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   OLG Hamburg, 15.01.2004 - 3 U 40/03   

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https://dejure.org/2004,9959
OLG Hamburg, 15.01.2004 - 3 U 40/03 (https://dejure.org/2004,9959)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.01.2004 - 3 U 40/03 (https://dejure.org/2004,9959)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15. Januar 2004 - 3 U 40/03 (https://dejure.org/2004,9959)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 3
    Irreführung der Werbebehauptung "Sorgenfrei ins Internet"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    "Sorgenfrei ins Internet" wettbewerbswidrig

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    "Sorgenfrei ins Internet" kommt niemand

  • beck.de (Leitsatz)

    «Sorgenfrei ins Internet»

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    "Sorgenfrei ins Internet" wettbewerbswidrig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2004, 333
  • MMR 2005, 119
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.05.2001 - I ZR 318/98

    Das Beste jeden Morgen

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.01.2004 - 3 U 40/03
    Sie enthalten keine Angaben i.S. von § 3 UWG (BGH, GRUR 2002, 182, 183 - Das Beste jeden Morgen m.w.N.).

    Da es vorliegend um eine Werbung für Waren bzw. Dienstleistungen des täglichen Bedarfs geht, kann der Senat selbst beurteilen, wie der Werbeslogan von den in Betracht kommenden Verkehrskreisen aufgefasst wird (BGH, GRUR 2002, 182, 184 - Das Beste jeden Morgen).

  • BGH, 26.09.2002 - I ZR 89/00

    Thermal Bad

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.01.2004 - 3 U 40/03
    Für das Verkehrsverständnis ist die Vorstellung eines situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers maßgebend (BGH, GRUR 2002, 550, 552 - Elternbriefe; BGH, WRP 2003, 275 - Thermal Bad).

    Die Verkehrsanschauung orientiert sich grundsätzlich am Wortsinn der Werbeaussage, d.h. am allgemeinen Sprachgebrauch und am allgemeinen Sprachverständnis (BGH, WRP 2003, 275 - Thermal Bad).

  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 193/99

    Elternbriefe

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.01.2004 - 3 U 40/03
    Für das Verkehrsverständnis ist die Vorstellung eines situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers maßgebend (BGH, GRUR 2002, 550, 552 - Elternbriefe; BGH, WRP 2003, 275 - Thermal Bad).
  • BGH, 17.02.2000 - I ZR 254/97

    Computerwerbung

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.01.2004 - 3 U 40/03
    Darauf, ob sich der richtige Sinn herausgehobener Werbeaussagen aus anderen, ihrerseits nicht blickfangmäßig hervortretenden Angaben derselben Werbung bei näherer Befassung mit dieser entnehmen lässt, kommt es dagegen nicht an; denn eine im Sinne des § 3 UWG relevante Irreführung liegt schon dann vor, wenn der Verkehr durch den - den falschen Anschein erweckenden - Blickfang veranlasst wird, sich mit dem Angebot näher zu beschäftigen (BGH, GRUR 2000, 911, 913 f. - Computerwerbung m.w.N.).
  • LG Hamburg, 24.01.2003 - 416 O 138/02
    Auszug aus OLG Hamburg, 15.01.2004 - 3 U 40/03
    das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.01.2003, Az. 416 O 138/02, dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird.
  • OLG Hamburg, 06.07.2006 - 3 U 244/05

    Irreführende Werbung: Angebot eines DSL-Internetzugangs mit der Angabe "Gehen Sie

    Die Verkehrsanschauung orientiert sich grundsätzlich am Wortsinn der Werbeaussage, d.h. am allgemeinen Sprachgebrauch und am allgemeinen Sprachverständnis (BGH, NJW-RR 2003, 260 - Thermal Bad; OLG Hamburg, NJOZ 2005, 3189 - 1&1 DSL PLUS bietet Ihnen mehr als einen zuverlässigen und sicheren Zugang zum Highspeed-Internet!; OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 333 - Sorgenfrei ins Internet; OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 157 - T-Online: sicher).

    Eine Vielzahl der angesprochenen Verbraucher wird zudem auf der Arbeitsstelle einen PC nutzen und von diesen Gefahren durch entsprechende Sicherheitsanweisungen und -software des Arbeitsgebers Kenntnis erlangt haben (OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 333 - Sorgenfrei ins Internet).

    Angesichts der konkreten Sicherheitsgefahren, die eine Internetnutzung für die Datensicherheit des Computernutzers mit sich bringt, ist die Auslobung, dass die Gefahren bei dem beworbenen Internetzugangs aufgrund der Nutzung der Sicherheitssoftware "Norton Internet Security 2005" ganz weitgehend ausgeschlossen seien, geeignet, den Kaufentschluss der angesprochenen Verbraucher zu beeinflussen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 333, 334 -Sorgenfrei ins Internet).

  • OLG Hamburg, 28.04.2005 - 3 U 209/04

    Irreführung durch Werbung mit zuverlässigem und sicherem Internetzugang

    Insoweit ist der vorliegende Fall mit dem vom Senat im Jahr 2002 entschiedenen Fall (GRUR-RR 2003, 157) und dem im Jahre 2004 entschiedenen Fall (3 U 40/03), der die blickfangmäßig herausgestellte Aussage: "Mit T... sorgenfrei ins Internet" zum Gegenstand hatte, nicht zu vergleichen.
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