(1) Das Berufungsgericht kann durch Beschluss den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
| 1. | die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, | |
| 2. | die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, | |
| 3. | die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und | |
| 4. | nicht bereits im Haupttermin zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist. |
(2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit dem Berufungsgericht zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
| 1. | sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder | |
| 2. | die Parteien dies übereinstimmend beantragen. |
Das Berufungsgericht übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen. Es entscheidet hierüber nach Anhörung der Parteien durch Beschluss. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(4) In Sachen der Kammer für Handelssachen kann Einzelrichter nur der Vorsitzende sein.
Rechtsprechung zu § 526 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 29 Entscheidungen zu § 526 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 526 ZPO bei ibr-online
- BGH, 3 1/2-stündige Anhörung des Sachverständigen, 26.10.93 (NJW 1994, 801)
§ 823 I BGB, Arzthaftung, Beweislastumkehr (hinsichtlich Kausalität) wegen groben Behandlungsfehlers setzt auch Wahrscheinlichkeit der Ursächlichkeit voraus, sie bezieht sich nur auf den "Primärschaden", nicht auf Folgeschäden;
§ 524 II 2 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, jedenfalls im Arzthaftungsprozeß darf nicht die gesamte Beweisaufnahme durch den Einzelrichter vorgenommen werden (vgl. nunmehr § 526 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), zur Heilungsmöglichkeit nach § 295 ZPO;
§§ 556 II 3, 554 III ZPO <Fassung bis 31.12.01> (jetzt §§ 554, 551 III ZPO <Fassung ab 1.1.02>), Verfahrensfehler setzen für den Erfolg einer Anschlußberufung die Erhebung von Verfahrensrügen voraus
Literatur im Internet zu § 526 ZPO
- Berufung in Familiensachen - Entwicklungen seit der ZPO-Reform 2002
von RiOLG Dr. Frank Klinkhammer
Forum Familienrecht 6/2003, S. 225-232
über www.forum-familienrecht.de - ZPO-Reform - Berufungsverfahren
von VRiOLG a.D. Horst Luthin
Forum Familienrecht 1/2002, S. 2-4
über www.forum-familienrecht.de - § 526 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 526 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 68 (Gang des Beschwerdeverfahrens)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 30
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung
- § 21g III
- Kammern für Handelssachen
- § 105 I (zu § 526 IV)
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