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   LG Marburg, 08.10.2004 - 3 T 210/04   

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https://dejure.org/2004,16025
LG Marburg, 08.10.2004 - 3 T 210/04 (https://dejure.org/2004,16025)
LG Marburg, Entscheidung vom 08.10.2004 - 3 T 210/04 (https://dejure.org/2004,16025)
LG Marburg, Entscheidung vom 08. Oktober 2004 - 3 T 210/04 (https://dejure.org/2004,16025)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1903 Abs. 1; FGG § 69f
    Voraussetzungen eines Einwilligungsvorbehalts für Vermögensverfügungen des Betreuten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 549
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 04.02.1997 - 3Z BR 8/97

    Betreuuerbestellung und Einwilligungsvorbehalt bei drohender Verschuldung des

    Auszug aus LG Marburg, 08.10.2004 - 3 T 210/04
    Die Gefahr geringfügiger Vermögensschäden reicht alleine nicht aus (vgl. BayObLG, Beschluss vom 04.02.1997, FamRZ 1997, 902 ; Beschluss vom 01.10.1997, FamRZ 1997, 454).
  • OLG Köln, 04.06.1996 - 22 U 220/95

    Voraussetzungen der Pflichtteilsentziehung

    Auszug aus LG Marburg, 08.10.2004 - 3 T 210/04
    Die Gefahr geringfügiger Vermögensschäden reicht alleine nicht aus (vgl. BayObLG, Beschluss vom 04.02.1997, FamRZ 1997, 902 ; Beschluss vom 01.10.1997, FamRZ 1997, 454).
  • OLG Köln, 26.08.2020 - 10 UF 114/19

    Beschwerde gegen einen Ausspruch zum Zugewinn; Bewertung einer Immobilie im

    Bei der Bewertung der Immobilie im Zugewinn ist nämlich der Grundstückswert als Aktivposten und die noch offene Darlehensvaluta als Passivposten auszuweisen (BGH, Urt. v. 06.11.2019 - XII ZB 311/18, FamRZ 2020, 231), wobei lediglich die Restschuld, nicht aber die - im späteren Verlauf hierauf noch zu zahlenden - Zinsen abzugsfähig sind (OLG München, Beschl. v. 22.06.2004 - 16 UF 887/04, FamRZ 2005, 549; Gerhardt/Schulz, FamRZ 2005, 317 (319)), da die erst in der Zukunft fällig werdenden Zinsen nicht im Endvermögen bilanziert werden (Müko-Koch, 8. Aufl. (2019), § 1375, Rn. 42).
  • OLG Köln, 23.06.2020 - 10 UF 114/19

    Anspruch auf Zugewinn; Berechnung von Anfangsvermögen und Endvermögen

    Bei der Bewertung der Immobilie im Zugewinn ist nämlich der Grundstückswert als Aktivposten und die noch offene Darlehensvaluta als Passivposten auszuweisen (BGH, Urt. v. 06.11.2019 - XII ZB 311/18, FamRZ 2020, 231), wobei lediglich die Restschuld, nicht aber die - im späteren Verlauf hierauf noch zu zahlenden - Zinsen abzugsfähig sind (OLG München, Beschl. v. 22.06.2004 - 16 UF 887/04, FamRZ 2005, 549; Gerhardt/Schulz, FamRZ 2005, 317 (319)), da die erst in der Zukunft fällig werdenden Zinsen nicht im Endvermögen bilanziert werden (Müko-Koch, 8. Aufl. (2019), § 1375, Rn. 42).
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