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LG Marburg, 08.10.2004 - 3 T 210/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1903 Abs. 1; FGG § 69f
Voraussetzungen eines Einwilligungsvorbehalts für Vermögensverfügungen des Betreuten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)
Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts
Verfahrensgang
- AG Biedenkopf, 03.06.2004 - 63 XVII 13/03
- LG Marburg, 08.10.2004 - 3 T 210/04
Papierfundstellen
- FamRZ 2005, 549
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BayObLG, 04.02.1997 - 3Z BR 8/97
Betreuuerbestellung und Einwilligungsvorbehalt bei drohender Verschuldung des …
Auszug aus LG Marburg, 08.10.2004 - 3 T 210/04
Die Gefahr geringfügiger Vermögensschäden reicht alleine nicht aus (vgl. BayObLG, Beschluss vom 04.02.1997, FamRZ 1997, 902 ; Beschluss vom 01.10.1997, FamRZ 1997, 454). - OLG Köln, 04.06.1996 - 22 U 220/95
Voraussetzungen der Pflichtteilsentziehung
Auszug aus LG Marburg, 08.10.2004 - 3 T 210/04
Die Gefahr geringfügiger Vermögensschäden reicht alleine nicht aus (vgl. BayObLG, Beschluss vom 04.02.1997, FamRZ 1997, 902 ; Beschluss vom 01.10.1997, FamRZ 1997, 454).
- OLG Köln, 26.08.2020 - 10 UF 114/19
Beschwerde gegen einen Ausspruch zum Zugewinn; Bewertung einer Immobilie im …
Bei der Bewertung der Immobilie im Zugewinn ist nämlich der Grundstückswert als Aktivposten und die noch offene Darlehensvaluta als Passivposten auszuweisen (…BGH, Urt. v. 06.11.2019 - XII ZB 311/18, FamRZ 2020, 231), wobei lediglich die Restschuld, nicht aber die - im späteren Verlauf hierauf noch zu zahlenden - Zinsen abzugsfähig sind (OLG München, Beschl. v. 22.06.2004 - 16 UF 887/04, FamRZ 2005, 549; Gerhardt/Schulz, FamRZ 2005, 317 (319)), da die erst in der Zukunft fällig werdenden Zinsen nicht im Endvermögen bilanziert werden (…Müko-Koch, 8. Aufl. (2019), § 1375, Rn. 42). - OLG Köln, 23.06.2020 - 10 UF 114/19
Anspruch auf Zugewinn; Berechnung von Anfangsvermögen und Endvermögen
Bei der Bewertung der Immobilie im Zugewinn ist nämlich der Grundstückswert als Aktivposten und die noch offene Darlehensvaluta als Passivposten auszuweisen (…BGH, Urt. v. 06.11.2019 - XII ZB 311/18, FamRZ 2020, 231), wobei lediglich die Restschuld, nicht aber die - im späteren Verlauf hierauf noch zu zahlenden - Zinsen abzugsfähig sind (OLG München, Beschl. v. 22.06.2004 - 16 UF 887/04, FamRZ 2005, 549; Gerhardt/Schulz, FamRZ 2005, 317 (319)), da die erst in der Zukunft fällig werdenden Zinsen nicht im Endvermögen bilanziert werden (…Müko-Koch, 8. Aufl. (2019), § 1375, Rn. 42).