetzten Vergütung und des Aufwendungsersatzes zusteht, bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften des BGB (BayObLG FamRZ 2002, 767; OLG Hamm FGPrax 2003, 73).

  • LG Karlsruhe, 18.07.2003 - 11 T 430/02

    Vergütung des anwaltlichen Betreuers: Abschluss eines Grabpflegevertrages als

    Auszug aus LG Karlsruhe, 19.04.2004 - 11 T 104/04
    Das Amtsgericht Pforzheim hat im Ergebnis zu Recht die vom Beteiligten Ziffer 5 mit Schriftsatz vom 13.01.2004 beantragte Festsetzung von Zinsen hinsichtlich des mit dem Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 03.09.2002 - 1 XVII 219/92 - festgesetzten Aufwendungsersatzes von 1.663,76 EUR und der mit Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 18.07.2003 - 11 T 430/02 - festgesetzten Vergütung von 116, 87 EUR zurückgewiesen.
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