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   OLG München, 29.12.2003 - 16 UF 1612/03   

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https://dejure.org/2003,11689
OLG München, 29.12.2003 - 16 UF 1612/03 (https://dejure.org/2003,11689)
OLG München, Entscheidung vom 29.12.2003 - 16 UF 1612/03 (https://dejure.org/2003,11689)
OLG München, Entscheidung vom 29. Dezember 2003 - 16 UF 1612/03 (https://dejure.org/2003,11689)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Behandlung einer dynamischen Versorgung sowohl im Anwartschaftsstadium als auch im Leistungsstadium als statisch; Umstellung des Versorgungssystems in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ; Volldynamik der Zusatzversorgung in der Leistungsphase

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1587 Abs. 2
    Bewertung von Anwartschaften in der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 639
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.07.2004 - XII ZB 277/03

    Bewertung von Anwartschaften in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder

    g) Statik im Anwartschaftsstadium und Dynamik im Leistungsstadium (OLG München - 16. ZS - FamRZ 2004, 639 zur Zusatzversorgung der Bayerischen Gemeinden; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht in Schleswig u.a. Beschluß vom 15. Januar 2004 - 12 UF 150/02 - noch nicht veröffentlicht; Deisenhofer FamRZ 2004, 1006).
  • OLG Saarbrücken, 22.07.2004 - 6 UF 83/02

    Versorgungsausgleich: Behandlung von Anrechten aus der Zusatzversorgung des

    Die auf die erwähnte Neuregelung hin ergangene Rechtsprechung ist uneinheitlich; es wird vertreten, dass die Zusatzversorgung sowohl in der Anwartschafts- als auch in der Leistungsphase volldynamisch sei (OLG Düsseldorf, FamRZ 2004, 1041); nach anderer Auffassung ist sie in der Anwartschaftsphase als statisch, im Leistungsstadium jedoch als dynamisch anzusehen (OLG München, FamRZ 2004, 639; OLG Schleswig, FamRZ 2004, 883; OLGR Zweibrücken 2004, 58; vgl. auch Deisenhofer, FamRZ 2004, 1006); demgegenüber wird umgekehrt angenommen, dass nur in Bezug auf die Anwartschaftsphase, nicht aber die Leistungsphase von einer Dynamik ausgegangen werden könne (OLG Jena, FamRZ 2003, 1929; Glockner, a.a.O.).
  • OLG Brandenburg, 09.12.2004 - 9 UF 209/04

    Versorgungsausgleich: Behandlung unterschiedlicher Rentenanwartschaften

    Der Senat sieht auf Grund der vorzunehmenden, in die Zukunft gerichteten Betrachtungsweise auch diese Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ab dem Leistungsbeginn auf Grund der Steigerung von jährlich 1 % als volldynamisch an (vgl. zur VBL: BGH FamRZ 2004, 1474 ff. m. Anm. Glockner; ferner Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 8. Juli 2004 - 9 UF 120/04 - sowie Beschluss vom 23. März 2004, 9 UF 33/04 [zur Veröffentlichung vorgesehen]; OLG München, FamRZ 2004, 639).
  • OLG Brandenburg, 16.11.2005 - 9 UF 183/05

    Versorgungsausgleich: Behandlung der betrieblichen Altersversorgung der BASF

    Sodann ist nach der BarwertVO der Barwert zu berechnen, wobei der Faktor der Tabelle 1 (2,7 bei einem Lebensalter zum Ende der Ehezeit von 39 Jahren) erhöht gemäß Anmerkung 2 um 65 vom Hundert (2,7 + 65 % = 4,455) zu Grunde zu legen ist, da diese Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ab dem Leistungsbeginn auf Grund der Steigerung von jährlich 1 % als volldynamisch anzusehen ist (zur VBL: BGH FamRZ 2004, 1474 ff. m. Anm. Glockner; Brandenburgisches OLG FamRZ 2005, 37; OLG München, FamRZ 2004, 639).
  • OLG Dresden, 27.05.2004 - 21 UF 164/04

    Bewertung von Rentenanwartschaften bei der Zusatzversorgung bei der VBL

    Wieder andere vertreten die Meinung, sie seien in der Anwartschaftsphase statisch, im Leistungsstadium dynamisch (OLG München, 16. Zivilsenat - Familiensenat - FamRZ 2004, 639 für ab dem 1. Januar 2002 erworbene Anwartschaften; OLG Zweibrücken, 5. Zivilsenat - Familiensenat - FamRZ 2004, 380 für die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden; AG Tempelhof-Kreuzberg FamRZ 2003, 1932; OLG Schleswig FamRZ 2003, 1931 für eine Betriebsrente der Bayer AG; ebenso wohl AG Meldorf FamRZ 2003, 1756).
  • AG Lüdenscheid, 22.11.2006 - 5 F 491/06

    Voraussetzungen der Scheidung einer Ehe zwischen einer deutschen

    Die Ehefrau hat außerdem gemäss der Auskunft der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe vom 19.07.2006 eine unverfallbare Anwartschaft auf Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wegen Alters und Invalidität in Höhe von monatlich 15, 48 EUR erlangt, die für die Zeit ab 01.01.2002 nach einem Bruchteil der entrichteten Beiträge bemessen ist (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4. c) BGB ), deren Leistungen nicht ausschließlich aus einem Deckungskapital oder einer vergleichbaren Deckungsrücklage gebildet werden ( § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB ) und deren Wert in der Anwartschaftsphase nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 u. 2 BGB genannten Anwartschaften, wohl aber in der Leistungsphase (vgl. BGH FamRZ 2004, 1474, 2006, 397, 399 f; OLG München FamRZ 2004, 639 ; Deisenhofer FamRZ 2004, 1006 , alle auch mit weiteren Nachweisen zu anderen Auffassungen; KG FamRZ 2006, 710 ).
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