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   LG Berlin, 09.12.2011 - 63 S 220/11   

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https://dejure.org/2011,44251
LG Berlin, 09.12.2011 - 63 S 220/11 (https://dejure.org/2011,44251)
LG Berlin, Entscheidung vom 09.12.2011 - 63 S 220/11 (https://dejure.org/2011,44251)
LG Berlin, Entscheidung vom 09. Dezember 2011 - 63 S 220/11 (https://dejure.org/2011,44251)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Vermieters gegen den Mieter auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach § 558 BGB aufgrund eines Erhöhungsverlangens

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mieterhöhung mit dem Berliner Mietspiegel; keine Widerlegung der Vermutungswirkung des Mietspiegels durch Sachverständigengutachten; Dielenfußboden kein "hochwertiger Bodenbelag"

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Kurzinformation)

    Berliner Mietspiegel

  • mietrechtsiegen.de

    Mieterhöhungsverlangen - Einholung Sachverständigengutachtens bei Vorliegen eines Mietspiegels

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 558 ff.
    Anspruch eines Vermieters gegen den Mieter auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach § 558 BGB aufgrund eines Erhöhungsverlangens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Dielenboden: Kein "hochwertiger Bodenbelag"!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • blog.de (Kurzinformation)

    Dielenboden ist nicht Parkettboden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Dielenboden ist nicht gleichwertig mit Parkett

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Dielenboden ist nicht gleichwertig mit Parkett

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Qualifizierter Mietspiegel: Wie kann dessen Vermutungswirkung widerlegt werden? (IMR 2012, 225)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GE 2012, 271
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 20.04.2005 - VIII ZR 110/04

    Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete

    Auszug aus LG Berlin, 09.12.2011 - 63 S 220/11
    Zu Recht geht die Klägerin davon aus, dass es ihr einerseits unbenommen ist, gem. § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB das Erhöhungsverlangen - wie geschehen - mit Vergleichswohnungen zu begründen; gleichwohl ist andererseits das Gericht im Streitfalle befugt, einen qualifizierten Mietspiegel als Beweismittel wegen seiner Vermutungswirkung zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete heranzuziehen und eine etwa vorhandene Orientierungshilfe als Schätzgrundlage zu verwenden(BGH, Urt. v. 20.04.2005 - VIII ZR 110/04, GE 2005, 663).

    Die Verwendung eines qualifizierten Mietspiegels nebst Schätzung der Spanneneinordnung durch das Gericht gemäß § 287 ZPO garantiert im Interesse beider Parteien eine rasche Entscheidung und vermeidet die Entstehung von Gutachterkosten, die im Falle eines Teilunterliegens den Erhöhungsbetrag leicht erheblich schmälern oder sogar aufzehren können (vgl. BGH, Urteil vom 20.4.2005 - VIII ZR 110/04, GE 2005, 663).

  • BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 99/09

    Zur Verwendung von Mietspiegeln bei Mieterhöhungen

    Auszug aus LG Berlin, 09.12.2011 - 63 S 220/11
    Diese Vermutungswirkung kann von dem Prozessgegner nur durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden, vgl. § 292 Satz 1 ZPO (BGH, Urt. v. 16.06.2010 - VIII ZR 99/09, GE 2010, 1049).
  • BGH, 04.05.2011 - VIII ZR 227/10

    Wohnraummiete: Revisionsrechtliche Nachprüfung der Auslegung eines Mietspiegels;

    Auszug aus LG Berlin, 09.12.2011 - 63 S 220/11
    Soweit der BGH in seiner Entscheidung vom 04.05.2011 ( VIII ZR 227/10, NZM 2011, 511 )nunmehr davon ausgeht, dass ebenso wie bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch bei einem Mietspiegel im Sinne von § 558a Abs. 2 Nr. 1 , §§ 558c, 558d BGB ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht, das es rechtfertige, einen Mietspiegel innerhalb seines Geltungsbereichs wie eine revisible Rechtsnorm zu behandeln und somit die Auslegung eines Mietspiegels (§ 558a Abs. 2 Nr. 1 , §§ 558c, 558d BGB ) der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt, hält die Kammer an ihrer Ansicht, nach der die Überprüfung des qualifizierten Berliner Mietspiegels im Verwaltungsrechtsweg zu erfolgen habe und nicht den Zivilgerichten im Einzelfall bei der Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete vorbehalten sei, nicht mehr fest (so noch: LG Berlin, Urt. v. 10.09.2004 - 63 S 145/04, GE 2004, 1296).
  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

    Auszug aus LG Berlin, 09.12.2011 - 63 S 220/11
    Die Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete erfordert die Ermittlung der tatsächlich und üblicherweise gezahlten Miete für vergleichbare Wohnungen (Bundesverfassungsgericht vom 23.4.1974 - 1 BvR 6/74, NJW 1974 ,1939; vgl. LG Berlin v. 04.12.2009 - 63 S 97/09, GE 2010, 61).
  • BVerfG, 12.03.1980 - 1 BvR 759/77

    Vergleichsmiete III

    Auszug aus LG Berlin, 09.12.2011 - 63 S 220/11
    Sie ist nach diesen gesetzlichen Vorgaben ein objektiver Maßstab, der einen repräsentativen Querschnitt der üblichen Entgelte darstellen soll (BVerfGE 53, 352, 358).
  • LG Berlin, 27.11.2007 - 63 S 144/07

    Wohnraummiete in Berlin: Wohnwertmindernde und wohnwerterhöhende Merkmale nach

    Auszug aus LG Berlin, 09.12.2011 - 63 S 220/11
    Ein abgezogener, abgeschliffener und gewachster Dielenboden ist nicht mit dem Sondermerkmal gleichzusetzen, denn er ist in Bezug auf Qualität, Ästhetik und Haltbarkeit nicht mit den dort genannten Beispielen und insbesondere nicht mit einem Parkettboden vergleichbar (LG Berlin v. 27.11.2007 - 63 S 144/07, GE 2008, 124).
  • LG Berlin, 18.01.2011 - 63 S 241/10

    Laminat und die Miete steigt?

    Auszug aus LG Berlin, 09.12.2011 - 63 S 220/11
    Des Weiteren lag zum maßgeblichen Zeitpunkt - nämlich beim Zugang des Erhöhungsverlangens (vgl. BayObLG v. 27.10.1992 - RE-Miet 3/92, GE 1992, 1265; LG Berlin v. 18.01.2011 - 63 S 241/10, GE 2011, 411) - das wohnwertmindernde Merkmal der nicht abschließbaren Hauseingangstür vor.
  • BayObLG, 27.10.1992 - REMiet 3/92

    Zustimmung zu einer Mietzinserhöhung nach § 2 MHG

    Auszug aus LG Berlin, 09.12.2011 - 63 S 220/11
    Des Weiteren lag zum maßgeblichen Zeitpunkt - nämlich beim Zugang des Erhöhungsverlangens (vgl. BayObLG v. 27.10.1992 - RE-Miet 3/92, GE 1992, 1265; LG Berlin v. 18.01.2011 - 63 S 241/10, GE 2011, 411) - das wohnwertmindernde Merkmal der nicht abschließbaren Hauseingangstür vor.
  • LG Berlin, 04.12.2009 - 63 S 97/09
    Auszug aus LG Berlin, 09.12.2011 - 63 S 220/11
    Die Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete erfordert die Ermittlung der tatsächlich und üblicherweise gezahlten Miete für vergleichbare Wohnungen (Bundesverfassungsgericht vom 23.4.1974 - 1 BvR 6/74, NJW 1974 ,1939; vgl. LG Berlin v. 04.12.2009 - 63 S 97/09, GE 2010, 61).
  • LG Berlin, 10.09.2004 - 63 S 145/04
    Auszug aus LG Berlin, 09.12.2011 - 63 S 220/11
    Soweit der BGH in seiner Entscheidung vom 04.05.2011 ( VIII ZR 227/10, NZM 2011, 511 )nunmehr davon ausgeht, dass ebenso wie bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch bei einem Mietspiegel im Sinne von § 558a Abs. 2 Nr. 1 , §§ 558c, 558d BGB ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht, das es rechtfertige, einen Mietspiegel innerhalb seines Geltungsbereichs wie eine revisible Rechtsnorm zu behandeln und somit die Auslegung eines Mietspiegels (§ 558a Abs. 2 Nr. 1 , §§ 558c, 558d BGB ) der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt, hält die Kammer an ihrer Ansicht, nach der die Überprüfung des qualifizierten Berliner Mietspiegels im Verwaltungsrechtsweg zu erfolgen habe und nicht den Zivilgerichten im Einzelfall bei der Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete vorbehalten sei, nicht mehr fest (so noch: LG Berlin, Urt. v. 10.09.2004 - 63 S 145/04, GE 2004, 1296).
  • LG Berlin, 29.03.2017 - 65 S 424/16

    Wohnraummiete in Berlin: Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung zum

    Diesen Ansatz hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21. November 2012 (VIII ZR 46/12, WuM 2013, 233 = Grundeigentum 2013, 197) auch nicht etwa in Frage gestellt, sondern sich (lediglich) mit der Annahme des Berufungsgerichts auseinandergesetzt, dass ein qualifizierter Mietspiegel schon dann vorliegen soll, wenn dieser von seinem Ersteller als solcher bezeichnet und/oder von der Gemeinde und/oder von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter als solcher anerkannt und veröffentlicht wurde (vgl. LG Berlin, Urt. v. 09.12.2011 - 63 S 220/11, juris).
  • LG Berlin, 07.12.2017 - 67 S 218/17

    Mietpreisbremse verfassungswidrig? BVerfG-Vorlage

    Nach dem für die Einordnung maßgeblichen Gesamteindruck sind abgezogene - und in Berliner Altbauwohnungen typische - Dielen bereits qualitativ weder mit den im Mietspiegel ausdrücklich genannten Bodenbelägen noch mit einem modernen PVC-Boden gleichzusetzen, da sie in Bezug auf die entscheidenden Kriterien der Qualität, Ästhetik und Haltbarkeit nicht mit diesen vergleichbar sind (vgl. LG Berlin, Urt. v. 27. November 2007 - 63 S 144/07, a.a.O., juris Tz. 27; Urt. v. 9. Dezember 2011 - 63 S 220/11, GE 2012, 271, juris Tz. 30; a.A. LG Berlin, Urt. v. 16. November 2016 - 65 S 187/16, GE 2017, 53, juris Tz. 25).
  • BGH, 18.11.2020 - VIII ZR 123/20

    Zustimmungsprozess zur Erhöhung der Wohnraummiete: Heranziehung des Berliner

    Diesen Weg wird das Gericht bereits aus prozessökonomischen Gründen und zur Vermeidung des Anfalls hoher Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete beschreiten (vgl. etwa LG Berlin, GE 2012, 271, 272 - Vorinstanz zu VIII ZR 46/12).
  • BGH, 21.11.2012 - VIII ZR 46/12

    Zustimmungsprozess zum Mieterhöhungsverlangen bei Wohnraummiete: Tatrichterliche

    Das Berufungsgericht (LG Berlin, GE 2012, 271) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:.
  • BVerfG, 10.03.2020 - 1 BvQ 15/20

    Eilantrag gegen Mietendeckel erfolglos

    Daraus ergibt sich auch aufgrund einschlägiger Rechtsprechung wenig Interpretationsspielraum (vgl. beispielsweise LG Berlin Urteil vom 24. Februar 2006 - 67 S 335/05 -, GE 2006, 849 zu Laminat als hochwertigem Bodenbelag; Urteil vom 9. Dezember 2011 - 63 S 220/11 -, GE 2012, 271, und Urteil vom 13. Juli 2012 - 65 S 116/12 -, GE 2012, 1169, jeweils zu Dielenboden als im Unterschied zu Parkett nicht hochwertigem Bodenbelag; Urteil vom 12. März 2013 - 63 S 261/12 -, GE 2013, 947 zu Fliesen als gegebenenfalls hochwertigem Bodenbelag).
  • LG Berlin, 31.08.2016 - 65 S 197/16

    Zustimmungsklage zur Wohnraummieterhöhung: Heranziehung des Berliner Mietspiegel

    Diesen Ansatz hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21. November 2012 (VIII ZR 46/12, WuM 2013, 233 = Grundeigentum 2013, 197) auch nicht etwa aufgegeben oder in Frage gestellt, sondern sich (lediglich) - in Übereinstimmung mit den Gesetzesmaterialien und unter Bezugnahme auf diese - mit der Annahme des Berufungsgerichts auseinandergesetzt, dass ein qualifizierter Mietspiegel schon dann vorliegt, wenn er von seinem Ersteller als solcher bezeichnet und/oder von der Gemeinde und/oder von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter als solcher anerkannt und veröffentlicht wurde (vgl. LG Berlin, Urt. v. 09.12.2011 - 63 S 220/11, juris).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 17.03.2015 - 233 C 520/14

    Keine Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen einklagbar, sofern die ortsübliche

    Abgeschliffene Holzdielen sind kein Bodenbelag, der gleichwertig ist mit hochwertigem Parkett, Natur-/Kunststein oder Fliesen (vgl. LG Berlin, GE 2012, 271, 273).

    Sie berücksichtigt die bisherigen Erkenntnisse sowohl der Praxis als auch der Rechtsprechung (LG Berlin, 09.12.2011, 63 S 220/11, zitiert nach juris).

  • AG Berlin-Charlottenburg, 27.02.2015 - 232 C 262/14

    Berliner Mietspiegel 2013: Trotz wissenschaftlicher Bedenken tauglich!

    Die weiter angeführten abgeschliffenen Dielen stellen dagegen kein Sondermerkmal dar (vgl. LG Berlin GE 2012, 271, 273).
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