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   OLG Koblenz, 12.01.2004 - 13 UF 666/03   

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https://dejure.org/2004,5733
OLG Koblenz, 12.01.2004 - 13 UF 666/03 (https://dejure.org/2004,5733)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.01.2004 - 13 UF 666/03 (https://dejure.org/2004,5733)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12. Januar 2004 - 13 UF 666/03 (https://dejure.org/2004,5733)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage auf Abänderung des Unterhaltstitels; Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt; Berechnung des Trennungsunterhalts; Berücksichtigung von Tilgungsraten auf bestehende Schulden im Rahmen der Unterhaltsberechnung

  • zvi-online.de

    BGB §§ 1569 ff.; InsO § 4a
    Keine Absenkung des Unterhalts wegen Einkommensverringerung bei unterlassenem Verbraucherinsolvenzverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Unterhaltspflichtiger muß u.U. Verbraucherinsolvenz anmelden!

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 1360 ff. § 1361 § § 1601 ff.
    Verpflichtung zur Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zwecks Sicherstellung von Unterhaltszahlungen

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 1256
  • FamRZ 2004, 823
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.12.2007 - XII ZR 23/06

    Keine Obliegenheit des Unterhaltsschuldners zur Einleitung der

    aa) Teilweise wird dem Unterhaltsschuldner die Einleitung der Verbraucherinsolvenz generell schon dann zugemutet, wenn eine nachhaltige Überschuldung vorliegt, die Verbindlichkeiten also im Verhältnis zum Einkommen unangemessen hoch sind und sich über einen langen Zeitraum erstrecken (so OLG Koblenz FamRZ 2004, 823, 824; vgl. auch Melchers/Hauß Unterhalt und Verbraucherinsolvenz Rdn. 260 ff.).
  • OLG Frankfurt, 30.11.2005 - 2 UF 166/05

    Trennungsunterhaltsanspruch: Obliegenheit des Unterhaltsschuldners zur Einleitung

    Der Senat folgt insoweit der Rechtsauffassung des OLG Koblenz (FamRZ 2004, 823 f.), das die Obliegenheit zur Einleitung eines Privatinsolvenzverfahrens auch im Verhältnis zum Ehegatten bejaht hat, ohne diese Frage allerdings näher zu thematisieren.
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