Rechtsprechung
   OLG Köln, 09.09.2004 - 6 W 91/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,12603
OLG Köln, 09.09.2004 - 6 W 91/04 (https://dejure.org/2004,12603)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.09.2004 - 6 W 91/04 (https://dejure.org/2004,12603)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. September 2004 - 6 W 91/04 (https://dejure.org/2004,12603)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,12603) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 926 Abs. 1 § 936
    Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag, eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage zu setzen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2005, 101
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • OLG München, 29.10.2012 - 5 W 1648/12

    Einstweilige Verfügung: Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erhebung der

    Auch das OLG Köln sieht ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann nicht mehr als gegeben, wenn der Verfügungskläger nicht nur auf sämtliche Sachrechte aus dem Titel verzichtet hat, sondern auch auf die Rechte aus der Kostenentscheidung und einem etwaigen zugehörigen Kostenfeststellungsbeschluss (Beschluss vom 09.09.2004 - 6 W 91/04, OLGR Köln 2005, 51 = BeckRS 2004, 11709, juris; so auch Münchner Kommentar zur ZPO/Drescher, a.a.O., "Diese Sicherstellung verlangt auch den Verzicht auf die Rechte aus der Kostenentscheidung und einem etwa ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss").
  • OLG Nürnberg, 25.04.2005 - 3 W 482/05

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Anordnung der Klageerhebung nach § 926 ZPO bei

    Die Verfügungsbeklagten haben wegen der Belastung mit den Kosten ein fortbestehendes Interesse daran, dass die einstweilige Verfügung aufgehoben wird und damit ihre Pflicht zur Kostentragungspflicht entfällt (OLG Köln, GRUR-RR 2005, 101).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht