(1) Erscheint der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.
(2) Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und beantragt der Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil, so ist das zulässige tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen. Soweit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall ist, ist die Berufung zurückzuweisen.
(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug sinngemäß.
Rechtsprechung zu § 539 ZPO
1.048 Entscheidungen zu § 539 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 26.09.2002 - VII ZR 422/00
Verfahrensrecht - Wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 539 ZPO
- OLG Celle, 29.10.2008 - 14 U 72/08
Verfahrensrecht - Teilurteil bei Tod einer Partei?
- BGH, 15.03.2000 - VIII ZR 31/99
Pflicht zur erneuten Erhebung der Beweise im Berufungsverfahren
- BGH, 06.11.2000 - II ZR 67/99
Aufhebung und Zurückverweisung im Berufungsverfahren; Aufhebung eines ...
- BGH, 09.05.2000 - KZR 1/99
Aussetzungszwang
- BGH, 18.02.1997 - XI ZR 317/95
Anfechtung einer im Berufungsverfahren erfolgten Aufhebung und Zurückverweisung
- BGH, 04.10.2000 - VIII ZR 109/99
Zulässigkeit eines Teilurteils und eines Zwischenurteils
- BGH, 29.03.2000 - VIII ZR 297/98
Übernahme einer unter Verstoß gegen die Öffentlichkeit durchgeführten ...
- BGH, 30.05.2001 - XII ZR 273/98
Mietrecht - Vereinbarung eines "Sonder"kündigungsrechts
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
22.09.2012
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
23.09.2012
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht
Querverweise
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 117 (Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen)