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Rechtsprechung
   EuGH, 15.09.2016 - C-518/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,28622
EuGH, 15.09.2016 - C-518/14 (https://dejure.org/2016,28622)
EuGH, Entscheidung vom 15.09.2016 - C-518/14 (https://dejure.org/2016,28622)
EuGH, Entscheidung vom 15. September 2016 - C-518/14 (https://dejure.org/2016,28622)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Europäischer Gerichtshof

    Senatex

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 - Vorsteuerabzug - Ausstellung von Rechnungen ohne Steuernummer und ohne Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer - Regelung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Senatex

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 - Vorsteuerabzug - Ausstellung von Rechnungen ohne Steuernummer und ohne Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer - Regelung ...

  • IWW
  • IWW

    Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 179, Art. 226 Nr. 3 der Richtlinie 2006/112/EG

  • Wolters Kluwer

    Notwendige Rechnungsangaben im Rahmen der Erbringung juristischer Dienstleistungen

  • Betriebs-Berater

    Ausstellung von Rechnungen ohne Steuernummer und ohne MwSt-Id.Nr. - Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die rückwirkende Berichtigung einer Rechnung ausgeschlossen ist

  • ra.de
  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    MwStSystRL Art. 63; MwStSystRL Art. 167; MwStSystRL Art. 168; MwStSystRL Art. 178 Buchst. a; MwStSystRL Art. 219; MwStSystRL Art. 226 Nr. 3
    Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167 , Art. 178 Buchst. a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 - Vorsteuerabzug - Ausstellung von Rechnungen ohne Steuernummer und ohne Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer - Regelung ...

  • rechtsportal.de

    Vorsteuerabzug bei rückwirkender Berichtigung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in den zugrundeliegenden Rechnungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechnung berichtigt: Vorsteuerabzug bereits im Ausstellungsjahr möglich!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Rückwirkende Rechnungsberichtigung zugelassen

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Rückwirkende Rechnungsberichtigung ist zulässig und erlaubt rückwirkenden Vorsteuerabzug

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei berichtigter Rechnung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Rechnungsberichtigung mit Wirkung für die Vergangenheit; Anforderungen an die Leistungsbeschreibung und das Leistungsdatum in Rechnungen

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Rückwirkende Rechnungskorrektur ermöglicht

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug: Entspannung in Sicht - Bislang lehnt die Finanzverwaltung den rückwirkenden Vorsteuerabzug aus fehlerhaften Rechnungen ab.

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Rechnungsberichtigung und geänderter Vorsteuerabzug rückwirkend möglich

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Rückwirkende Rechnungskorrektur

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Rechnungskorrektur: Nie wieder Nachzahlungszinsen?

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    MwSt: Darf der Rechnungsempfänger selbst berichtigen?

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Weigerung der nachträglichen Rechnungskorrektur europarechtswidrig

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Senatex

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 14 Abs 4 Nr 2, UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1, EUV 282/2011 Art 178, EUV 282/2011 Art 168
    Rückwirkung, Rechnung, Steuernummer, Rechnungsberichtigung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 - Vorsteuerabzug - Ausstellung von Rechnungen ohne Steuernummer und ohne Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer - Regelung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2016, 2325
  • DB 2016, 13
  • DB 2016, 2214
  • HFR 2016, 1029
 
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Wird zitiert von ... (136)Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-152/02

    Terra Baubedarf-Handel

    Auszug aus EuGH, 15.09.2016 - C-518/14
    Ist die vom Gerichtshof im Urteil vom 29. April 2004, Terra Baubedarf-Handel (C-152/02, EU:C:2004:268), festgestellte Ex-nunc-Wirkung einer erstmaligen Rechnungserstellung für den - hier vorliegenden - Fall der Ergänzung einer unvollständigen Rechnung durch die Urteile vom 15. Juli 2010, Pannon Gép Centrum (C-368/09, EU:C:2010:441), und vom 8. Mai 2013, Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297), insoweit relativiert, als der Gerichtshof in einem solchen Fall im Ergebnis eine Rückwirkung zulassen wollte?.

    Daraus folgt, dass das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich für den Zeitraum auszuüben ist, in dem zum einen dieses Recht entstanden ist und zum anderen der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Terra Baubedarf-Handel, C-152/02, EU:C:2004:268, Rn. 34).

    Rn. 39 Drittens hat der Gerichtshof zwar in Rn. 38 des Urteils vom 29. April 2004, Terra Baubedarf-Handel (C-152/02, EU:C:2004:268), entschieden, dass das Vorsteuerabzugsrecht für den Erklärungszeitraum auszuüben ist, in dem die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt wurde und in dem der Steuerpflichtige die Rechnung besitzt.

  • EuGH, 22.10.2015 - C-277/14

    PPUH Stehcemp - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …

    Auszug aus EuGH, 15.09.2016 - C-518/14
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp, C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So ist es, um dieses Recht geltend machen zu können, zum einen erforderlich, dass der Betroffene Steuerpflichtiger im Sinne der Richtlinie ist, und zum anderen, dass die zur Begründung des Abzugsrechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und dass diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp, C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 29 Zu den formellen Voraussetzungen des Abzugsrechts ergibt sich aus Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112, dass es nur ausgeübt werden kann, wenn der Steuerpflichtige eine im Einklang mit Art. 226 der Richtlinie ausgestellte Rechnung besitzt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2012, Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wąsiewicz, C-280/10, EU:C:2012:107, Rn. 41, und vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp, C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 29).

  • EuGH, 09.07.2015 - C-183/14

    Salomie und Oltean - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 15.09.2016 - C-518/14
    Nach Art. 273 der Richtlinie 2006/112 dürfen sie Maßnahmen erlassen, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden, sofern diese Maßnahmen nicht über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinausgehen und die Neutralität der Mehrwertsteuer nicht in Frage stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean, C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 62).

    Um die Nichtbefolgung formeller Anforderungen zu ahnden, kommen jedoch andere Sanktionen als die Versagung des Vorsteuerabzugsrechts für das Jahr der Rechnungsausstellung in Betracht, etwa die Auferlegung einer Geldbuße oder einer finanziellen Sanktion, die in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Verstoßes steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean, C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 63).

  • EuGH, 15.07.2010 - C-368/09

    Pannon Gép Centrum - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG - …

    Auszug aus EuGH, 15.09.2016 - C-518/14
    Ist die vom Gerichtshof im Urteil vom 29. April 2004, Terra Baubedarf-Handel (C-152/02, EU:C:2004:268), festgestellte Ex-nunc-Wirkung einer erstmaligen Rechnungserstellung für den - hier vorliegenden - Fall der Ergänzung einer unvollständigen Rechnung durch die Urteile vom 15. Juli 2010, Pannon Gép Centrum (C-368/09, EU:C:2010:441), und vom 8. Mai 2013, Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297), insoweit relativiert, als der Gerichtshof in einem solchen Fall im Ergebnis eine Rückwirkung zulassen wollte?.

    Rn. 34 Des Weiteren hat der Gerichtshof zwar in Rn. 43 des Urteils vom 15. Juli 2010, Pannon Gép Centrum (C-368/09, EU:C:2010:441), sowie in Rn. 34 des Urteils vom 8. Mai 2013, Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297), bestätigt, dass die Richtlinie 2006/112 es nicht verbietet, fehlerhafte Rechnungen zu berichtigen.

  • EuGH, 01.03.2012 - C-280/10

    Polski Trawertyn - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9, 168, 169 und …

    Auszug aus EuGH, 15.09.2016 - C-518/14
    Rn. 29 Zu den formellen Voraussetzungen des Abzugsrechts ergibt sich aus Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112, dass es nur ausgeübt werden kann, wenn der Steuerpflichtige eine im Einklang mit Art. 226 der Richtlinie ausgestellte Rechnung besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2012, Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wąsiewicz, C-280/10, EU:C:2012:107, Rn. 41, …und vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp, C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 29).

    Rn. 38 Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Bedingungen nicht genügt hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie, C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 1. März 2012, Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wąsiewicz, C-280/10, EU:C:2012:107, Rn. 43).

  • EuGH, 13.02.2014 - C-18/13

    Maks Pen - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 15.09.2016 - C-518/14
    Rn. 26 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein Grundprinzip des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (Urteil vom 13. Februar 2014, Maks Pen, C-18/13, EU:C:2014:69, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 37 Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass das in den Art. 167 ff. der Richtlinie 2006/112 geregelte Recht auf Vorsteuerabzug integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann und dass dieses Recht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Maks Pen, C-18/13, EU:C:2014:69, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.05.2013 - C-271/12

    Petroma Transports u.a. - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 15.09.2016 - C-518/14
    Ist die vom Gerichtshof im Urteil vom 29. April 2004, Terra Baubedarf-Handel (C-152/02, EU:C:2004:268), festgestellte Ex-nunc-Wirkung einer erstmaligen Rechnungserstellung für den - hier vorliegenden - Fall der Ergänzung einer unvollständigen Rechnung durch die Urteile vom 15. Juli 2010, Pannon Gép Centrum (C-368/09, EU:C:2010:441), und vom 8. Mai 2013, Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297), insoweit relativiert, als der Gerichtshof in einem solchen Fall im Ergebnis eine Rückwirkung zulassen wollte?.

    Rn. 34 Des Weiteren hat der Gerichtshof zwar in Rn. 43 des Urteils vom 15. Juli 2010, Pannon Gép Centrum (C-368/09, EU:C:2010:441), sowie in Rn. 34 des Urteils vom 8. Mai 2013, Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297), bestätigt, dass die Richtlinie 2006/112 es nicht verbietet, fehlerhafte Rechnungen zu berichtigen.

  • EuGH, 21.10.2010 - C-385/09

    Nidera Handelscompagnie - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - …

    Auszug aus EuGH, 15.09.2016 - C-518/14
    Rn. 38 Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Bedingungen nicht genügt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie, C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 1. März 2012, Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wąsiewicz, C-280/10, EU:C:2012:107, Rn. 43).
  • BFH, 20.10.2016 - V R 26/15

    Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen …

    Rn. 4 Der Senat hat am 14. Oktober 2015 das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in dem Verfahren Senatex GmbH (Az. des EuGH C-518/14) beschlossen.

    Rn. 14 a) Der EuGH hat mit Urteil Senatex GmbH vom 15. September 2016 C-518/14 (EU:C:2016:691, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2016, 2211) entschieden, dass Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 MwStSystRL einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach der Berichtigung einer Rechnung in Bezug auf eine zwingende Angabe keine Rückwirkung zukommt, so dass das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die berichtigte Rechnung nicht für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem diese Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde, sondern für das Jahr, in dem sie berichtigt wurde.

    Rn. 22 Der EuGH hat in seiner Entscheidung in der Sache Senatex GmbH (EU:C:2016:691, DStR 2016, 2211) ausdrücklich offengelassen, wie lange eine Rechnung berichtigt werden kann.

    Denn nach dem EuGH-Urteil Senatex GmbH (EU:C:2016:691, DStR 2016, 2211, Rz 42) steht das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegen, nach der im Fall einer Rechnungsberichtigung Nachzahlungszinsen entstehen.

  • EuGH, 15.11.2017 - C-374/16

    Geissel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - …

    Rn. 39 Zweitens ist bezüglich des Zusammenhangs, in dem Art. 226 der Mehrwertsteuerrichtlinie steht, darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 37).

    Sind die materiellen Anforderungen erfüllt, ist der Vorsteuerabzug zu gewähren, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Bedingungen nicht genügt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.11.2018 - C-664/16

    Vadan - Vorsteuerabzug bei Fehlen von Rechnungen

    So ist es, um dieses Recht geltend machen zu können, zum einen erforderlich, dass der Betroffene Steuerpflichtiger im Sinne der Richtlinie ist, und zum anderen, dass die zur Begründung des Abzugsrechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und dass diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden (Urteil vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 40 Zu den formellen Voraussetzungen des Abzugsrechts ergibt sich aus Art. 178 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie, dass es nur ausgeübt werden kann, wenn der Steuerpflichtige eine im Einklang mit Art. 226 der Richtlinie ausgestellte Rechnung besitzt (Urteil vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 11.02.2026 - T-689/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. Urteile vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 12. September 2024, NAREBG, C-429/23, EU:C:2024:742, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem müssen diese Gegenstände vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert worden sein (Urteil vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 28;… vgl. auch Urteil vom 14. Oktober 2021, Finanzamt N und Finanzamt G [Mitteilung der Zuordnungsentscheidung], C-45/20 und C-46/20, EU:C:2021:852, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ergibt sich aus Art. 178 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nur ausgeübt werden kann, wenn der Steuerpflichtige eine gemäß den Bestimmungen von Titel XI Kapitel 3 Abschnitte 3 bis 6 dieser Richtlinie ausgestellte Rechnung besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Tatsache, dass der Gerichtshof in den Rn. 34 und 38 dieses Urteils festgestellt hat, dass das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich für den Zeitraum auszuüben ist, in dem dieses Recht entstanden ist und der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung oder eines gleichwertigen Dokuments war, erklärt sich dadurch, dass die Klägerin des Ausgangsrechtsstreits in der Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen ist, zum Zeitpunkt der Ausübung ihres Rechts auf Vorsteuerabzug keine Rechnung und kein solches Dokument besaß (Urteil vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 39).

    Rn. 36 Im Gegensatz zur Klägerin des Ausgangsrechtsstreits in der Rechtssache, in der das Urteil vom 29. April 2004, Terra Baubedarf-Handel (C-152/02, EU:C:2004:268), ergangen ist, war die betreffende Steuerpflichtige ebenso wie die Klägerin des Ausgangsrechtsstreits in der Rechtssache, in der das Urteil vom 15. September 2016, Senatex (C-518/14, EU:C:2016:691), ergangen ist, zum Zeitpunkt der Ausübung ihres Rechts auf Vorsteuerabzug im Besitz der Rechnungen.

    Rn. 40 So stehen nach der Rechtsprechung die Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie einer nationalen Regelung entgegen, wonach der Berichtigung einer Rechnung keine Rückwirkung zukommt, so dass das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die berichtigte Rechnung nicht für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt worden war, sondern für das Jahr, in dem sie berichtigt wurde (Urteil vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 43).

  • BFH, 12.10.2016 - XI R 43/14

    Unrichtiger Steuerausweis in einer Rechnung; Berichtigung durch Abgabe einer …

    Der Umstand, dass nach der Rechtsprechung des EuGH einer Rechnungsberichtigung beim Vorsteuerabzug unter bestimmten Voraussetzungen Rückwirkung zukommen kann (vgl. EuGH-Urteile Senatex vom 15. September 2016 C-518/14, EU:C:2016:691, UR 2016, 800; Barlis 06 - Investimentos Imobiliarios e Turisticos vom 15. September 2016 C-516/14, EU:C:2016:690, UR 2016, 795) führt deshalb in Bezug auf § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG zu keiner anderen Beurteilung.
  • BFH, 01.03.2018 - V R 18/17

    BFH erleichtert Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs

    Rn. 22 a) Nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich der BFH bereits angeschlossen hat, können Rechnungen, die fehlende oder fehlerhafte Angaben aufweisen, mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung berichtigt werden (EuGH-Urteil Senatex vom 15. September 2016 C-518/14, EU:C:2016:691; BFH-Urteil vom 20. Oktober 2016 V R 26/15, BFHE 255, 348, Leitsatz 1).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-80/20

    Wilo Salmson France - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …

    Dieses Erfordernis steht nämlich zum einen im Einklang mit einem der Ziele der Sechsten Richtlinie, das darin besteht, die Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung sicherzustellen (Nachweise), zum anderen erfolgt … die Zahlung für die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen und damit die Abführung der Vorsteuer regelmäßig nicht vor Erhalt einer Rechnung."{FN-VERWEIS:37} Im Urteil Senatex entschied er, dass das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich für den Zeitraum auszuüben ist, in dem zum einen dieses Recht entstanden ist und zum anderen der Steuerpflichtige "im Besitz einer Rechnung ist".

    {FN:35} Dies betraf z. B. Urteile vom 15. September 2016, Senatex (C-518/14, EU:C:2016:691), und vom 29. April 2004, Terra Baubedarf-Handel (C-152/02, EU:C:2004:268).

    {FN:38} Darunter fallen z. B. die Urteile vom 15. September 2016, Senatex (C-518/14, EU:C:2016:691), vom 15. September 2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos (C-516/14, EU:C:2016:690), und vom 8. Mai 2013, Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297).

    {FN:42} So ausdrücklich klarstellend Urteil vom 15. September 2016, Senatex (C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 39 ff.).

    {FN:43} Urteile vom 15. November 2017, Geissel und Butin (…C-374/16 und C-375/16, EU:C:2017:867, Rn. 40), und vom 15. September 2016, Senatex (C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 38 und ähnlich in Rn. 29 ["im Einklang mit Art. 226 der Richtlinie ausgestellte Rechnung besitzt"]).

    {FN:46} Urteil vom 15. September 2016, Senatex (C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 40 ff.).

    {FN:48} Vgl. Urteile vom 15. September 2016, Senatex (C-518/14, EU:C:2016:691), vom 15. September 2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos (C-516/14, EU:C:2016:690), und vom 8. Mai 2013, Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297).

    {FN:49} In seinem Urteil vom 15. September 2016, Senatex (C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 39), grenzt der Gerichtshof sich ausdrücklich von dem Urteil vom 29. April 2004, Terra Baubedarf-Handel (…C-152/02, EU:C:2004:268, Rn. 38), mit dem Hinweis ab, dass dort keine Rechnung vorlag, während in der Entscheidung Senatex eine Rechnung vorlag, die auch samt Mehrwertsteuer gezahlt wurde.

    {FN:55} Darunter fallen z. B. die Urteile vom 15. September 2016, Senatex (C-518/14, EU:C:2016:691), vom 15. September 2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos (C-516/14, EU:C:2016:690), und vom 8. Mai 2013, Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297).

    {FN:56} Vgl. zu Art. 226 Nrn. 6 und Nr. 7 der Mehrwertsteuerrichtlinie Urteil vom 15. September 2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos (C-516/14, EU:C:2016:690), vgl. zu Art. 226 Nr. 1 Urteil vom 15. Juli 2010, Pannon Gép Centrum (C-368/09, EU:C:2010:441), vgl. zu Art. 226 Nr. 3 Urteil vom 15. September 2016, Senatex (C-518/14, EU:C:2016:691).

  • EuGH, 21.03.2018 - C-533/16

    Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Rn. 37 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein Grundprinzip des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (Urteil vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 27, …und vom 21. September 2017, SMS group, C-441/16, EU:C:2017:712, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere kann dieses Recht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (Urteile vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 37, …und vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 41 Hinsichtlich der materiellen Anforderungen und Bedingungen ist es für das Recht auf Vorsteuerabzug nach Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 von Bedeutung, dass der Betreffende "Steuerpflichtiger" im Sinne dieser Richtlinie ist und dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen von ihm auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 39).

    Rn. 43 Aus dem Vorstehenden folgt, wie der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dass nach Art. 167 der Richtlinie 2006/112 das Recht auf Vorsteuerabzug zwar gleichzeitig mit dem Steueranspruch entsteht, dessen Ausübung jedoch nach Art. 178 dieser Richtlinie erst möglich ist, sobald der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.02.2018 - C-628/16

    Kreuzmayr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …

    Durch diese Abzugsregelung soll der Unternehmer vollständig von der im Rahmen aller seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Rheinland-Pfalz, 12.10.2017 - 6 K 1083/17

    Vorliegen einer berichtigungsfähigen Rechnung - Kein Vorsteuerabzug aus falschen …

    Rn. 6 Nachdem der Beklagte sodann in einer Stellungnahme dargelegte, dass er weder hinsichtlich der Rückwirkung der Rechnungsberichtigung noch hinsichtlich des Zinslaufs dem Vortrag folgen könne, trug die Klägerin weiter vor, der EuGH habe mit Urteil vom 15.09.2016, Rechtssache C-518/14, entschieden, dass die Berichtigung einer Rechnung auf den ursprünglichen Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs zurückwirke.

    Rn. 10 Der Auffassung der Klägerin, das EuGH-Urteil in der Sache C-518/14 sei auf den vorliegenden Fall anzuwenden, könne nicht gefolgt werden.

    Rn. 37 2.a. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein Grundprinzip des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (EuGH, Urteile vom 15. September 2016 C-518/14, Senatex, EU:C:2016:691, UR 2016, 800, vom 13. Februar 2014 C-18/13, Maks Pen EU:C:2014:69, UR 2014, 861 und vom 6. Dezember 2012 C-285/11, Bonik, EU:C:2012:774, UR 2013, 195, jeweils m.w.N.).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (EuGH, Urteile vom 15. September 2016 C-518/14, Senatex, EU:C:2016:691, UR 2016, 800 und vom 22. Oktober 2015 C-277/14, PPUH Stehcemp, EU:C:2015:719, UR 2015, 917).

    Rn. 39 Zu den formellen Voraussetzungen des Abzugsrechts ergibt sich aus Art. 178 Buchst. a MwStSystRL, dass es nur ausgeübt werden kann, wenn der Steuerpflichtige eine im Einklang mit Art. 226 MwStSystRL ausgestellte Rechnung besitzt (EuGH, Urteil vom 15. September 2016 C-518/14, Senatex, EU:C:2016:691, UR 2016, 800).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das Recht auf Vorsteuerabzug dabei grundsätzlich für den Zeitraum auszuüben, in dem zum einen dieses Recht entstanden ist und zum anderen der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung ist (EuGH, Urteile vom 15. September 2016 C-518/14, Senatex, EU:C:2016:691, UR 2016, 800 und vom 29. April 2004 C-152/02, Terra Baubedarf-Handel, EU:C:2004:268, UR 2004, 323).

    Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 MwStSystRL sind deshalb dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach der Berichtigung einer Rechnung in Bezug auf eine zwingende Angabe keine Rückwirkung zukommt, so dass das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die berichtigte Rechnung nicht für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem diese Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde, sondern für das Jahr, in dem sie berichtigt wurde (EuGH, Urteil vom 15. September 2016 C-518/14, Senatex, EU:C:2016:691, UR 2016, 800).

    Streit führt in seiner Anmerkung zum EuGH-Urteil Barlis 06 dazu aus (BB 2016, 3109, 3112):.

  • BFH, 22.01.2020 - XI R 10/17

    Zur Rückwirkung und zu den Voraussetzungen einer berichtigenden Rechnung

  • BFH, 18.09.2019 - XI R 7/19

    EuGH-Vorlage zur Dokumentation der Ausübung des Zuordnungswahlrechts

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2017 - C-374/16

    Geissel - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 178 …

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-156/20

    Zipvit - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

  • EuGH, 19.04.2018 - C-580/16

    Firma Hans Bühler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer …

  • FG München, 29.03.2017 - 3 K 2565/16

    Rückwirkende Berichtigung von Rechnungen ohne Angabe der Steuernummer und der …

  • EuGH, 08.12.2022 - C-247/21

    Luxury Trust Automobil - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …

  • FG Baden-Württemberg, 24.05.2017 - 1 K 605/17

    Rechnungsberichtigung bei fehlender elektronischer Signatur einer Gutschrift

  • BFH, 18.09.2019 - XI R 3/19

    Vorsteuerabzug für ein Arbeitszimmer: Entspricht das Erfordernis der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2026 - C-167/26

    Überprüfung - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames …

  • BFH, 15.10.2019 - V R 14/18

    Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug

  • FG Berlin-Brandenburg, 09.04.2019 - 5 K 5119/18

    Vorsteuerabzug aus Bewirtungsaufwendungen

  • FG München, 29.03.2017 - 3 K 1448/14

    Vorsteuerabzug aus einer berichtigten Rechnung

  • BFH, 20.10.2016 - V R 54/14

    Umsatzsteuer: Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der …

  • BFH, 10.07.2019 - XI R 28/18

    Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug - handelsübliche Bezeichnung

  • BFH, 14.02.2019 - V R 47/16

    Zur Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-8/17

    Biosafe - Indústria de Reciclagens - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer …

  • FG Niedersachsen, 17.09.2020 - 11 K 324/19

    Rückwirkende Berichtigung der Rechnungen eines Subunternehmens an ein …

  • FG Baden-Württemberg, 12.09.2018 - 14 K 1538/17

    Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG: Umsatzsteuerliche …

  • BFH, 07.07.2022 - V R 33/20

    Grenzen der Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung

  • EuGH, 21.10.2021 - C-80/20

    Wilo Salmson France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …

  • BFH, 08.11.2016 - VII R 34/15

    Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei unberechtigtem Steuerausweis i. S. …

  • FG Niedersachsen, 20.05.2019 - 11 K 161/16

    Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines in einen Umsatzsteuerbetrug eingebundenen …

  • FG Baden-Württemberg, 13.12.2017 - 12 K 2690/16

    Vorsteuerabzug bei elektronischer Übermittlung und Erstellung einer …

  • BFH, 16.05.2019 - XI B 13/19

    AdV; Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment; kein Vorsteuerabzug …

  • FG Münster, 29.09.2020 - 15 K 2680/18

    Darstellen eines Mietvertrags ohne offen ausgewiesene Umsatzsteuer als eine …

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-247/21

    Luxury Trust Automobil - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - …

  • BFH, 13.02.2019 - XI R 13/17

    "Nummer der Rechnung" als formelle Voraussetzung eines Vorsteuervergütungsantrags

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.06.2018 - 7 K 7227/15

    Umsatzsteuer 2011, 2012; Ablehnung der Veranlagungen zur Umsatzsteuer 2013; …

  • FG Münster, 22.12.2022 - 5 V 1370/22

    Aussetzung der Vollziehung der Abrechnungsbescheide über Säumniszuschläge zur …

  • EuGH, 18.03.2021 - C-895/19

    A. (Exercice du droit à déduction) - Vorabentscheidungsersuchen - Indirekte …

  • BFH, 01.03.2024 - V B 34/23

    Aussetzungsverfahren: Nachzahlungszinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) und …

  • FG Niedersachsen, 17.09.2020 - 11 K 323/19

    Rückwirkende Berichtigung der Rechnungen eines Subunternehmens an ein …

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2019 - 6 K 1767/17

    Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung beim innergemeinschaftlichen …

  • BFH, 20.10.2016 - V R 64/14

    Umsatzsteuer: Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der …

  • BFH, 14.03.2017 - V B 109/16

    Die Zuordnungsentscheidung ist eine materielle Voraussetzung des Rechts auf …

  • BFH, 05.09.2019 - V R 12/17

    Zur Rückwirkung berichtigter Rechnungen

  • BFH, 05.09.2019 - V R 38/17

    Zum Vorsteuerabzug aus berichtigten Schlussrechnungen

  • BFH, 17.07.2024 - XI R 35/22

    Keine rückwirkende Korrektur von Rechnungen bei fehlendem Hinweis auf ein …

  • EuGH, 11.11.2021 - C-281/20

    Ferimet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - …

  • FG Baden-Württemberg, 15.03.2018 - 1 K 2616/17

    Kein Erlass von Nachforderungszinsen zur Umsatzsteuer wegen sachlicher …

  • BFH, 31.05.2017 - V B 5/17

    Unrichtiger Steuerausweis; Umkehr der Steuerschuldnerschaft, Rückwirkung der …

  • BFH, 11.12.2025 - V R 7/24

    Vollverzinsung nach § 233a AO und Unionsrecht

  • FG Niedersachsen, 23.01.2020 - 11 K 153/19

    Fehlende Berechtigung des Vorsteuerabzuges auf Eingangsrechnungen wegen …

  • BFH, 12.06.2018 - VII R 19/16

    Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei nachträglichem Verzicht auf …

  • FG Hamburg, 06.12.2016 - 2 K 297/16

    Umsatzsteuer: Rückwirkende Rechnungsberichtigung

  • BFH, 25.04.2018 - VII R 18/16

    Zum Aufrechnungsverbot gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO

  • FG Düsseldorf, 12.05.2023 - 1 V 115/23

    Verstoß der Vorschriften über die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § 233a …

  • FG Düsseldorf, 23.06.2023 - 1 K 1869/22

    Vereinbarkeit der Vorschriften über die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § …

  • FG Köln, 26.05.2020 - 8 K 250/17

    Umsatzsteuer: Rückwirkende Rechnungsberichtigung bei innergemeinschaftlichem …

  • FG Münster, 01.12.2016 - 5 K 1275/14

    Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs aus berichtigten Rechnungen und Gutschriften beim …

  • FG Münster, 11.12.2025 - 5 K 1900/23

    Umsatzsteuer - Ordnungsgemäße Rechnung, Handel mit sog. "Mixpaletten", …

  • EuGH, 08.05.2019 - C-712/17

    EN.SA. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Fiktive Umsätze - …

  • FG Münster, 16.05.2022 - 5 V 507/22

    Verfassungsmäßigkeit von Abrechnungsbescheiden ausgewiesenen Säumniszuschläge

  • BFH, 10.07.2019 - XI R 2/18

    Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug - handelsübliche Bezeichnung

  • EuGH, 16.09.2021 - C-21/20

    Balgarska natsionalna televizia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …

  • FG Saarland, 14.06.2023 - 1 K 1264/19

    Nicht zweckgebundener Vermieterzuschuss, Leistungsaustausch, Minderung der …

  • FG Münster, 14.02.2017 - 15 K 2862/14

    Voraussetzungen für den Erlass von Zinsen zur Umsatzsteuer

  • FG Münster, 01.10.2019 - 15 K 1050/16

    Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Abgabe von Wärme aus Biogasanlage; …

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.04.2024 - 3 K 1936/22

    Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer

  • BFH, 15.10.2019 - V R 19/18

    Vorsteuervergütungsverfahren

  • FG Thüringen, 15.12.2022 - 4 K 78/21

    Ein für den Vorsteuerabzug nicht berechtigter Unternehmer wurde Schuldner der …

  • FG Hamburg, 18.12.2020 - 5 K 175/18

    Zum Vorsteuerabzugsrecht hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer eines …

  • FG Schleswig-Holstein, 15.06.2018 - 4 K 165/16

    Keine Aussetzung des die Steuerfestsetzung betreffenden Verfahrens wegen eines im …

  • FG Baden-Württemberg, 23.03.2017 - 1 K 3704/15

    Zulässiger Ansatz von Sicherheitszuschlägen im Rahmen einer Schätzung von …

  • FG Hessen, 11.06.2024 - 6 K 1002/23

    Zum Anspruch auf Erlass oder abweichende Feststellung von Nachzahlungszinsen zur …

  • FG Münster, 04.04.2017 - 15 K 2127/14

    Kongresseinnahmen: Patientenorganisationen gestärkt

  • FG Hamburg, 24.07.2023 - 5 K 80/21

    Zum Vorsteuerabzug aus Subunternehmerrechnungen - teilweise auch durch …

  • EuGH, 14.02.2019 - C-562/17

    Nestrade - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG - …

  • FG Sachsen-Anhalt, 27.02.2019 - 3 K 972/14

    Keine Bindung des Steuerpflichtigen an einen vom FA in einer Prüferbilanz …

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-712/17

    EN.SA. - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - fiktive Umsätze - …

  • BFH, 12.07.2023 - XI R 41/20

    Widerspruch gegen eine Gutschrift und Widerruf des Verzichts auf die …

  • BFH, 10.07.2019 - XI R 27/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.07.2019 XI R 28/18 - …

  • FG Düsseldorf, 08.06.2018 - 1 K 3724/15

    Zum Vorliegen einer nach Art. 226 der MwStSystRL ausgestellten Rechnung als …

  • FG Niedersachsen, 15.05.2017 - 11 K 10147/15

    Vorsteuerabzug aus Beratungsleistungen i.R.d. Festsetzung der Umsatzsteuer; …

  • FG Sachsen-Anhalt, 02.11.2016 - 3 K 1042/11

    Nachzahlungszinsen: Änderung, Entstehung des Zinsanspruchs, Zinshöhe, …

  • BFH, 26.02.2026 - V B 11/25

    Zur Ausübung des Vorsteuerabzugs

  • BFH, 25.06.2025 - XI R 17/22

    Zur Ausübung des Vorsteuerabzugs

  • FG Saarland, 13.11.2023 - 1 K 1313/21

    Zur Europarechtskonformität von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer

  • EuGH, 12.03.2026 - C-521/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.06.2021 - 7 K 7011/19

    Umsatzsteuer 2015 (Beklagter zu 1.) und Umsatzsteuer 2016 (Beklagter zu 2.)

  • FG Münster, 22.04.2020 - 15 K 1219/17

    Umsatzsteuer - Können formell fehlerhaft behandelte innergemeinschaftliche …

  • BFH, 07.02.2019 - V B 68/18

    Ort der sonstigen Leistung, Sitz des leistenden Unternehmers, …

  • FG Köln, 14.05.2025 - 2 K 227/23

    Wirksamkeit von Vorsteuervergütungsanträgen, bei denen mehrere Rechnungen in …

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.05.2022 - 7 K 7011/19

    Umsatzsteuer 2015 (Beklagter zu 1.) und Umsatzsteuer 2016 (Beklagter zu 2.)

  • FG Köln, 15.11.2024 - 9 K 1892/22
  • EuGH, 15.09.2022 - C-227/21

    HA.EN. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG …

  • FG Münster, 23.03.2022 - 5 K 2093/20

    Vorsteuerabzug aus Eingangsumsätzen bei fehlender Rechnung des leistenden …

  • FG Baden-Württemberg, 02.02.2023 - 1 K 147/20

    Unrichtiger Steuerausweis bei der Umsatzsteuer: Steuer wird im Jahr des …

  • FG Köln, 15.11.2024 - 9 K 1891/22
  • FG Köln, 15.02.2018 - 2 K 1386/17

    Vergütung von Vorsteuerbeträgen an im Ausland ansässige Unternehmer bei …

  • FG Hessen, 13.03.2023 - 6 K 1284/21

    Gewährung des Vorsteuerabzugs aus Anlass von Werbe- und …

  • BFH, 17.07.2024 - XI R 34/22

    Teilweise Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 17.07.2024 XI R 35/22 (XI R 14/20) - …

  • FG Münster, 24.05.2022 - 15 K 2561/18

    Gewährung eines Vorsteuerabzugs aus berichtigten Rechnungen über Leistungen der …

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.05.2022 - 2 K 2193/21

    Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einer in hohem Maße fehlerhaften Rechnung: …

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2018 - C-664/16

    Vădan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

  • FG Münster, 15.05.2018 - 5 K 450/15
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2017 - C-533/16

    Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

  • FG Nürnberg, 01.09.2017 - 2 K 851/16

    Steuerpflicht der Ausgangsümsätze

  • FG Münster, 17.03.2025 - 5 K 694/17

    Verschulden beim Wissen müssen einer Umsatzsteuerhinterziehung

  • EuGH, 21.11.2024 - C-624/23

    SEM Remont - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-580/16

    Firma Hans Bühler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer …

  • FG Hamburg, 06.03.2017 - 2 V 295/16

    Umsatzsteuer: Anforderungen an die Leistungsbeschreibung einer Rechnung für den …

  • EuG, 02.09.2026 - T-397/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

  • FG Hessen, 08.03.2023 - 1 K 2402/14

    Versagung des Abzugs von in Eingangsrechnungen über Modeschmuck und Accessoires …

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2017 - C-101/16

    Paper Consult - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Richtlinie …

  • FG Baden-Württemberg, 08.11.2021 - 9 K 1121/20

    Billigkeitserlass von Zinsen zur Umsatzsteuer bei Rechtsirrtum über die Person …

  • FG Köln, 09.11.2016 - 2 K 1912/15

    Vorsteuervergütung: Wirksamer Antrag auch bei unvollständiger elektronischer …

  • FG München, 01.09.2021 - 3 K 1850/19

    Rechnung - Rechnungsberichtigung

  • EuGH, 03.06.2022 - C-188/21

    Megatherm-Csillaghegy - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2019 - C-189/18

    Glencore Agriculture Hungary - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie …

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2022 - C-56/21

    ARVI ir ko - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …

  • FG Hessen, 25.11.2021 - 6 K 720/18

    Kein Vorsteuerabzug bei unzureichender Leistungsbeschreibung und fehlendem Beweis …

  • FG Sachsen-Anhalt, 22.12.2016 - 4 V 1378/15

    Personenbeförderungsleistungen eines Mietwagenunternehmen für eine Klinik - …

  • FG Münster, 11.03.2024 - 15 K 2255/21
  • FG München, 30.06.2022 - 14 K 1841/19

    Zurechnung von Prostitutionsleistungen an den Bordellbetreiber

  • FG München, 27.10.2021 - 3 K 742/19

    Keine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Besteuerungszeitraum der …

  • FG Köln, 19.05.2021 - 2 K 1259/19

    Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs aus einer Schlussrechnung auch bzgl. der in den …

  • FG Münster, 27.08.2020 - 5 K 1297/17

    Umsatzsteuer - Anforderungen an den Übergang der Verfügungsmacht beim …

  • FG Köln, 20.05.2020 - 2 K 1716/18

    Berechtigung eines in Frankrich ansässigen Unternehmens Vorsteuervergütung zu …

  • FG Sachsen-Anhalt, 09.09.2020 - 3 K 608/16

    Vorsteuerabzug trotz formeller Rechnungsmängel

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2019 - C-329/18

    Altic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2018 - C-90/17

    Turbogás - Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von …

  • FG Köln, 15.03.2023 - 9 K 1267/20

    Verzinsung von zu erstattender Umsatzsteuer aufgrund der Rückabwicklung von …

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.2022 - C-31/21

    Eurocostruzioni - Vorlage zur Vorabentscheidung - Strukturfonds - Kofinanzierung …

  • FG Baden-Württemberg, 12.10.2021 - 12 V 930/21

    Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen - Aufhebung der Vollziehung eines …

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