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   OLG Hamburg, 01.03.2012 - 3 U 160/10   

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OLG Hamburg, 01.03.2012 - 3 U 160/10 (https://dejure.org/2012,34033)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.03.2012 - 3 U 160/10 (https://dejure.org/2012,34033)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01. März 2012 - 3 U 160/10 (https://dejure.org/2012,34033)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Hamburg

    Praebiotik, Zur Unterstützung einer gesunden Darmflora

    Art 13 Abs 3 EGV 1924/2006, Art 28 Abs 6 Buchst b EGV 1924/2006
    Wettbewerbsverstoß: Zulässigkeit der Angabe "Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora" für Babynahrung nach der Health-Claims-Verordnung; Legalisierungswirkung eines Zulassungsantrags eines Dachverbandes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtswirkungen eines von einem Dachverband gestellten Zulassungsantrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtswirkungen eines von einem Dachverband gestellten Zulassungsantrags

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Zur Unterstützung einer gesunden Darmflora"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2012, 423
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.01.2011 - I ZR 22/09

    Gurktaler Kräuterlikör

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.03.2012 - 3 U 160/10
    Nach Art. 10 Abs. 1 HCV sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II der HCV (Art. 3 bis 7) und den speziellen Anforderungen des Kapitels IV der HCV (Art. 10 bis 19) entsprechen, gemäß der HCV zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind (BGH GRUR 2011, 246 Rn. 6 - Gurktaler Kräuterlikör; Meisternst/Haber, Praxiskomm. Health & Nutrition Claims Art. 10 Rn. 4 f.).

    Ob eine Aussage in diesem Sinne Gesundheitsbezug aufweist, ist - Erwägungsgrund 15 der HCV folgend - aus der Sicht des normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Hinblick auf die in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der HCV genannten Funktionen - insbesondere Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen sowie psychische oder Verhaltensfunktionen - zu beantworten (BGH GRUR 2011, 246 Rn. 9 - Gurktaler Kräuterlikör).

  • OLG Frankfurt, 10.11.2011 - 6 U 174/10

    Gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.03.2012 - 3 U 160/10
    Da es sich bei dem Verbot gesundheitsbezogener Angaben gem. Art. 10 Abs. 1 HCV um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt handelt, mithin Angaben nur im Falle der in der HCV geregelten Ausnahmen zulässig sind, trifft den Werbenden die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen (OLG Frankfurt, Urteil v. 10.11.2011, Az. 6 U 174/10, juris-Rn. 56 f.; LG Düsseldorf, Magazindienst 2010, 113, juris-Rn. 18).
  • BGH, 17.12.1951 - GSZ 2/51

    Unselbständige Anschlußrevision. Kosten

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.03.2012 - 3 U 160/10
    Die Antragsgegnerin hat auch die Kosten der von ihr zurückgenommenen Anschlussberufung zu tragen (§ 516 Abs. 3 S. 1 ZPO analog; vgl. BGHZ 4, 229, 240; Gerken, in: Wieczorek/Schütze, Großkommentar ZPO, 3. Aufl. 2004, § 524 Rn. 55; Musielak, ZPO, 8. Aufl. 2011, § 524 Rn. 31a).
  • BGH, 26.02.2014 - I ZR 178/12

    Zu gesundheitsbezogenen Angaben auf Babynahrung

    Zugunsten der Beklagten kann weiter unterstellt werden, dass die Antragstellung bei einem Mitgliedstaat ausreicht, also kein entsprechender Antrag für jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt werden muss (vgl. dazu OLG Hamburg, WRP 2013, 99, 101; Meisterernst in Meisterernst/Haber, Praxiskommentar Health & Nutrition Claims, 19. Lfg. Feb. 2013, Art. 28 Rn. 28h).

    Offenbleiben kann schließlich, ob die Beklagte die angegriffene Angabe bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 am 19. Januar 2007 im Sinne von Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung verwendet hat (vgl. dazu OLG Hamburg, WRP 2013, 99, 102; Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO Art. 28 Rn. 26; Gerstberger, ZLR 2012, 723, 733).

    aa) Bei der Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe inhaltlich mit einer im Sinne von Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 angemeldeten Angabe übereinstimmt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (OLG Hamburg, WRP 2013, 99, 101; Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO Art. 28 Rn. 28h).

    Zwischen einem markentypisch auf ein einziges Unternehmen hinweisenden Kennzeichen und der - zudem von einem Verband zugunsten einer Vielzahl von in Betracht kommenden Verwendern angemeldeten - rein beschreibenden Angabe eines Inhaltsstoffs besteht aber ein grundlegender inhaltlicher Unterschied, der der Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entgegensteht (ebenso OLG Hamburg, WRP 2013, 99, 101 f.; Gerstberger, ZLR 2012, 723, 732).

  • OLG Düsseldorf, 30.06.2016 - 15 U 8/15

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit der

    Bei der Frage, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe mit einer zugelassenen Angabe gleichbedeutend ist, ist - ebenso wie bei der Prüfung, ob eine verwendete Angabe inhaltlich mit einer im Sinne von Art. 28 Abs. 6 b) HCVO angemeldeten Angabe übereinstimmt (dazu BGH, GRUR 2014, 500 - Praebiotik; OLG Hamburg, WRP 2013, 99) -, grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (BGH, WRP 2016, 471 - Lernstark; in diese Richtung auch Rathke/Hahn in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Band II, C 111, EL 160 März 2015, Art. 10 HCVO Rn. 45).
  • OLG Celle, 22.10.2015 - 13 U 47/15

    Wettbewerbswidrigkeit der Veröffentlichung von Erfahrungsberichten für ein

    Diese Auslegung wird dadurch gestützt, dass zur Gewährleistung des mit der HCVO verfolgten Zwecks, der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für Verbraucher, und zur Wahrung des erforderlichen Maßes an Rechtssicherheit bei der Prüfung der Legalisierungswirkung ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. zu Art. 28 Abs. 6 HCVO: BGH, Urteil vom 26. Februar 2014, a. a. O. Tz. 29; OLG Hamburg, Urteil vom 1. März 2012 - 3 U 160/10, juris Tz. 37; zu Art. 28 Abs. 5 HCVO: OLG Hamburg, Urteil vom 21. Juni 2012 - 3 U 97/11, juris Tz. 66).

    Eine hierfür ausreichende Übereinstimmung bestand nicht, wenn in der angemeldeten Angabe einem Inhaltsstoff eine bestimmte Wirkung zugeschrieben wird, die konkret verwendete Aussage diese Wirkung aber nicht mit dem Inhaltsstoff, sondern beispielsweise mit einer Marke (dazu: BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - a. a. O. Tz. 30; OLG Hamburg, Urteil vom 1. März 2012 - 3 U 160/10, juris Tz. 40 ff.) oder mit dem gesamten Produkt (dazu: OLG Hamburg, Urteil vom 13. September 2012 - 3 U 107/11, juris Tz. 80) in Zusammenhang brachte.

  • OLG Celle, 22.10.2015 - 13 U 123/14

    Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für ein Lebensmittel zur

    Diese Auslegung wird dadurch gestützt, dass zur Gewährleistung des mit der HCVO verfolgten Zwecks, der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für Verbraucher, und zur Wahrung des erforderlichen Maßes an Rechtssicherheit bei der Prüfung der Legalisierungswirkung ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. zu Art. 28 Abs. 6 HCVO: BGH, Urteil vom 26. Februar 2014, a. a. O. Tz. 29; OLG Hamburg, Urteil vom 1. März 2012 - 3 U 160/10, juris Tz. 37; zu Art. 28 Abs. 5 HCVO: OLG Hamburg, Urteil vom 21. Juni 2012 - 3 U 97/11, juris Tz. 66).

    Eine hierfür ausreichende Übereinstimmung bestand nicht, wenn in der angemeldeten Angabe einem Inhaltsstoff eine bestimmte Wirkung zugeschrieben wird, die konkret verwendete Aussage diese Wirkung aber nicht mit dem Inhaltsstoff sondern beispielsweise mit einer Marke (dazu: BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - a. a. O. Tz. 30; OLG Hamburg, Urteil vom 1. März 2012 - 3 U 160/10, juris Tz. 40 ff.) oder mit dem gesamten Produkt (dazu: OLG Hamburg, Urteil vom 13. September 2012 - 3 U 107/11, juris Tz. 80) in Zusammenhang brachte.

  • OLG Hamburg, 21.06.2012 - 3 U 97/11

    Fitness für die grauen Zellen, Ginkgo Kapseln, Fitness für die grauen Zellen -

    Die Anwendung des übergangsweise legalisierenden Tatbestands des Art. 28 Abs. 6 HCV kommt daher ebenfalls allen Unternehmern zugute (vgl. Urteil des Senats vom 1.3.2012, 3 U 160/10; Meisterernst/Haber, a.a.O., Art. 28 Rn. 28h - sog. Musketierprinzip).
  • OLG Frankfurt, 09.08.2012 - 6 U 67/11

    Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe

    Zur Begründung verweist die Klägerin auf ein als Anlage K 20 (Bl. 371 ff. d.A.) überreichtes Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 1.3.2012 (3 U 160/10).
  • LG Frankfurt/Main, 10.02.2016 - 6 O 337/15

    Unzulässige Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für einen Kinderpudding

    Damit kann die Beklagte sich vorliegend nicht auf Art. 28 Abs. 6 Buchst, b) HCV berufen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Antrag der IDACE als der Antrag eines Verbandes für die Anwendung des Art. 28 Abs. 6 Buchst b) HCV ausreicht oder ob ein Antrag von jedem Unternehmen gesondert gestellt werden muss, dass die Angabe verwenden möchte und ob die Antragstellung bei einem Mitgliedsstaat ausreicht (vgl. BGH, aaO, Praebiotik Rn. 28; OLG Hamburg, Urteil vom 1.3.2012 - 3 U 160/10 - Praebiotik Rn. 36, zit. nach juris).
  • OLG Hamburg, 14.06.2012 - 3 U 5/11

    Praebiotik + Probiotik, Praebiotik + Probiotik I - EU-Lebensmittelrecht:

    Die Bezeichnung "Probiotik®" ist von der Antragsgegnerin unstreitig bereits seit längerer Zeit verwendet worden und war beispielsweise auch Bestandteil der Werbung, die in dem Verfahren vor dem Senat zum Az. 3 U 160/10 angegriffen wurde.
  • OLG Hamburg, 13.09.2012 - 3 U 107/11

    Wettbewerbsverstoß: Gesundheitsbezogene Angaben zu Kindermilch

    Dieser an die Wettbewerbsbehörde Frankreichs (Direction générale de la concurrence) gerichtete Antrag ist zur Entfaltung der gemeinschaftsweiten Legalisierungswirkung des Art. 28 Abs. 6 lit b) HCV grundsätzlich geeignet, weil zur Vermeidung unnötiger Mehrfachprüfung die Antragstellung durch einen beliebigen Betroffenen in (auch nur) einem Mitgliedsstaat als ausreichend anzusehen ist (vgl. Senat Urteil vom 1.3.2012, 3 U 160/10; Meisternst/Haber, Praxiskomm. Health & Nutrition Claims Art. 28 Rn. 28h).
  • LG Bielefeld, 27.08.2013 - 15 O 59/13

    Gesundheitsbezogene Angaben mit Bachblüten-Produkten

    Denn die Legalisierungswirkung des Art. 28 Abs. 2 HCVO könnte sich allenfalls auf die verwendeten Produktbezeichnungen beziehen, nicht jedoch auf die außerhalb der Produktbezeichnungen befindlichen streitgegenständlichen Zusätze (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2012, 423, 425).
  • OLG Hamburg, 02.09.2020 - 3 W 55/20

    Reign - Wettbewerbsverstoß: Werbung für ein Erfrischungsgetränk mit

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