Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 1 - Berufung (§§ 511 - 541)   

§ 516
Zurücknahme der Berufung

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

Rechtsprechung zu § 516 ZPO

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Literatur im Internet zu § 516 ZPO

Querverweise

Auf § 516 ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 516 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozesskosten
            § 97 I (Rechtsmittelkosten) (zu § 516 III 1)
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 128 IV (Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren) (zu § 516 III 2)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Versäumnisurteil
            § 346 (Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs)
     
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 524 IV (Anschlussberufung)
        Revision
          § 565 (Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens)
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