(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.
(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.
Rechtsprechung zu § 516 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 86 Entscheidungen zu § 516 ZPO im Volltext bei
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- BGH, streitverkündeter Bürge, 21.5.69 (NJW 1969, 1480)
§ 68 ZPO, die Interventionswirkung geht weiter als die Rechtskraft und erfaßt auch präjudizielle Rechtsverhältnisse und tatsächliche Feststellungen, diese Wirkung gilt uneingeschränkt auch bei Teilklagen;
§ 68 ZPO, die Akzessorietät der Bürgschaft (§ 768 I 1 BGB) schließt nicht aus, daß dem allein streitverkündeten Bürgen Einreden abgeschnitten sind, die dem (nicht streitverkündeten) Hauptschuldner verbleiben;
§ 62 ZPO, keine notwendige Streitgenossenschaft zwischen Hauptschuldner und Bürgen;
§ 68 ZPO, keine Interventionswirkung bei Prozeßbeendigung durch Vergleich (anders, wenn lediglich die Berufung vergleichsweise zurückgenommen wird, § 515 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, § 516 ZPO <Fassung ab 1.1.02>, und das erstinstanzliche Urteil dadurch rechtskräftig wird)
Literatur im Internet zu § 516 ZPO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 516 ZPO:
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskosten
- § 97 I (Rechtsmittelkosten) (zu § 516 III 1)
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 128 IV (Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren) (zu § 516 III 2)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Versäumnisurteil
- § 346 (Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs)
Rechtsberatung
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