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   BGH, 06.07.2005 - XII ZB 226/01   

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BGH, 06.07.2005 - XII ZB 226/01 (https://dejure.org/2005,2120)
BGH, Entscheidung vom 06.07.2005 - XII ZB 226/01 (https://dejure.org/2005,2120)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 2005 - XII ZB 226/01 (https://dejure.org/2005,2120)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3
    Ermittlung des Ehezeitanteils bei wegen vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit gezahlter Versorgungsrente der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versorgungsausgleich zwischen Ehegatten nach einer Scheidung; Berücksichtigung von Rentenanwartschaften bei der Durchführung eines Versorgungsausgleichs zwischen Ehegatten; Durchführung des Versorgungsausgleichs unter Ehegatten im Wege des Quasi-Splittings; Anwendung der ...

  • Judicialis

    BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3; ; VBL-Satzung § 40; ; VBL-Satzung § 41; ; VBL-Satzung § 42; ; VBL-Satzung § 43 a.F.; ; VBL-Satzung §§ 75 ff. n.F.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermittlung des Ehezeitanteils einer wegen vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit gezahlten Versorgungsrente

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    Nur die in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften dürfen von der ehezeitlichen Gesamtversorgung zur Ermittlung der Zusatzversorgung abgezogen werden

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 28
  • FamRZ 2005, 1458
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 04.10.1995 - XII ZB 38/94

    Berechnung des Ehezeitanteils einer Versorgungsrente der öffentlichen

    Auszug aus BGH, 06.07.2005 - XII ZB 226/01
    a) Zur Anwendung der sogenannten VBL-Methode bei der Ermittlung des Ehezeitanteils einer wegen vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit gezahlten Versorgungsrente der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1995 - XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93, 95).

    Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Ehezeitanteil der Versorgungsrente des Antragsgegners bei der VBL sei - entgegen dem Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1995 - XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93, 95 - nicht nach der VBL-Methode, sondern nach der vom Oberlandesgericht entwickelten modifizierten VBL-Methode zu ermitteln.

    Demgegenüber hatte der Senat in seinem Beschluß vom 4. Oktober 1995 (aaO 94 f.) bereits dargelegt, daß die Zusatzversorgung der VBL vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes eine an der Beamtenversorgung orientierte (Netto-)Gesamtversorgung zusichere, die nach Maßgabe des § 41 VBLS a.F. auf der Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgelts (§ 43 VBLS a.F.) und der gesamtversorgungsfähigen Zeit (§ 42 VBLS a.F.) errechnet werde.

  • BGH, 07.07.2004 - XII ZB 277/03

    Bewertung von Anwartschaften in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder

    Auszug aus BGH, 06.07.2005 - XII ZB 226/01
    Denn die Auskunft der VBL vom 1. Februar 2001 (und die ergänzende Auskunft vom 11. Juli 2001) berücksichtigt naturgemäß noch nicht die Satzungsänderung der VBL zum 1. Januar 2002, mit der das Gesamtversorgungssystem durch ein sogenanntes Punktemodell ersetzt wurde (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 204 ff., 209 ff., 214 c ff.).
  • OLG Oldenburg, 30.11.2000 - 11 UF 106/99

    Anwendung der sogenannten VBL-Methode hinsichtlich Berechnung des Ehezeitanteils

    Auszug aus BGH, 06.07.2005 - XII ZB 226/01
    Das Oberlandesgericht hat (zwar nicht im vorliegenden Verfahren, vgl. aber OLG Oldenburg FamRZ 2001, 484, 487; entsprechend die Kommentierung bei Staudinger/Rehme Bearb. 1998 § 1587 a Rdn. 335) weiter ausgeführt, in einem Fall wie dem vorliegendem, in dem die außerhalb der VBL-Umlagemonate liegenden Rentenerwerbszeiten sämtlich auf die Zeit vor Beginn der Ehezeit entfallen, werde der Ehezeitanteil nach der VBL-Methode zwingend und ohne Ausnahme zu hoch bemessen.
  • BGH, 05.10.1994 - XII ZB 129/92

    Berechnung des Ehezeitanteils eines Anrechts auf betriebliche Altersversorgung

    Auszug aus BGH, 06.07.2005 - XII ZB 226/01
    Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts (und entsprechend die Kommentierung bei Staudinger/Rehme Bearb. 2004 aaO Rdn. 318 ff., 329 ff.) verkennt die Besonderheiten der (ehemaligen) Gesamtversorgung bei der VBL gegenüber sonstigen betrieblichen Gesamtversorgungen (vgl. dazu etwa Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 - XII ZB 165/88 - FamRZ 1991, 1416 und vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 129/92 - FamRZ 1995, 88).
  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 165/88

    Versorgungsausgleich bei privater betrieblicher Altersversorgung

    Auszug aus BGH, 06.07.2005 - XII ZB 226/01
    Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts (und entsprechend die Kommentierung bei Staudinger/Rehme Bearb. 2004 aaO Rdn. 318 ff., 329 ff.) verkennt die Besonderheiten der (ehemaligen) Gesamtversorgung bei der VBL gegenüber sonstigen betrieblichen Gesamtversorgungen (vgl. dazu etwa Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 - XII ZB 165/88 - FamRZ 1991, 1416 und vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 129/92 - FamRZ 1995, 88).
  • BGH, 24.09.1997 - XII ZB 63/95

    Einbeziehung einer Versorgungsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der

    Auszug aus BGH, 06.07.2005 - XII ZB 226/01
    Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß die seit der Erwerbsunfähigkeit des Antragsgegners von der VBL gezahlte Rente vorliegend in den hier nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB durchzuführenden Versorgungsausgleich einzubeziehen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 24. September 1997 - XII ZB 63/95 - FamRZ 1997, 1535).
  • OLG Karlsruhe, 01.10.1999 - 20 UF 64/97

    Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleiches; Ausgleich von

    Auszug aus BGH, 06.07.2005 - XII ZB 226/01
    Der Senat hält im Grundsatz an dieser Auffassung, die sich zwischenzeitlich in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 235, 236) und auch in der Literatur (vgl. Soergel/Häußermann § 587 Rdn. 31; Bamberger/Roth/Bergmann § 1587 a Rdn. 106; Palandt/Brudermüller § 1587 a Rdn. 67) mehrheitlich durchgesetzt hat, fest.
  • BGH, 20.07.2005 - XII ZB 211/00

    Berechnung des Ehezeitanteils eines Anrechtes der Zusatzversorgung des

    Zur Berechnung des Ehezeitanteils eines Anrechtes der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBL) in dem bis zum 31.12.2001 geltenden Gesamtversorgungssystem (im Anschluß an Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1995 - XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93 und vom 6. Juli 2005 - XII ZB 226/01 -).
  • BGH, 18.02.2009 - XII ZB 54/06

    Behandlung von Anrechten gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der

    Auf die zugelassene weitere Beschwerde der VBL, mit der sie die bei ihr bestehenden Anrechte auf der Grundlage der vom Senat entwickelten VBL-Methode bewertet wissen wollte, hat der Senat mit Beschluss vom 6. Juli 2005 (- XII ZB 226/01 - FamRZ 2005, 1458) die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 31. Oktober 2001 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, weil der Ehezeitanteil der Versorgung des Ehemannes bei der VBL nicht unter Zugrundelegung der Senatsrechtsprechung ermittelt war.
  • BGH, 09.11.2005 - XII ZB 229/01

    Berücksichtigung von Versorgungsanwartschaften im öffentlichen Dienst; Berechnung

    c) Zur Berechnung des Ehezeitanteils eines Anrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBL) in dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesamtversorgungssystem (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 6. Juli 2005 - XII ZB 226/01 - FamRZ 2005, 1458).
  • OLG Karlsruhe, 10.01.2006 - 16 UF 86/05

    Versorgungsausgleich: Berechnung des ehezeitbezogenen Anteils aus einer

    Für die Berechnung des Ehezeitanteils dieses Betrages bietet sich zunächst an, nach der sogenannten VBL-Methode vorzugehen ( Methode seit BGH FamRZ 1985, 363 herrschende Praxis; zuletzt allgemein bestätigt durch BGH FamRZ 2005, 1458 m.w.N.; Anwendung derselben auf die Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 VBLS dort indessen offen gelassen).
  • OLG Karlsruhe, 17.01.2008 - 18 UF 166/97

    Ermittlung des Werts berufsständischer Versorgungsanrechte

    Der nach der "VBL"-Methode ermittelte Ehezeitanteil (BGH, FamRZ 2005, 1458 ff.) von 27 Euro ist daher nach Umwertung gemäß § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 , Abs. 4 BGB i.V.m. § 1 Abs. 3 BarwertVO auf Seiten der Antragstellerin zu berücksichtigen.
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