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   VGH Hessen, 24.06.1993 - HPV TL 1105/90   

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VGH Hessen, 24.06.1993 - HPV TL 1105/90 (https://dejure.org/1993,5009)
VGH Hessen, Entscheidung vom 24.06.1993 - HPV TL 1105/90 (https://dejure.org/1993,5009)
VGH Hessen, Entscheidung vom 24. Juni 1993 - HPV TL 1105/90 (https://dejure.org/1993,5009)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Jugendvertreters und Auszubildendenvertreters nur bei der ausbildenden Dienststelle; Verhältnis des Weiterbeschäftigungsverlangens im Beschlußverfahren zur Bruttolohnklage beim Arbeitsgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 44, 79 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 15.10.1985 - 6 P 13.84

    Mitglied einer Jugendvertretung - Personalvertretung -

    Auszug aus VGH Hessen, 24.06.1993 - HPV TL 1105/90
    Soweit diese Auffassung auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 1985 (ZBR 1986, 142) gestützt werde, sei dem entgegenzuhalten, daß das Bundesverwaltungsgericht diese seine Auffassung nicht nachvollziehbar begründet habe.

    Der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 65 Abs. 2 HPVG besteht nicht landesweit, sondern nur bezogen auf die Dienststelle oder die Einrichtung des Ausbildungsträgers, bei dem das frühere Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Personalrates seine Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz erhalten hat (Hess. VGH, Beschluß vom 25. Mai 1983 - HPV TL 59/80 - ZBR 1983, 364; Beschluß vom 7. Dezember 1988 - HPV TL 3847/88 - BVerwG, Beschluß vom 15. Oktober 1985 - 6 P 13.84 -, ZBR 1986, 142).

    Ferner besteht kein Anspruch auf Schaffung oder Zurverfügungstellung einer freien Stelle, da es insoweit an einer rechtlichen Grundlage fehlt; der Weiterbeschäftigungsanspruch setzt eine freie Stelle voraus (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 25. Mai 1983 - HPV TL 59/80 -, ZBR 1983, 364; BVerwG, Beschluß vom 15. Oktober 1985 - a. a. O. -).

  • BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 67/88

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters nach Berufsausbildung

    Auszug aus VGH Hessen, 24.06.1993 - HPV TL 1105/90
    Das Feststellungsinteresse besteht, weil sich nach Ansicht des Senats der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahrens auf die arbeitsgerichtliche Bruttolohnklage auswirken kann, wenn - entgegen der vom Bundesarbeitsgericht vertretenen Ansicht (vgl. Beschluß vom 29. November 1989 - 7 ABR 67/88 - NZA 1991, 233) - davon auszugehen ist, daß die von den Verwaltungsgerichten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses getroffene, dem Feststellungsantrag des Arbeitgebers stattgebende Entscheidung auf den Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses zurückwirkt und den Eintritt der Fiktion des § 65 Abs. 2 HPVG verhindert.

    Der Antrag ist begründet (vgl. zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich der Feststellungsantrag seinem Gegenstand nach in einen Auflösungsantrag wandelt: BAG, Beschluß vom 29. November 1989, - 7 ABR 67/88 - NZA 1991, 233; BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - 6 P 16.88 - RiA 1991, 42).

    Die dem Feststellungsantrag des Antragstellers, der sich auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Ausbildungszeit bezieht, stattgebende gerichtliche Entscheidung führt, auch wenn sie - wie hier - erst nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses des Weiterbeschäftigungsberechtigten rechtskräftig wird, dazu, daß das kraft der gesetzlichen Fiktion in § 65 Abs. 2 HPVG im Anschluß an das erfolgreiche Ausbildungsverhältnis als begründet geltende Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit von Anfang an nicht begründet worden ist (anderer Ansicht für § 78 BetrVG: BAG, Beschluß vom 29. November 1989, a.a.O.).

  • BVerwG, 13.03.1989 - 6 P 22.85

    Weiterbeschäftigung - Jugend- oder Personalvertretung - Verwaltungsinterner

    Auszug aus VGH Hessen, 24.06.1993 - HPV TL 1105/90
    Liegen Tatsachen vor, aufgrund derer dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nach Abschluß des Ausbildungsverhältnisses aus haushaltsrechtlichen Gründen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. März 1989 - 6 P 22.85 - ZBR 1989, 309 f.) nicht zumutbar ist, so gilt dies nicht erst vom Zeitpunkt der Rechtskraft der streitentscheidenden gerichtlichen Entscheidung ab, sondern gerade für den Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung.

    Mithin finden die vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 13. März 1989 - 6 P 22.85 - a.a.O. entwickelten Grundsätze im vorliegenden Fall keine Anwendung.

  • VGH Hessen, 25.05.1983 - HPV TL 59/80
    Auszug aus VGH Hessen, 24.06.1993 - HPV TL 1105/90
    Der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 65 Abs. 2 HPVG besteht nicht landesweit, sondern nur bezogen auf die Dienststelle oder die Einrichtung des Ausbildungsträgers, bei dem das frühere Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Personalrates seine Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz erhalten hat (Hess. VGH, Beschluß vom 25. Mai 1983 - HPV TL 59/80 - ZBR 1983, 364; Beschluß vom 7. Dezember 1988 - HPV TL 3847/88 - BVerwG, Beschluß vom 15. Oktober 1985 - 6 P 13.84 -, ZBR 1986, 142).

    Ferner besteht kein Anspruch auf Schaffung oder Zurverfügungstellung einer freien Stelle, da es insoweit an einer rechtlichen Grundlage fehlt; der Weiterbeschäftigungsanspruch setzt eine freie Stelle voraus (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 25. Mai 1983 - HPV TL 59/80 -, ZBR 1983, 364; BVerwG, Beschluß vom 15. Oktober 1985 - a. a. O. -).

  • BVerwG, 30.10.1987 - 6 P 25.85

    Wiederbesetzungssperre - Haushaltsrecht - Gemeindebereich - Hindernis der

    Auszug aus VGH Hessen, 24.06.1993 - HPV TL 1105/90
    Fehlt es sonach in der Dienststelle bereits an einer freien ausbildungsplatzbezogenen Planstelle, kommt es auf die Frage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung maßgebend ist, z.B. der genaue Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses (so BVerwG, Beschluß vom 31. Oktober 1987 - 6 P 25.85 -, BVerwGE 87, 223), nicht mehr an.
  • BVerwG, 31.05.1990 - 6 P 16.88

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Jugendvertreters im Krankenpflegebereich

    Auszug aus VGH Hessen, 24.06.1993 - HPV TL 1105/90
    Der Antrag ist begründet (vgl. zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich der Feststellungsantrag seinem Gegenstand nach in einen Auflösungsantrag wandelt: BAG, Beschluß vom 29. November 1989, - 7 ABR 67/88 - NZA 1991, 233; BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - 6 P 16.88 - RiA 1991, 42).
  • VGH Hessen, 07.12.1988 - HPV TL 3847/88

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters nach Abschluß seiner Ausbildung -

    Auszug aus VGH Hessen, 24.06.1993 - HPV TL 1105/90
    Der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 65 Abs. 2 HPVG besteht nicht landesweit, sondern nur bezogen auf die Dienststelle oder die Einrichtung des Ausbildungsträgers, bei dem das frühere Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Personalrates seine Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz erhalten hat (Hess. VGH, Beschluß vom 25. Mai 1983 - HPV TL 59/80 - ZBR 1983, 364; Beschluß vom 7. Dezember 1988 - HPV TL 3847/88 - BVerwG, Beschluß vom 15. Oktober 1985 - 6 P 13.84 -, ZBR 1986, 142).
  • VGH Hessen, 18.12.2004 - 22 TL 312/04

    Ausbildungsdienststelle, Budgetierung, freier Dauerarbeitsplatz,

    Dabei ist allein auf den Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses (st. Rspr., vgl. insbes. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1994 - 6 P 48/93 - u.a. NVwZ-RR 1995 S. 330 ff. = juris), also hier auf den 27. Juni 2003, und auf die konkrete Dienststelle abzustellen, bei der das frühere Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung seine Berufsausbildung erhalten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 6 P 13/84 - NJW 1986 S. 1825; Hess. VGH, Beschlüsse vom 24. Juni 1993 - HPV TL 1105/90 - IÖD 1994 S. 11 = juris, vom 27. September 2000 - 22 TL 4474/98 - und vom 18. Juli 2002 - 22 TL 716/02 -), also hier auf die FH A-Stadt-Friedberg.

    Der Weiterbeschäftigungsanspruch würde danach den Zweck der Sicherung der Amtskontinuität verfehlen, wenn er zu einer Beschäftigung außerhalb der Dienststelle und damit zum Ausscheiden aus der Jugendvertretung führen würde (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. Juni 1993 a.a.O.).

  • VGH Hessen, 21.03.1996 - 22 TL 2391/95

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Jugendvertreter -

    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung sowohl des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs als auch des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. den aus anderen Gründen aufgehobenen Beschluß des Hess. VGH vom 24. Juni 1993 - HPV TL 1105/90 -, Beschlüsse vom 25. Mai 1983 - HPV TL 59/80 - ZBR 1983, 364, und vom 7. Dezember 1988 - HPV TL 3847/88 - BVerwG, Beschluß vom 15. Oktober 1985 - 6 P 13.84 - ZBR 1986, 142).

    Der Weiterbeschäftigungsanspruch verfehlt deshalb seinen Zweck, wenn er zu einer Beschäftigung außerhalb der Dienststelle und damit zum Ausscheiden aus der Jugendvertretung führt (Hess. VGH, Beschluß vom 24. Juni 1993 - HPV TL 1105/90 - Seiten 12 und 13 des amtlichen Umdrucks).

  • LAG Hessen, 20.06.2007 - 2 Sa 508/07

    Annahmeverzug - Auszubildender - Jugend- und Auszubildendervertreter -

    Unter Beachtung dieser Rechtsauffassungen hätten im Verhältnis der Parteien allein die Verwaltungsgerichte die verbindliche Feststellung, ob infolge eines Weiterbeschäftigungsverlangens des Klägers als eines ehemaligen Jugend- und Auszubildendenvertreters ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet gilt, zu treffen (so auch Hess. VGH vom 24. Juni 1993 - HPV TL 1105/90, IÖD 1994, 11 = veröffentlicht in der Landesrechtsprechungsdatenbank).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.1994 - PB 15 2971/93

    Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und

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  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.1994 - PB 15 S 2971/93

    Übernahme von Auszubildenden gemäß BPersVG § 9 Abs 4

    Nach § 9 Abs. 2 BPersVG wird das zur Weiterbeschäftigung führende Arbeitsverhältnis in dem Bereich der Verwaltung begründet, in welchem der Auszubildende seine Berufsausbildung erfahren hat (vgl. VGH Kassel, Leitsatzbeschluß vom 24.6.1993, HPV TL 1105/90).
  • VGH Hessen, 17.02.1994 - HPV TL 1881/92

    Personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren: Beginn der Beschwerdefrist;

    Wie der Senat mit Beschluß vom 24. Juni 1993 - HPV TL 1105/90 - festgestellt hat, dient der in § 65 Abs. 2 HPVG enthaltene Weiterbeschäftigungsanspruch in erster Linie der Sicherung des Bestandes der Jugend- und Auszubildendenvertretung, da eine etwaige Weiterbeschäftigung in der Dienststelle im Anschluß an eine erfolgreiche Berufsausbildung nicht zur Beendigung der Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung führt; gemäß § 54 Abs. 3 Satz 3 HPVG bleibt ein Mitglied dieser Vertretung, das im Laufe der Amtszeit das 26. Lebensjahr vollendet, bis zum Ende der Amtszeit, die gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 HPVG zwei Jahre beträgt, Mitglied.
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