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   BFH, 27.03.2001 - I B 52/00   

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https://dejure.org/2001,9270
BFH, 27.03.2001 - I B 52/00 (https://dejure.org/2001,9270)
BFH, Entscheidung vom 27.03.2001 - I B 52/00 (https://dejure.org/2001,9270)
BFH, Entscheidung vom 27. März 2001 - I B 52/00 (https://dejure.org/2001,9270)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 08.04.1997 - I R 66/96

    Überstundenvergütungen als vGA

    Auszug aus BFH, 27.03.2001 - I B 52/00
    In dem von der Klägerin angestrebten Revisionsverfahren wäre auch nicht zu entscheiden, ob es ein gegen die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis sprechender überzeugender betrieblicher Grund (s. Senatsurteile vom 19. März 1997 I R 75/96, BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577; vom 8. April 1997 I R 66/96, BFH/NV 1997, 804) ist, wenn eine Kapitalgesellschaft mit ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer die Zahlung von Nachtarbeitzuschlägen vereinbart, weil die regelmäßige Nachtarbeit betriebsnotwendig ist und der Geschäftsführer erst unter Einbeziehung der Zuschläge eine Gesamtvergütung erhält, die sich in ihrer Struktur und auch der Höhe nach nicht wesentlich von der Vergütung unterscheidet, die die Kapitalgesellschaft für die Nachtarbeit fremden Dritten zu zahlen hätte.
  • BFH, 19.03.1997 - I R 75/96

    Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) durch Überstundenvergütung an

    Auszug aus BFH, 27.03.2001 - I B 52/00
    In dem von der Klägerin angestrebten Revisionsverfahren wäre auch nicht zu entscheiden, ob es ein gegen die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis sprechender überzeugender betrieblicher Grund (s. Senatsurteile vom 19. März 1997 I R 75/96, BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577; vom 8. April 1997 I R 66/96, BFH/NV 1997, 804) ist, wenn eine Kapitalgesellschaft mit ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer die Zahlung von Nachtarbeitzuschlägen vereinbart, weil die regelmäßige Nachtarbeit betriebsnotwendig ist und der Geschäftsführer erst unter Einbeziehung der Zuschläge eine Gesamtvergütung erhält, die sich in ihrer Struktur und auch der Höhe nach nicht wesentlich von der Vergütung unterscheidet, die die Kapitalgesellschaft für die Nachtarbeit fremden Dritten zu zahlen hätte.
  • FG Nürnberg, 04.11.2003 - I 290/00

    Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit für den

    Im Beschluss vom 27. März 2001 (Az: I B 52/00, nv, zitiert nach Juris: StuB 2001, 773, vorgehend FG Münster 2000-01-31 9 K 6128/99 K, G F) stellte der BFH unter Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde fest:.

    Die vom BFH im Beschluss vom 27. März 2001(Az: I B 52/00) geforderte Notwendigkeit bzw. tarifliche Verbindlichkeit zur Zahlung der Zuschläge hält der Senat nicht für rechtlich geboten.

  • BFH, 07.10.2008 - I B 23/08

    Zuschläge zur Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit und Nachtarbeit als verdeckte

    a) Die FG-Urteile weichen nicht vom Senatsbeschluss vom 27. März 2001 I B 52/00 (juris) ab.
  • BFH, 14.07.2004 - I R 24/04

    VGA - Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge an Gesellschafter-Geschäftsführer

    Denn das Erfordernis von Arbeiten zu außergewöhnlichen Zeiten führt nicht ohne weiteres dazu, dass es gleichermaßen erforderlich wäre, hierfür besondere Zuschläge zu zahlen (Senatsbeschluss vom 27. März 2001 I B 52/00, Steuern und Bilanzen 2001, 773).
  • BFH, 07.10.2008 - I B 23/06
    a) Die FG-Urteile weichen nicht vom Senatsbeschluss vom 27. März 2001 I B 52/00 (juris) ab.
  • FG Münster, 14.04.2015 - 1 K 3431/13

    Zahlung steuerfreier Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge an

    Diese Absicht begründet jedoch die Veranlassung der Vorteilszuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis (vgl. insgesamt zu den vorstehenden Grundsätzen höchstrichterlicher Rechtsprechung: BFH, Urteile v. 19.03.1997, I R 75/96, juris; v. 27.03.2001, I R 40/00, juris; v. 23.07.2003, I R 80/02, juris; v. 14.07.2004, I R 111/03, juris; v. 14.07.2004, I R 24/04, juris; v. 03.08.2005, I R 7/05, juris; v. 27.03.2012, VIII R 27/09, juris; Beschlüsse v. 08.03.2000, I B 90/98, juris; v. 27.03.2001, I B 52/00, juris; v. 19.07.2001, I B 14/00, juris).
  • FG Baden-Württemberg, 26.02.2010 - 10 K 954/09

    Verdeckte Gewinnausschüttung aufgrund der Zahlung von nach § 3b EStG steuerfreien

    Denn das Erfordernis von Arbeiten zu außergewöhnlichen Zeiten führt nicht ohne weiteres dazu, dass es gleichermaßen erforderlich wäre, hierfür besondere Zuschläge zu zahlen (BFH-Urteil vom 14. Juli 2004 I R 24/04, BFH/NV 2005, 247 für einen Barbetrieb; BFH-Beschluss vom 27. März 2001 I B 52/00, Steuern und Bilanzen 2001, 773).
  • BFH, 07.10.2008 - I B 24/08

    Beurteilung der an einen Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlten gesonderten

    a) Die FG-Urteile weichen nicht vom Senatsbeschluss vom 27. März 2001 I B 52/00 (juris) ab.
  • FG Niedersachsen, 22.10.2002 - 6 K 355/00

    Umsatztantieme im Maklergewerbe als verdeckte Gewinnausschüttung

    Im Übrigen ist mit der Geschäftsführerin neben weiteren Entgeltsabreden (z.B. der Vereinbarung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen; vgl. hierzu BFH-Urteile vom 19. März 1997 I R 75/96, BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577; vom 8. April 1997 I R 66/96, BFH/NV 1997, 804; Beschluss vom 27.03.2001 - I B 52/00; BFH/NV CD) zusätzlich eine Gewinntantiemevereinbarung getroffen worden.
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