Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 1 - Berufung (§§ 511 - 541)   
§ 528
Bindung an die Berufungsanträge

Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

Rechtsprechung zu § 528 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 528 ZPO

Querverweise

Auf § 528 ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 528 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 308 (Bindung an die Parteianträge)

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