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   OLG München, 30.07.2012 - 11 WF 1138/12   

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https://dejure.org/2012,21703
OLG München, 30.07.2012 - 11 WF 1138/12 (https://dejure.org/2012,21703)
OLG München, Entscheidung vom 30.07.2012 - 11 WF 1138/12 (https://dejure.org/2012,21703)
OLG München, Entscheidung vom 30. Juli 2012 - 11 WF 1138/12 (https://dejure.org/2012,21703)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung des Verfahrensbeistandes für ein minderjähriges Kind im Scheidungsverbundverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung des für mehrere Kindschaftssachen bestellten Verfahrensbeistandes für ein minderjähriges Kind im Scheidungsverbundverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Lediglich eine Pauschalvergütung für Verfahrensbeistand in familienrechtlichem Verbundverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 3735
  • MDR 2012, 1229
  • FamRZ 2013, 318
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 268/10

    Verfahrensbeistandschaft für Minderjährige: Vergütung des Verfahrensbeistandes

    Auszug aus OLG München, 30.07.2012 - 11 WF 1138/12
    Im Gegenzug wird die Pauschalvergütung auch dann nicht beschränkt, wenn ein Verfahrensbeistand in unkomplizierten Angelegenheiten nur in sehr eingeschränktem Umfang tätig werden muss (vgl. BGH NJW 2010, 3449 = FamRZ 2010, 1896).
  • BGH, 17.11.2010 - XII ZB 478/10

    Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen: Vergütungsanspruch bei Tätigkeit im

    Auszug aus OLG München, 30.07.2012 - 11 WF 1138/12
    Im Hinblick darauf hat der 12. Senat des Bundesgerichtshofs in zwei Beschlüssen vom 17.11.2010 - XII ZB 478/10 (NJW 2011, 455 = FamRZ 2011, 199) und 19.01.2011 - XII ZB 486/10 (NJW 2011, 1451 = FamRZ 2011, 467) für Verfahrensbeistände, die im Hauptsacheverfahren einerseits und im Eilverfahren andererseits bzw. in einem Sorgerechtsverfahren und parallel dazu in einem Verfahren auf Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung für ein minderjähriges Kind bestellt worden waren, jeweils einen Anspruch auf eine gesonderte Vergütungspauschale bejaht, wobei eine Anrechnung nicht stattfinden soll.
  • BGH, 19.01.2011 - XII ZB 486/10

    Vergütung des Verfahrensbeistands in Kindschaftssachen: Parallele Bestellung in

    Auszug aus OLG München, 30.07.2012 - 11 WF 1138/12
    Im Hinblick darauf hat der 12. Senat des Bundesgerichtshofs in zwei Beschlüssen vom 17.11.2010 - XII ZB 478/10 (NJW 2011, 455 = FamRZ 2011, 199) und 19.01.2011 - XII ZB 486/10 (NJW 2011, 1451 = FamRZ 2011, 467) für Verfahrensbeistände, die im Hauptsacheverfahren einerseits und im Eilverfahren andererseits bzw. in einem Sorgerechtsverfahren und parallel dazu in einem Verfahren auf Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung für ein minderjähriges Kind bestellt worden waren, jeweils einen Anspruch auf eine gesonderte Vergütungspauschale bejaht, wobei eine Anrechnung nicht stattfinden soll.
  • OLG München, 22.02.2013 - 11 WF 250/13

    Vergütung des in zwei Kindschaftsverfahren bestellten Verfahrensbeistandes nach

    (Aufgabe des Senatsbeschlusses vom 30.07.2012 - 11 WF 1138/12 infolge des BGH-Beschlusses vom 01.08.2012 - XII ZB 456/11.).

    Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, insbesondere weil angesichts des BGH-Beschlusses vom 01.08.2012 - XII ZB 456/11, = NJW 2012, 3100 , der vom Bezirksrevisor herangezogene Senatsbeschluss vom 30.07.2012 - 11 WF 1138/12, = NJW 2012, 3735 , nicht mehr aufrecht erhalten werden kann:.

    Soweit der Senat - zeitlich ganz kurz vor dem BGH-Beschluss vom 01.08.2012 - entschieden hat, innerhalb eines Verbundes von Scheidungs- und Folgesachen gemäß § 137 Abs. 1 , Abs. 3 FamFG könne in einem Verfahren die Pauschalvergütung nach § 158 Abs. 7 Satz 2, 3 FamFG nur einmal anfallen (Beschl. v. 30.07.2012 - 11 WF 1138/12, = NJW 2012, 3735 m. Anm. Menne FamRB 12, 368), wird daran nicht mehr festgehalten: Es kommt demgemäß nicht darauf an, ob die Gerichts kosten in derartigen Fällen nur einmal anfallen (§ 44 Abs. 1 FamGKG ) oder ob es sich bei Scheidungs- und Folgesachen um "dieselbe Angelegenheit" im Sinne des anwaltlichen Gebührenrechts handelt (§§ 16 Nr. 4, 15 Abs. 2 RVG ; immerhin orientiert sich die Neuregelung der Vergütung an anwaltlichen Gebühren, vgl. Prütting-Stößer, FamFG , 2009 , § 158 Rn. 30).

  • OLG Köln, 28.11.1985 - 4 WF 313/85
    Aus Art. 6 GG als unmittelbar auf das materielle Recht einwirkende Grundrechtsnorm (BVerfGE 6, 55, 71 f, 76 = FamRZ 1957, 82; 10, 59, 66 = FamRZ 1959, 416; 13, 318, 325 = FamRZ 1962, 107; 22, 93, 98 = FamRZ 1967, 447; 28, 104, 112 = FamRZ 1970, 304; 31, 58, 67 = FamRZ 1971, 414; 55, 114, 126 = FamRZ 1980, 1093, 1095) ist des weiteren zu folgern, daß der an der Ehe festhaltende Ehepartner über die gesetzlich normierten Fälle hinaus (Trennungsunterhalt, Prozeßkostenvorschuß) grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den Scheidungs- und Trennungswillen des anderen Ehepartners zu unterstützen.
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