(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.
(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.
Rechtsprechung zu § 516 ZPO
3.341 Entscheidungen zu § 516 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 08.06.2000 - 2 AZR 584/99
Urteil ohne Gründe - nachträgliche Zustellung
- BGH, 30.06.2011 - III ZB 24/11
Verfahrensrecht - Bis wann kann Berufung zurückgenommen werden?
- BGH, 27.11.2002 - XII ZR 205/02
Verfahrensrecht - Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde
- OLG Frankfurt, 18.07.2005 - 4 U 101/05
Verfahrensrecht - Berufungsrücknahme: Feststellung von Amts wegen
- OLG Rostock, 30.08.2007 - 6 U 1/06
Streitwert für das Berufungsverfahren: Berufungsrücknahme und ...
- OLG Frankfurt, 10.08.2005 - 5 UF 130/05
Beschwerdeschrift: Anforderung an die Unterschrift bei Einlegung der befristeten ...
- BAG, 20.12.2007 - 9 AZR 1040/06
Erledigung der Revision
- OLG München, 21.03.2012 - 9 U 5189/10
Verfahrensrecht - Streithelferskosten bei Berufungsrücknahme durch Hauptpartei
- OLG Celle, 30.01.2002 - 4 W 28/02
Wohnungseigentumsverfahren: Keine entsprechende Anwendung der Regelung für den ...
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Querverweise
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 117 (Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen)
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- Berufungsverfahren
- § 110
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskosten
- § 97 I (Rechtsmittelkosten) (zu § 516 III 1)
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 128 IV (Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren) (zu § 516 III 2)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Versäumnisurteil
- § 346 (Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs)