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   BGH, 16.05.1973 - VIII ZR 42/72   

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https://dejure.org/1973,2620
BGH, 16.05.1973 - VIII ZR 42/72 (https://dejure.org/1973,2620)
BGH, Entscheidung vom 16.05.1973 - VIII ZR 42/72 (https://dejure.org/1973,2620)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 1973 - VIII ZR 42/72 (https://dejure.org/1973,2620)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Zusatzerläuterung "patentiert" einer zum Verkauf angebotenen Ware - Verwendung des Wortes "patentiert" als Hinweis auf das Bestehen eines patentrechtlichen Schutzes - Verwendung des Wortes "patentiert" als Zusicherung einer Eigenschaft im Sinne des § 463 BGB - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1973, 1545
  • MDR 1973, 755
  • GRUR 1973, 667
  • DB 1973, 1293
  • DB 1973, 1294
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 11.07.1939 - I 4/39

    1. Nach welchen Grundsätzen richtet sich bei Veräußerungs- und Lizenzverträgen

    Auszug aus BGH, 16.05.1973 - VIII ZR 42/72
    Die von der Revision jetzt erstmals vertretene Vertragsauslegung, die entscheidend auf den Gebrauch des Wortes "patentiert" abgestellt ist, widerspricht jedenfalls allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, wie sie für Verträge der hier in Rede stehenden Art gelten: Bezeichnet ein ausländischer Verkäufer gegenüber seinem deutschen Abnehmer seine Ware ganz allgemein und ohne erläuternden Zusatz als "patentiert", so kann letzterer hieraus nicht mehr entnehmen, als daß der Verkäufer das Bestehen eines Patentes für seine Ware oder deren Herstellung in seinem eigenen (ausländischen) Heimatstaat behauptet und daß er das Bestehen eines solchen - für den Vertrieb der Ware in der Bundesrepublik rechtlich ganz unerheblichen - Schutzrechtes gerade deswegen hervorkehrt, um seine Ware als technisch hervorragend und als der Verleihung eines gewerblichen Schutzrechtes an sich fähig in ganz allgemeiner Form seinem Abnehmer anzupreisen (vgl. RGZ 163, 1,7).

    Zwar kann das Patent eines Dritten, das der Benutzung des gekauften Gegenstandes entgegensteht, ein "Recht" im Sinne des § 434 BGB sein, für dessen Nichtbestehen bzw. umgehende Beseitigung der Verkäufer grundsätzlich einzustehen hat (vgl. Palandt/Putzo, BGB 32. Aufl. § 434 Anm. 2 b sowie RGZ 163, 1,8, wo der besonders liegende Fall der Generallizenzierung eines Geheimverfahrens behandelt wird, dessen Benutzung ein Patent entgegensteht).

  • BGH, 16.05.1972 - GSZ 1/72

    Kostenstreitwert bei Aufrechnung

    Auszug aus BGH, 16.05.1973 - VIII ZR 42/72
    Lediglich bezüglich der Kosten erster Instanz war das Berufungsurteil von Amts wegen abzuändern, denn das Berufungsgericht hat - entgegen dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 16. Mai 1972 - GSZ 1/72 = BGHZ 59, 17 - bei Errechnung des Kostenstreitwertes für die erste Instanz die zur Aufrechnung gestellten Forderungen nicht außer Betracht gelassen, sondern dem Wert der Klageforderung hinzugerechnet.
  • BGH, 24.10.2000 - X ZR 15/98

    Bauschuttsortieranlage; Rechtsmangel einer Kaufsache bei Patentverletzung

    b) Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß es einen Rechtsmangel i.S. des § 434 BGB darstellt, wenn die gelieferte Sache oder ihr bestimmungsgemäßer Gebrauch das Patent eines Dritten verletzt (vgl. RG GRUR 1940, 265, 267 - Reibselschleuder; BGH, Urt. v. 16.5.1973 - VIII ZR 42/72, GRUR 1973, 667, 668 - Rolladenstäbe; Urt. v. 20.12.1978 - VIII ZR 114/77, NJW 1979, 713; für entgegenstehende Urheberrechte ebenso Sen.Urt. v. 14.5.1991 - X ZR 2/90, S. 9 des Urteilsumdr., insoweit in NJW-RR 1991, 1269 nicht abgedr.; für Namensrechte BGHZ 110, 196, 199; für Geschmacksmusterrechte OLG Düsseldorf GRUR 1993, 968).
  • BGH, 20.12.1978 - VIII ZR 114/77

    Klage auf Zahlung einer Lieferung magelhaften Motoröls - Vorliegen eines

    Daß ein Rechtsmangel im Sinne des § 434 BGB dann vorliegen kann, wenn eine Kaufsache in den Schutzbereich des Patentes eines Dritten fällt oder von dessen Alleinvertriebsrecht erfaßt wird, entspricht gefestigter Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum (RG JW 1911, 645 [Nr. 1] = WarnRspr 1911 Nr. 366; Senatsurteil vom 16. Mai 1973 - VIII ZR 42/72 = WM 1973, 978 = NJW 1973, 1545; Mezger in BGB-RGRK 12. Aufl. § 434 Rdn. 6 m.w.Nachw.).
  • LG Düsseldorf, 03.05.2018 - 4b O 140/17

    Spielzeugautos und Rennbahnsets

    Die Werbung mit einem Patenthinweis wird allgemein als besonders zugkräftig angesehen; der Verkehr erwartet bei patentierten Waren etwas technisch Vorteilhaftes (vgl. Benkard/Ullmann/Deichfuß, PatG, 11. A., 2015, § 146 Rn. 23 mit Hinweis auf BGH, Urt. v. 21.11.1969, I ZR 53/67; BGH, Urt. v. 16.05.1973, VIII ZR 42/72, NJW 1973, 1545, 1546 - Rolladenstäbe; OLG Stuttgart, Urt. v. 11.05.1990, 2 U 197/89, NJW 1990, 3097).
  • LG Düsseldorf, 13.10.2016 - 4b O 61/16

    Mini-Türschließer

    Es stellt einen Rechtsmangel im Sinne des § 435 BGB dar, wenn die gelieferte Sache oder ihr bestimmungsgemäßer Gebrauch das Patent eines Dritten - hier das des Herrn A - verletzt (vgl. RG, GRUR 1940, 265 - Reibselschleuder; BGH, GRUR 1973, 667 - Rolladenstäbe; BGH, NJW-RR 2001, 268).
  • LG Düsseldorf, 18.07.2017 - 4b O 80/17

    Spielzeugautos für Autorennbahnen

    Die Werbung mit einem Patenthinweis wird allgemein als besonders zugkräftig angesehen; der Verkehr erwartet bei patentierten Waren etwas technisch Vorteilhaftes (vgl. Benkard/Ullmann, PatG, 10. Aufl., § 146 Rn. 23 mit Hinweis auf BGH I ZR 53/67 v. 21.11.1969; BGH, NJW 1973, 1545 - Rolladenstäbe; OLG Stuttgart, NJW 1990, 3097).
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