Rechtsprechung
   BGH, 10.07.1997 - I ZB 6/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,464
BGH, 10.07.1997 - I ZB 6/95 (https://dejure.org/1997,464)
BGH, Entscheidung vom 10.07.1997 - I ZB 6/95 (https://dejure.org/1997,464)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 1997 - I ZB 6/95 (https://dejure.org/1997,464)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,464) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Eintragung eines angemeldeten Warenzeichens - Abstellen auf den Gesamteindruck der Zeichen zur Beurteilung der Verwechselungsgefahr - Mehrwortzeichen, Produktkennzeichen im Medizinbereich, Herstellerangabe als Faktoren in der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 1
    "IONOFIL"; Prägung des Gesamteindrucks einer aus Herstellerangabe und Produktkennzeichnung bestehenden Marke

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 41
  • GRUR 1997, 897
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 14.03.1996 - I ZB 36/93

    "Blendax Pep"; Bedeutung des Herstellernamens in zusammengesetzten Zeichen

    Auszug aus BGH, 10.07.1997 - I ZB 6/95
    Auch der weiterhin vom Bundespatentgericht herangezogene Gesichtspunkt, daß bei einem Mehrwortzeichen, wie dem Widerspruchszeichen, der Gesamteindruck durch die besondere, einem einzelnen Bestandteil in der Marke zukommende Bedeutung und Kennzeichnung so geprägt sein kann, daß die weiteren Bestandteile zurücktreten, ist, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, auch im Rahmen des hier in der Rechtsbeschwerdeinstanz anzuwendenden § 9 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG maßgeblich (vgl. BGH, Beschl. v. 14.3.1996 - I ZB 36/93, GRUR 1996, 404, 405 = WRP 1996, 739 - Blendax Pep; Beschl. v. 14.3.1996 - I ZB 37/93, GRUR 1996, 406, 407 - JUWEL, m.w.N.).

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß eine bloße Herstellerangabe als Bestandteil einer Marke im allgemeinen weitgehend in den Hintergrund tritt, weil der Verkehr die Waren, sofern es sich nicht um den Warenbereich der Bekleidung handelt, meist nicht nach dem Namen des Herstellers unterscheidet, sondern seine Aufmerksamkeit auf die sonstigen Merkmale zeichenmäßiger Kennzeichnung richtet (BGH, GRUR 1996, 404, 405 [BGH 14.03.1996 - I ZB 36/93] - Blendax Pep; GRUR 1996, 406, 407 - JUWEL, m.w.N.).

    Zwar kann diese Art der Zeichengestaltung und die Verwendung der Herstellerbezeichnung als Zeichenbestandteil die Vorstellung des Verkehrs bestimmen, die Herstellerangabe werde als zusätzliche Unterscheidungshilfe in einer für das Gesamtzeichen prägenden Art eingesetzt (vgl. BGH GRUR 1996, 404, 405 f. [BGH 14.03.1996 - I ZB 36/93] - Blendax Pep, m.w.N.).

  • BGH, 04.07.1996 - I ZB 6/94

    "DRANO/P3-drano"; Gesamteindruck einer aus mehreren Bestandteilen bestehenden

    Auszug aus BGH, 10.07.1997 - I ZB 6/95
    Das hat der Bundesgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (BGH, Beschl. v. 29.6.1995 - I ZB 22/93, GRUR 1996, 198, 199 - Springende Raubkatze; BGHZ 131, 122, 124 [BGH 25.10.1995 - I ZB 33/93] - Innovadiclophlont; BGH, Beschl. v. 4.7.1996 - I ZB 6/94, GRUR 1996, 977 [BGH 04.07.1996 - I ZB 6/94] - DRANO/P3-drano, m.w.N.).

    Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob es sich, wie im Streitfall, um die Beurteilung des älteren Widerspruchszeichens oder um die des jüngeren angemeldeten Zeichens handelt (BGH GRUR 1996, 977 [BGH 04.07.1996 - I ZB 6/94] - DRANO/P3-drano).

  • BGH, 14.03.1996 - I ZB 37/93

    "JUWEL"; Verwechslungsgefahr zweier Marken auf dem Warengebiet der Bekleidung

    Auszug aus BGH, 10.07.1997 - I ZB 6/95
    Auch der weiterhin vom Bundespatentgericht herangezogene Gesichtspunkt, daß bei einem Mehrwortzeichen, wie dem Widerspruchszeichen, der Gesamteindruck durch die besondere, einem einzelnen Bestandteil in der Marke zukommende Bedeutung und Kennzeichnung so geprägt sein kann, daß die weiteren Bestandteile zurücktreten, ist, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, auch im Rahmen des hier in der Rechtsbeschwerdeinstanz anzuwendenden § 9 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG maßgeblich (vgl. BGH, Beschl. v. 14.3.1996 - I ZB 36/93, GRUR 1996, 404, 405 = WRP 1996, 739 - Blendax Pep; Beschl. v. 14.3.1996 - I ZB 37/93, GRUR 1996, 406, 407 - JUWEL, m.w.N.).

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß eine bloße Herstellerangabe als Bestandteil einer Marke im allgemeinen weitgehend in den Hintergrund tritt, weil der Verkehr die Waren, sofern es sich nicht um den Warenbereich der Bekleidung handelt, meist nicht nach dem Namen des Herstellers unterscheidet, sondern seine Aufmerksamkeit auf die sonstigen Merkmale zeichenmäßiger Kennzeichnung richtet (BGH, GRUR 1996, 404, 405 [BGH 14.03.1996 - I ZB 36/93] - Blendax Pep; GRUR 1996, 406, 407 - JUWEL, m.w.N.).

  • BGH, 30.01.1963 - Ib ZR 118/61

    Bleiarbeiter

    Auszug aus BGH, 10.07.1997 - I ZB 6/95
    Denn nach der Lebenserfahrung begegnen Fachkreise - anders als der allgemeine Verkehr - einer Warenkennzeichnung in der Regel aufmerksam und werden deshalb aufgrund ihrer Fachkenntnis erkennen, daß das Widerspruchszeichen aus der vorangestellten Herstellerangabe "V." und dem kennzeichnungskräftigen Wort "Ionofil" als Produktkennzeichnung besteht (vgl. BGH, Urt. v. 25.4.1961 - I ZR 31/60, GRUR 1961, 535, 537 - arko; Urt. v. 30.1.1963 - Ib ZR 118/61, GRUR 1963, 478, 480 - Bleiarbeiter; Urt. v. 5.2.1969, - I ZR 134/66, GRUR 1969, 357, 358 - Sihl).
  • BGH, 29.06.1995 - I ZB 22/93

    "Springende Raubkatze"; Verwechslung eines aus Wort und Bild zusammengesetzten

    Auszug aus BGH, 10.07.1997 - I ZB 6/95
    Das hat der Bundesgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (BGH, Beschl. v. 29.6.1995 - I ZB 22/93, GRUR 1996, 198, 199 - Springende Raubkatze; BGHZ 131, 122, 124 [BGH 25.10.1995 - I ZB 33/93] - Innovadiclophlont; BGH, Beschl. v. 4.7.1996 - I ZB 6/94, GRUR 1996, 977 [BGH 04.07.1996 - I ZB 6/94] - DRANO/P3-drano, m.w.N.).
  • BGH, 08.11.1989 - I ZR 102/88

    "alpi/Alba Moda"; Verwechslungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus BGH, 10.07.1997 - I ZB 6/95
    Dieser Grundsatz schließt aber zugleich die Erkenntnis ein, daß einem einzelnen Bestandteil eines Zeichens eine unter Umständen besondere, das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft beigemessen werden kann und deshalb bei einer Übereinstimmung einer Bezeichnung mit dem so geprägten Zeichen die Verwechslungsgefahr zu bejahen ist (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 102/88, GRUR 1990, 367, 369 f. - alpi/Alba Moda).
  • BGH, 25.10.1995 - I ZB 33/93

    "Innovadiclophlont"; Verwechslungsgefahr zweier Marken für Arzneimittel

    Auszug aus BGH, 10.07.1997 - I ZB 6/95
    Das hat der Bundesgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (BGH, Beschl. v. 29.6.1995 - I ZB 22/93, GRUR 1996, 198, 199 - Springende Raubkatze; BGHZ 131, 122, 124 [BGH 25.10.1995 - I ZB 33/93] - Innovadiclophlont; BGH, Beschl. v. 4.7.1996 - I ZB 6/94, GRUR 1996, 977 [BGH 04.07.1996 - I ZB 6/94] - DRANO/P3-drano, m.w.N.).
  • BGH, 25.04.1961 - I ZR 31/60
    Auszug aus BGH, 10.07.1997 - I ZB 6/95
    Denn nach der Lebenserfahrung begegnen Fachkreise - anders als der allgemeine Verkehr - einer Warenkennzeichnung in der Regel aufmerksam und werden deshalb aufgrund ihrer Fachkenntnis erkennen, daß das Widerspruchszeichen aus der vorangestellten Herstellerangabe "V." und dem kennzeichnungskräftigen Wort "Ionofil" als Produktkennzeichnung besteht (vgl. BGH, Urt. v. 25.4.1961 - I ZR 31/60, GRUR 1961, 535, 537 - arko; Urt. v. 30.1.1963 - Ib ZR 118/61, GRUR 1963, 478, 480 - Bleiarbeiter; Urt. v. 5.2.1969, - I ZR 134/66, GRUR 1969, 357, 358 - Sihl).
  • BGH, 05.02.1969 - I ZR 134/66

    Schutz bekannter ausländischer Firmenkennzeichen im Inland - Gefahr der

    Auszug aus BGH, 10.07.1997 - I ZB 6/95
    Denn nach der Lebenserfahrung begegnen Fachkreise - anders als der allgemeine Verkehr - einer Warenkennzeichnung in der Regel aufmerksam und werden deshalb aufgrund ihrer Fachkenntnis erkennen, daß das Widerspruchszeichen aus der vorangestellten Herstellerangabe "V." und dem kennzeichnungskräftigen Wort "Ionofil" als Produktkennzeichnung besteht (vgl. BGH, Urt. v. 25.4.1961 - I ZR 31/60, GRUR 1961, 535, 537 - arko; Urt. v. 30.1.1963 - Ib ZR 118/61, GRUR 1963, 478, 480 - Bleiarbeiter; Urt. v. 5.2.1969, - I ZR 134/66, GRUR 1969, 357, 358 - Sihl).
  • BGH, 03.12.1976 - I ZB 4/75

    Widerspruch gegen die Eintragung eines Markennamens - Verwechslungsgefahr bei

    Auszug aus BGH, 10.07.1997 - I ZB 6/95
    Wird demgemäß die Bezeichnung "Ionofil" vom Verkehr als Produkt- und Sortenbezeichnung angesehen, durfte das Bundespatentgericht ohne Rechtsverstoß zugrunde legen, daß die in Frage stehenden Fachkreise dieser Bezeichnung auch eine selbständige Bedeutung beimessen (BGH, Beschl. v. 3.12.1976 - I ZB 4/75, GRUR 1977, 218, 219 - MERCOL).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht