(1) Das Berufungsgericht kann durch Beschluss den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
| 1. | die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, | |
| 2. | die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, | |
| 3. | die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und | |
| 4. | nicht bereits im Haupttermin zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist. |
(2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit dem Berufungsgericht zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
| 1. | sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder | |
| 2. | die Parteien dies übereinstimmend beantragen. |
Das Berufungsgericht übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen. Es entscheidet hierüber nach Anhörung der Parteien durch Beschluss. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(4) In Sachen der Kammer für Handelssachen kann Einzelrichter nur der Vorsitzende sein.
Rechtsprechung zu § 526 ZPO
238 Entscheidungen zu § 526 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 12.12.2006 - VI ZR 4/06
Unfallhaftpflichtprozess - Klage + Widerklage: Haftungsquoten können variieren
- BGH, 16.04.2008 - XII ZB 37/08
Verfahrensrecht - Entscheidung des Einzelrichters in Betreuungssachen?
- BGH, 04.04.2012 - III ZR 75/11
Zivilprozess - Übertragung des Rechtsstreits: Zuständigkeit des Einzelrichters?
- KG, 09.03.2006 - 21 U 4/05
Verfahrensrecht - Voreingenommenheit des abgelehnten Richters
Zum selben Verfahren:
- BGH, 21.12.2006 - IX ZB 60/06
Verfahrensrecht - Entscheidung über Ablehnung eines Richters
- BGH, 21.12.2006 - IX ZB 60/06
- BGH, 27.02.2013 - IV ZR 42/11
Erbrecht - Pflichtteilsanspruch: Was tun bei eidesstattlicher Versicherung?
- KG, 04.05.2009 - 8 U 183/08
Mietrecht - Vermieterpflichten zur Abwendung des Kündigungsfolgeschadens
- OLG Jena, 13.11.2003 - 6 W 556/03
Vormundbestellung; Beteiligung, materielle
- KG, 26.11.2009 - 8 U 126/09
Mietrecht - Scheckübergabe: Stillschweigende Bestimmung des Tilgungszeitpunkts
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Literatur im Internet zu § 526 ZPO
- § 526 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 68 (Gang des Beschwerdeverfahrens)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 30
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung
- § 21g III
- Kammern für Handelssachen
- § 105 I (zu § 526 IV)