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   OLG Düsseldorf, 25.06.2010 - I-16 U 191/09   

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https://dejure.org/2010,8195
OLG Düsseldorf, 25.06.2010 - I-16 U 191/09 (https://dejure.org/2010,8195)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.06.2010 - I-16 U 191/09 (https://dejure.org/2010,8195)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. Juni 2010 - I-16 U 191/09 (https://dejure.org/2010,8195)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs und Provisionen nach einer fristgemäßen Kündigung aus Altersgründen; Berechnung eines Handelsvertreterausgleichs auf Grundlage der im letzten Vertragsjahr erzielten Provisionen, eines Prognosezeitraumes von 4 Jahren, einer ...

  • Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

    Zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs unter Berücksichtigung der seit dem 05.08.2009 geltenden Neufassung des § 89 b Abs. 1 HGB; Berechnung des Prognosezeitraums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs unter Berücksichtigung des geänderten § 89 b HGB

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Schwann -, Gelbe Seiten, Telefon- und Adressbuchverlagsvertreter, AA des HV, Basisbetrag, Basisjahr, Ausgleichsprognose, Prognosezeitraum 2-3 Jahre, Darlegung eines längeren Prognosezeitraums, Auswirkung der Neufassung des § 89 b HGB

  • handelsvertreter-blog.de (Kurzinformation)

    Ausgleichsanspruch darf durch Prognose berechnet werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausgleichsanspruch darf durch Prognose berechnet werden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 10.10.1991 - III ZR 308/89

    Beginn der Verzinsungspflicht für Anspruch auf Ersatz künftigen Gewinns

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.06.2010 - 16 U 191/09
    Der Senat nimmt in ständiger Rechtsprechung die Abzinsung nach der sogenannten Hoffmann´schen Formel (BGH, Urteil vom 10.10.1991, NJW 1991, S. 3274, 3275) vor.
  • EuGH, 26.03.2009 - C-348/07

    Semen - Richtlinie 86/653/EWG - Art. 17 - Selbständige Handelsvertreter -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.06.2010 - 16 U 191/09
    Dass die der Beklagten verbleibenden Vorteile höher zu bewerten wären als die Provisionsverluste der Klägerin, macht keine Partei geltend, so dass die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 26. März 2009 (Rs. C-348/07, BB 2009, 1607 - Turgay Semen/Deutsche Tamoil GmbH) und die hierauf erfolgte Neufassung des § 89b Abs. 1 Satz 1 HGB für den Streitfall ohne Auswirkungen bleiben.
  • BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 25/08

    Ausgleichsanspruch des Kfz-Vertragshändlers bei Vertragsende: Berücksichtigung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.06.2010 - 16 U 191/09
    Im Regelfall, d.h. dann, wenn dem Handelsvertreter nach Vertragsbeendigung entsprechende Provisionsverluste entstehen, kann die bisherige Berechnungsmethode daher weiterhin angewandt werden ( vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2009 - VIII ZR 249/08, zitiert nach juris; BGH Urteil vom 13.01.2010 - VIII ZR 25/08, NSW HGB § 89 b ( BGH-intern); zitiert nach juris Rdn.17).
  • BGH, 28.04.1999 - VIII ZR 354/97

    Ausgleichsanspruch eines im Rotationssystem eingesetzten Handelsvertreters

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.06.2010 - 16 U 191/09
    Die Klägerin hat geltend gemacht, die nunmehr veränderten Parameter ergäben sich daraus, dass diese vom Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 28.04.1999 (BGHZ 141, 248) in Fällen eines Verlagsvertreters ausdrücklich gebilligt worden seien.
  • BGH, 11.11.2009 - VIII ZR 249/08

    Berechnung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.06.2010 - 16 U 191/09
    Im Regelfall, d.h. dann, wenn dem Handelsvertreter nach Vertragsbeendigung entsprechende Provisionsverluste entstehen, kann die bisherige Berechnungsmethode daher weiterhin angewandt werden ( vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2009 - VIII ZR 249/08, zitiert nach juris; BGH Urteil vom 13.01.2010 - VIII ZR 25/08, NSW HGB § 89 b ( BGH-intern); zitiert nach juris Rdn.17).
  • BGH, 29.03.1990 - I ZR 2/89

    Vereinbarungen über den Ausgleichsanspruch vor Ablauf des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.06.2010 - 16 U 191/09
    Denn diese beruht auf der auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ( vgl. nur BGH, Urteil vom 29. März 1990 - I ZR 2/89, WM 1990, 1496,) gem. § 287 ZPO vorgenommenen tatrichterlichen Schätzung, dass die dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verbleibenden Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB), der Höhe nach identisch sind mit den Provisionsverlusten, die der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses erleidet (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB aF bzw. § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB in der seit 5. August 2009 geltenden Neufassung).
  • BGH, 07.05.2003 - VIII ZR 263/02

    Bemessung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.06.2010 - 16 U 191/09
    Dass allein der Bekanntheitsgrad einer Marke zu einer Sogwirkung führen kann, der beim Billigkeitsabschlag zu berücksichtigen ist, hat der Bundesgerichtshof auch bereits entschieden (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1340, 1342, Tz. 20 bei juris).
  • BGH, 05.06.1991 - VIII ZR 168/90

    Anwendung der Differenztheorie auf Sukzessivlieferungsverträge

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.06.2010 - 16 U 191/09
    In diese Beurteilung ist die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung im Instanzenzug einzubeziehen ( BGH NJW 1991, 2699 -2700; OLG Celle, Urteil vom 19.04.2007- 11 U 240/06, Rn 8 zitiert nach juris).
  • BGH, 15.10.1992 - I ZR 173/91

    Bemessungsgrundlage und Begrenzung des Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.06.2010 - 16 U 191/09
    Maßgeblich für den der Berechnung zugrundezulegenden Prognosezeitraum ist die Dauer der Geschäftsbeziehung, wie sie aufgrund der Besonderheiten der jeweiligen Branche, den Marktgegebenheiten und der Kundenfluktuation erfahrungsgemäß zu erwarten ist (BGH, Urteil vom 15.10.1992 - I ZR 173/91, NJW-RR 1993, S. 221, 221; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Löwisch, HGB, 2. Auflage, § 89b, Rz. 29).
  • OLG Celle, 19.04.2007 - 11 U 240/06

    Voraussetzungen eines rechtmäßig ergangenen Teilurteils über den von einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.06.2010 - 16 U 191/09
    In diese Beurteilung ist die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung im Instanzenzug einzubeziehen ( BGH NJW 1991, 2699 -2700; OLG Celle, Urteil vom 19.04.2007- 11 U 240/06, Rn 8 zitiert nach juris).
  • BGH, 24.09.2020 - VII ZR 69/19

    Weitere Nutzung der vom Handelsvertreter oder Vertragshändler geschaffenen

    dd) Es kann dahinstehen, ob in anderen Fällen ein Auskunftsanspruch des Handelsvertreters oder Vertragshändlers gegen den Unternehmer oder Hersteller als (nach)vertragliche Nebenpflicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Betracht zu ziehen ist, beispielsweise wenn der Handelsvertreter oder Vertragshändler weitergehende Unternehmervorteile als Grundlage seines Ausgleichsanspruchs auf einen von ihm behaupteten höheren Wert des von ihm geschaffenen Kundenstamms stützt (vgl. Emde, WRP 2010, 844, 848; Semler BB 2009, 2327, 2328), der Unternehmer oder Hersteller bei Veräußerung seines Unternehmens im Hinblick auf den vom Handelsvertreter oder Vertragshändler geworbenen Kundenstamm einen entsprechend höheren Übernahmepreis erzielt (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1996 - VIII ZR 116/95, NJW 1996, 1752, juris Rn. 10 ff.) oder wenn kein Provisionsverlust oder Wegfall von Einkaufsrabatten in Rede steht - wie etwa bei Einmalprovisionen oder dem Vertrieb langlebiger Wirtschaftsgüter -, der Unternehmer aus dem vom Handelsvertreter oder Vertragshändler geschaffenen Kundenstamm nach Vertragsbeendigung jedoch weiter Vorteile zieht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juni 2010 - 16 U 191/09, juris Rn. 33; Emde, WRP 2010, 844, 849; Westphal, DB 2010, 1333, 1334 ff.).
  • OLG Köln, 19.06.2015 - 19 U 109/14

    Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters

    Dennoch sind nach der Neufassung des § 89b Abs. 1 HGB in Fällen - wie hier -, in denen der Handelsvertreter für seine Akquisitionstätigkeit nur eine Einmalprovision erhält, Ausgleichsansprüche jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen (vergleiche OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.6.2010, 16 U 191/09, zitiert nach juris).

    Grundlage der Berechnung etwaiger Unternehmervorteile ist weiterhin die Prognose über die künftige Entwicklung der Verhältnisse bezogen auf den Zeitpunkt der Beendigung des Handelsvertretervertrags (vergleiche OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.6.2010, 16 U 191/09, zitiert nach juris); nur ausnahmsweise sind in besonderen Fällen sind spätere Erkenntnisse heranzuziehen (vergleiche Hopt in Baumbach/Hopt, a.a.O., § 89b Rn. 16), so dass nur in diesen Ausnahmefällen dem Handelsvertreter ein entsprechender Auskunftsanspruch zustehen kann (vergleiche Hopt in Baumbach/Hopt, a.a.O., § 89b Rn. 82).

  • OLG Hamm, 19.12.2017 - 21 U 112/16

    Blockheizkraftwerk; Heizung; Wirtschaftlichkeitsberechnung; Beratungsvertrag;

    Beim Betrieb einer Heizungsanlage mit einem BHKW als Energieerzeuger während dessen Lebensdauer regelmäßig anfallende Mehrkosten, die bei richtiger Beratung nicht entstehen würden, weil ein anderer Energieerzeuger angeschafft worden wäre, der geringere Betriebskosten verursacht hätte, stellen einen ersatzfähigen Schaden dar, der bereits mit Abschluss des nachteiligen Vertrags entstanden ist; bei der Bezifferung des Schadens ist allerdings hinsichtlich solcher Mehrkosten, die sich erst zukünftig realisieren werden, eine Abzinsung nach der sog. Hoffmann'schen Formel vorzunehmen (Anschluss an BGH NJW 1992, 3274; OLG Düsseldorf, Urteil v. 25.6.2010, 16 U 191/09, BeckRS 2010, 24310).

    Insoweit ist allerdings, wenn die Kläger bereits jetzt Ersatz für diesen zukünftigen Schaden erhalten, eine Abzinsung unter Anwendung der Hoffmann'schen Formel vorzunehmen, um den Vorteil der vorzeitigen Kapitalisierung auszugleichen (BGH, a.a.O.; OLG Düsseldorf Urteil v. 25.6.2010, Az. I-16 U 191/09, BeckRS 2010, 24310; BeckOK/Lorenz, BGB, 43. Ed., § 272 Rn. 4).

  • OLG Düsseldorf, 15.11.2012 - 16 U 47/11

    Berücksichtigung von Unternehmervorteilen und Provisionsverlusten bei der

    Im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO kann daher generell davon ausgegangen werden, dass die dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verbleibenden Vorteile der Höhe nach identisch sind mit den Provisionsverlusten, die der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses erleidet (Senatsurteil vom 25.06.2010, I-16 U 191/09).

    Jedoch wird im Regelfall ein Zeitraum von 2 bis 5 Jahren angemessen sein, wobei sich typischerweise schnell verflüchtigende Kundenbeziehungen für eine eher kürzere Prognosedauer, eine gute und gesicherte Position des Unternehmers am Markt mit beständigen Kundenbeziehungen für eine eher längere Prognosedauer streiten (Ebenroth / Boujong / Joost / Strohn - Löwisch, a.a.O., § 89b Rn. 29 m. w. N.; Küstner / Thume - Thume, a.a.O., Kap. IX, Rn. 54; Senat Urteil vom 25.06.2010, I - 16 U 191/09).

  • OLG Düsseldorf, 29.03.2012 - 16 U 199/10

    Höhe des Ausgleichsanspruchs eines Vertragshändlers eines Kfz-Herstellers; Höhe

    Diese verbleibenden Unternehmervorteile der Beklagten seien höher zu bewerten als ihre Provisionsverluste, so dass das Urteil des Senats vom 25. Juni 2010 (Az. I-16 U 191/09) vorliegend nicht greife.

    Soweit die Klägerin darüber hinaus in Anlehnung an eine in der Literatur vertretene Ansicht (vgl. Emde, Das Handelsvertreterausgleichsrecht muss neu geschrieben werden - Folgen des EUGH-Urteils vom 26.03.2009, C-348/07, DStR 2009, 1478 ff.) den nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu berücksichtigenden Grundsatz der handelsvertreterfreundlichsten Auslegung dafür heranzieht, dass nicht das letzte Vertragsjahr, sondern stets ein längerer Zeitraum der Berechnung des Ausgleichsanspruchs zugrunde zu legen ist, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. Juni 2010 (Az. 16 U 191/09) eine derartige Automatik abgelehnt.

  • OLG Düsseldorf, 10.09.2015 - 16 U 226/14

    Ablehnung der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs

    Dies berücksichtigt die vom deutschen Gesetzgeber nunmehr geänderte Fassung des § 89b Abs. 1 HGB, wonach als Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch der nachvertragliche Unternehmensvorteil unverändert bestehen bleibt, § 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB n.F., der bislang für die Berechnung in der Praxis maßgebliche Provisionsverlust des Handelsvertreters jedoch nur noch im Rahmen der Billigkeit - dort jedoch als besonderes Merkmal hervorgehoben - Berücksichtigung finden soll, § 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB n.F. Klar ist damit nur, dass nunmehr auch in solchen Fällen, in denen der Handelsvertreter - etwa weil er für seine Akquisitionstätigkeit nur sehr geringe Provisionen erhalten hat oder auch nur eine Einmalprovision - Ausgleichsansprüche des Handelsvertreters nicht von vorneherein ausgeschlossen sind, wenn der Unternehmer oft auf Jahre hinaus vom Abschluss solcher Verträge mit den geworbenen Kunden erhebliche Vorteile erzielt hat (vgl. Senatsentscheidung vom 25.06.2010 - I 16 U 191/09, zitiert nach juris; vgl hierzu auch Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Band 2 , Der Ausgleichsanspruch des Handeslvertreters, 9. Auflage 2014 Kap.IX Rdn. 4 ff mwN).
  • OLG Düsseldorf, 08.11.2013 - 16 U 8/13

    Karenzentschädigung und Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs gegenüber einem

    Im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO kann daher generell davon ausgegangen werden, dass die dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verbleibenden Vorteile der Höhe nach identisch sind mit den Provisionsverlusten, die der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses erleidet (Urteile des Senats vom 25.06.2010, I-16 U 191/09, und vom 15.11.2012 - I-16 U 47/11, juris Rn. 30).
  • LG München I, 23.02.2011 - 10 HKO 3966/10
    Ergänzend ist anzumerken, dass sich weder aus dem Urteil des EuGH vom 26.03.2009 (EuZW 2009, 304), noch aus dem Urteil des BGH vom 13.01.2010 (Az. VIII ZR 25/08), dem Beschluss des BGH vom 29.04.2009 (VersR 2009, 1116) und dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.06.2010 (Az. 16 U 191/09) ergibt, dass in Fällen der Vereinbarung von Einmalprovisionen in der Regel ein Ausgleichsanspruch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 89 b HGB zu zahlen ist.
  • LG Köln, 19.03.2019 - 31 O 280/17
    Zwar sind Provisionsverluste seit der Änderung von §§ 89b HGB nicht mehr selbständige Voraussetzung des Ausgleichsanspruchs, weshalb Ausgleichsansprüche auch in Fällen der Vereinbarung einer Einmalprovision nicht von vornherein ausgeschlossen sind (OLG Köln Urt. v. 19.6.2015 - 19 U 109/14, BeckRS 2015, 19345 OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juni 2010, 16 U 191/09).
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